Fällgenehmigung, Ausnahmen und Gefahr im Verzug

Steht ein Baum unter dem Schutz einer Baumschutzverordnung, ist jede Entfernung, Zerstörung oder Veränderung ohne Genehmigung verboten. Der Weg zur Fällung führt dann über drei Möglichkeiten: eine Ausnahme kraft Verordnung, eine Genehmigung auf Antrag oder – im Ausnahmefall – die gesetzliche Genehmigungsfiktion bei drohender Gefahr.

Was ohne Genehmigung erlaubt ist

§ 4 der Münchner Baumschutzverordnung nimmt sechs Fallgruppen von den Verboten aus: Maßnahmen an Gehölzen in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien; Maßnahmen an Gehölzen in Kleingärten im Sinn des § 1 Bundeskleingartengesetz; Maßnahmen an Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden; Maßnahmen an Klettergehölzen, die an Bäumen oder Sträuchern ranken; der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert; sowie die fachgerechte Gehölzpflege auf öffentlichen Grünflächen, an öffentlichen Straßen und Bahnbetriebsanlagen, soweit sie zur Erfüllung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist.

Die fünfte Fallgruppe ist die praktisch wichtigste und zugleich die streitanfälligste. Sie deckt nur den Schnitt, der den Bestand erhält und fördert. Ein Rückschnitt, der die Krone dauerhaft reduziert, fällt nicht darunter, sondern ist eine genehmigungspflichtige Veränderung nach § 3.

Die Genehmigungsgründe des § 5

§ 5 Abs. 1 der Verordnung zählt die Gründe auf, aus denen das Entfernen, Zerstören oder Verändern auf Antrag genehmigt werden kann. Dazu gehören insbesondere: ein Anspruch auf Durchführung eines Vorhabens aufgrund anderer Rechtsvorschriften, dessen Verwirklichung ohne die Maßnahme nicht möglich ist; eine eingeschränkte Vitalität des Gehölzes; eine nicht mehr gegebene Stand- oder Bruchsicherheit, wenn die daraus folgenden Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht anders mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind; eine unzumutbare Beeinträchtigung des Bestands oder der Nutzbarkeit eines Grundstücks oder vorhandenen Gebäudes; eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausgeübten gewerblichen Nutzung; sowie die Sicherung, Unterhaltung oder Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsanlagen.

Der erste Grund verdient besondere Aufmerksamkeit. Wer einen Anspruch auf eine Baugenehmigung hat und das Vorhaben ohne die Fällung nicht verwirklichen kann, hat damit einen eigenständigen Genehmigungsgrund – die Frage verlagert sich dann auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Ebene. Umgekehrt trägt das bloße Interesse an mehr Licht, weniger Laub oder einer freieren Aussicht keinen der Gründe.

Bei der Stand- und Bruchsicherheit steht der Zusatz im Mittelpunkt: Die Gefahr muss sich nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beheben lassen. Eine Kronensicherung, eine Kroneneinkürzung oder eine Absperrung können das mildere Mittel sein. Ein Baumgutachten, das nur die Schädigung feststellt, aber die Alternativen nicht abhandelt, trägt den Antrag deshalb oft nicht.

Gefahr im Verzug: die Fiktion und ihre Falle

§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung bestimmt, dass für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren die Genehmigung als erteilt gilt. Das klingt nach einem einfachen Weg – ist aber an eine Anzeige gebunden, deren Anforderungen im selben Absatz stehen.

Die Maßnahme ist der Baumschutzbehörde vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung, schriftlich anzuzeigen. Die Unterlagen müssen mindestens Standort, Stammumfang und Art des Gehölzes, eine konkrete Beschreibung der drohenden Gefahr mit Fotos sowie das Datum der Maßnahme enthalten. Und dann folgt der entscheidende Satz: Wird die Gefahrenlage nicht hinreichend belegt, gilt die Genehmigung nicht als erteilt.

Die Fiktion entfällt damit rückwirkend, und aus der vermeintlich erlaubten Fällung wird ein Verstoß gegen § 3 mit den Folgen der Ersatzpflanzung und des Bußgeldverfahrens. Wer sich auf § 6 stützt, muss die Gefahr also im Zeitpunkt der Maßnahme dokumentieren – nachträglich lässt sich ein umgestürzter Baum nicht mehr fotografieren.

Was sich in einem Genehmigungsverfahren prüfen lässt

  • Greift bereits eine Ausnahme des § 4, sodass es keiner Genehmigung bedarf?
  • Ist der geplante Schnitt noch fachgerechte Pflege oder schon eine genehmigungspflichtige Veränderung?
  • Auf welchen Genehmigungsgrund des § 5 stützt sich der Antrag – und ist er vollständig belegt?
  • Hat die Behörde bei der Stand- und Bruchsicherheit die milderen Mittel geprüft?
  • Besteht ein Anspruch auf ein Vorhaben, das ohne die Fällung nicht zu verwirklichen ist?
  • Ist die Ablehnung begründet, und trägt die Begründung die Ermessensentscheidung?
  • Wurde bei Gefahr im Verzug fristgerecht und mit den geforderten Unterlagen angezeigt?
  • Sind neben dem Baumschutz artenschutzrechtliche Verbote oder der gesetzliche Fällzeitraum zu beachten?

Häufige Fragen zur Fällgenehmigung

Sobald das Gehölz unter eine Baum­schutz­ver­ord­nung fällt. § 3 Abs. 1 der Münch­ner Ver­ord­nung ver­bie­tet es, geschütz­te Gehöl­ze ohne Geneh­mi­gung der Baum­schutz­be­hör­de zu ent­fer­nen, zu zer­stö­ren oder zu verändern.

§ 5 Abs. 1 der Ver­ord­nung nennt die Grün­de, unter ande­rem ein­ge­schränk­te Vita­li­tät, feh­len­de Stand- oder Bruch­si­cher­heit, unzu­mut­ba­re Beein­träch­ti­gung der Nutz­bar­keit eines Grund­stücks oder Gebäu­des und ein Anspruch auf ein Vor­ha­ben, das ohne die Fäl­lung nicht zu ver­wirk­li­chen ist.

Das allein trägt kei­nen der Geneh­mi­gungs­grün­de. Geprüft wird, ob der Bestand oder die Nutz­bar­keit des Grund­stücks oder eines vor­han­de­nen Gebäu­des unzu­mut­bar beein­träch­tigt wird – eine deut­lich höhe­re Schwel­le als eine Beein­träch­ti­gung des Wohnkomforts.

Nein. Die ein­ge­schränk­te Vita­li­tät ist ein Geneh­mi­gungs­grund nach § 5 Abs. 1, kein Frei­brief. Ohne Geneh­mi­gung ist die Fäl­lung nur bei unmit­tel­bar dro­hen­der Gefahr nach § 6 gedeckt – und auch dann nur mit frist­ge­rech­ter Anzeige.

Nach § 6 Abs. 1 gilt die Geneh­mi­gung als erteilt. Die Maß­nah­me ist aber vor­ab, spä­tes­tens zwei Wochen danach, schrift­lich anzu­zei­gen – mit Stand­ort, Stamm­um­fang, Art, Beschrei­bung der Gefahr samt Fotos und Datum.

Dann gilt die Geneh­mi­gung nach § 6 Abs. 1 aus­drück­lich nicht als erteilt. Die Fäl­lung wird rück­wir­kend zum Ver­stoß gegen § 3, mit den Fol­gen der Ersatz­pflan­zung und des Bußgeldverfahrens.

Nach § 4 Nr. 3 sind Maß­nah­men an Hecken aus­ge­nom­men, die als leben­de Ein­frie­dun­gen die­nen und durch regel­mä­ßi­gen Schnitt in Form gehal­ten wer­den. Für ande­re Gehöl­ze deckt § 4 Nr. 5 nur den fach­ge­rech­ten Schnitt, der den Bestand erhält und fördert.

§ 4 Nr. 2 nimmt Maß­nah­men an Gehöl­zen in Klein­gär­ten im Sinn des § 1 Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz von den Ver­bo­ten aus. Auf die Klein­gar­ten­ei­gen­schaft im Sinn die­ser Vor­schrift kommt es dabei an.

Weiterführend

Welche Bäume überhaupt geschützt sind, steht unter Baumschutzverordnung: Wann ein Baum geschützt ist; zu den Auflagen siehe Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung. Zum gesetzlichen Fällzeitraum und zu den Zugriffsverboten siehe Artenschutz bei Bauvorhaben, zur Befreiung im Einzelfall Befreiung nach § 67 BNatSchG.

Kontakt

Sollten Sie Fragen zu einer Fällgenehmigung haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: September 2026

Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.