Zum 1. April 2025 ist die Wehrdisziplinarordnung vollständig neu gefasst worden. Die alte Fassung vom 16. August 2001 ist abgelöst; das neue Gesetz hat 152 Paragrafen und eine durchgehend geänderte Zählung. § 151 WDO nennt den Stichtag.

Das hat eine unangenehme Nebenwirkung: Ein großer Teil der im Netz auffindbaren Darstellungen zitiert weiterhin die alte Nummerierung. Wer danach sucht, landet bei Vorschriften, die es so nicht mehr gibt.

Die praktisch wichtigste Neuerung

§ 17 Abs. 3 WDO enthält eine Frist, die es vorher nicht gab. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen – mit Ausnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, der Aberkennung des Ruhegehalts und der Aberkennung des Dienstgrades – dürfen nur verhängt werden, wenn das gerichtliche Verfahren binnen sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen eingeleitet worden ist.

Der Fristanker steht in § 95 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WDO: Die Mitteilung über Vorermittlungen und den Vorwurf ergeht schriftlich, sobald das ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, und sie ist zuzustellen. Das Zustelldatum entscheidet also über den Fristbeginn. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt das Verfahren schon mit Erlass der Verfügung als eingeleitet, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Wofür die Frist nicht gilt

§ 151 Abs. 2 WDO nimmt Verfahren aus, deren Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen wurden. In Altverfahren greift die Sechsmonatsfrist also nicht.

Und § 17 Abs. 7 WDO hemmt die Fristen in einer Reihe von Fällen – Straf-, Bußgeld- oder Entlassungsverfahren, Beschwerde, militärische Flugunfall- und Taucherunfalluntersuchungen, Havarieverfahren. Bei einem Strafverfahren endet die Hemmung der Frist des Absatzes 3 erst mit Eingang der Mitteilung über dessen Abschluss.

Ein struktureller Unterschied zum Beamtenrecht

§ 15 Abs. 2 WDO stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Disziplinarvorgesetzten, ob und wie er einschreitet. Im Beamtenrecht ist das umgekehrt: § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG macht die Einleitung bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten zur Pflicht. Wer aus dem einen Rechtsgebiet in das andere denkt, liegt hier regelmäßig falsch.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

  • Die Frist des § 17 Abs. 3 WDO berechnet sich ab Zustellung der Mitteilung über die Vorermittlungen; deren Datum ist deshalb regelmäßig streitig.
  • Ob die Vorermittlungen vor oder nach dem 1. April 2025 aufgenommen wurden, entscheidet über die anwendbare Fassung.
  • Läuft zum selben Sachverhalt ein Strafverfahren, ordnet § 17 Abs. 7 WDO eine Hemmung an.
  • Für Entfernung, Aberkennung des Ruhegehalts und Aberkennung des Dienstgrades gilt die Sechsmonatsfrist nicht.

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