Auf einen Blick Die Probezeit entscheidet über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das bayerische Laufbahnrecht setzt dafür zwei Stationen: eine Einschätzung nach der Hälfte der Probezeit und die Probezeitbeurteilung bis zu deren Ablauf. Wird die Bewährung verneint, steht die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG im Raum. Diese Seite ordnet die Vorschriften und benennt die Punkte, an denen sich das Verfahren nachprüfen lässt.
Zweck und Dauer der Probezeit
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LlbG beschreibt den Zweck der Probezeit ausdrücklich streng: Unter Anlegung eines strengen Maßstabs ist festzustellen, ob allen Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit dauerhaft Genüge getan werden kann. Satz 3 nennt den Maßstab näher — die Probezeit soll insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Fachlaufbahn in jeder Hinsicht dauerhaft zu erfüllen. Satz 4 verlangt, den Einsatz auf verschiedenen Dienstposten vorzusehen, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Die regelmäßige Probezeit dauert nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG zwei Jahre. Den bundesrechtlichen Rahmen setzt § 10 Satz 1 BeamtStG: Die Ernennung auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn sich der Beamte in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat.
Anrechnung und Verlängerung
Art. 12 Abs. 3 LlbG regelt, was auf die Probezeit angerechnet wird und was sie verlängert. Zeiten einer Beurlaubung unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gelten als Probezeit (Satz 1); Beurlaubungen unter Fortfall dieser Leistungen verlängern sie (Satz 2). Nach Satz 3 können Zeiten angerechnet werden, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LlbG als Dienstzeit gelten, Zeiten nach Nr. 5 nur bis zu sechs Monaten (Satz 4). Satz 6 zieht die Untergrenze: Eine Probezeit von mindestens sechs Monaten ist in jedem Fall abzuleisten. Über die Anrechnung entscheidet nach Satz 7 die oberste Dienstbehörde.
Die Einschätzung nach der Hälfte der Probezeit
Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG verlangt nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Satz 2 enthält die für die Praxis wichtigste Vorgabe: Bestehen Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit, sind diese Zweifel, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. Kommt eine Verkürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 oder Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht, ist dazu nach Satz 3 Stellung zu nehmen.
Die Einschätzung ist damit keine Formalie, sondern eine Warn- und Hinweisstation. Eine Einschätzung, die Zweifel nur andeutet, ohne Ursachen und Abhilfemöglichkeiten zu benennen, entspricht dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Ob das geschehen ist, lässt sich an der Einschätzung selbst und an ihrem Zeitpunkt nachvollziehen.
Die Probezeitbeurteilung
Nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LlbG erfolgt die Probezeitbeurteilung bis zum Ablauf der Probezeit. Satz 2 nennt den Gegenstand: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts zu beurteilen — und zwar ausdrücklich als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die nähere Ausgestaltung von Einschätzung und Probezeitbeurteilung überlässt Abs. 3 den Verwaltungsvorschriften nach Art. 15 BayBG.
Während der Probezeit findet keine periodische Beurteilung statt: Art. 56 Abs. 1 Satz 2 LlbG nimmt die Probezeit nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG ausdrücklich aus. Die Probezeitbeurteilung ist also die Beurteilung dieses Zeitraums, und sie ist es allein.
Wenn die Bewährung verneint wird
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG erlaubt die Entlassung von Beamten auf Probe, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Vorschrift steht neben Nr. 1 — einer Handlung, die im Lebenszeitverhältnis mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte — und neben Nr. 3, der Auflösung oder Umbildung der Behörde. Satz 2 ordnet an, dass im Fall der Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden ist; damit rückt die Frage der anderweitigen Verwendung in den Blick.
Die Entlassung stützt sich regelmäßig auf die Probezeitbeurteilung. Trägt diese die Bewertung nicht — etwa weil die Einschätzung zur Hälfte der Probezeit keine Zweifel benannt hatte oder weil der Einsatz nur auf einem einzigen Dienstposten erfolgte —, betrifft das die Grundlage der Entlassungsentscheidung.
Vorverfahren, Streitwert, Gebühren
Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis schreibt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der VwGO vor. Satz 2 stellt klar, dass das auch gilt, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen wurde; nach Satz 3 entfällt es nur, wenn ein Landesgesetz das ausdrücklich bestimmt. Den Widerspruchsbescheid erlässt nach Abs. 3 die oberste Dienstbehörde, die diese Entscheidung übertragen kann.
Der Streitwert folgt bei der Entlassung § 52 Abs. 6 GKG. Betrifft das Verfahren die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, ist Streitwert nach Nr. 1 die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wenn es um ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit geht, und nach Nr. 2 im Übrigen die Hälfte dieser Jahresbezüge. Nicht ruhegehaltsfähige Zulagen bleiben außer Betracht, ebenso Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen; maßgebend ist das laufende Kalenderjahr. Beim Beamten auf Probe führt das zur halben Jahresbezügesumme. Geht es nur um die Beurteilung selbst und nicht um den Bestand des Dienstverhältnisses, greift dagegen der Auffangwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG.
Prüfpunkte
- Wurde die Einschätzung nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit überhaupt erstellt (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG)?
- Sind darin Zweifel, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herausgestellt (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG)?
- Liegt die Probezeitbeurteilung bis zum Ablauf der Probezeit vor (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LlbG)?
- Bezieht sie sich auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts (Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG)?
- Ist der Einsatz auf verschiedenen Dienstposten erfolgt, und wenn nicht, welche dienstlichen Gründe standen entgegen (Art. 12 Abs. 1 Satz 4 LlbG)?
- Stimmt die Berechnung der Probezeit — Anrechnungen, Verlängerungen, die Mindestprobezeit von sechs Monaten (Art. 12 Abs. 3 LlbG)?
- Ist die Höchstdauer von fünf Jahren nach § 10 Satz 1 BeamtStG eingehalten?
- Auf welche Tatsachen stützt sich die verneinte Bewährung, und sind sie in der Beurteilung belegt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG)?
- Geht es allein um die gesundheitliche Eignung, sodass § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG)?
- Ist vor einer Klage ein Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG durchzuführen, und welche Behörde entscheidet darüber?
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Probezeit in Bayern?
Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Bundesrechtlich sind mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre möglich (§ 10 Satz 1 BeamtStG).
Was passiert nach der Hälfte der Probezeit?
Dann ist eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Bestehen Zweifel am erfolgreichen Abschluss, sind sie mit Ursachen und Abhilfemöglichkeiten deutlich herauszustellen (Art. 55 Abs. 1 LlbG).
Wird man während der Probezeit periodisch beurteilt?
Nein. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 LlbG nimmt die Probezeit von der periodischen Beurteilung aus. Für diesen Zeitraum gilt die Probezeitbeurteilung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG.
Wozu dient die Probezeitbeurteilung?
Sie ist nach Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG ausdrücklich Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und bewertet Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn.
Kann man wegen mangelnder Bewährung entlassen werden?
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sieht diese Möglichkeit vor. Geht es allein um die gesundheitliche Eignung, ist nach Satz 2 § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden.
Verlängert eine Elternzeit oder eine Beurlaubung die Probezeit?
Beurlaubungen unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gelten als Probezeit; Beurlaubungen unter Fortfall dieser Leistungen verlängern sie (Art. 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LlbG).
Wie hoch ist der Streitwert bei einer Entlassung?
Beim Beamten auf Probe die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge ohne nicht ruhegehaltsfähige Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG). Geht es nur um die Beurteilung, gilt der Auffangwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG.
Muss vor der Klage Widerspruch eingelegt werden?
§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG schreibt für Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren vor und lässt es nur entfallen, wenn ein Landesgesetz das ausdrücklich bestimmt. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Weiterführend
Die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung stehen auf der Seite Dienstliche Beurteilung. Für die Zeit nach der Lebenszeitübernahme gilt Periodische Beurteilung und Zwischenbeurteilung. Was sich an einer Beurteilung angreifen lässt, behandelt Beurteilungsspielraum und Plausibilisierung. Einen Überblick über das Rechtsgebiet gibt die Seite zum Beamten- und Disziplinarrecht.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zur Probezeitbeurteilung oder zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.