Auf einen Blick Die Pro­be­zeit ent­schei­det über die Über­nah­me in das Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit. Das baye­ri­sche Lauf­bahn­recht setzt dafür zwei Sta­tio­nen: eine Ein­schät­zung nach der Hälf­te der Pro­be­zeit und die Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung bis zu deren Ablauf. Wird die Bewäh­rung ver­neint, steht die Ent­las­sung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG im Raum. Die­se Sei­te ord­net die Vor­schrif­ten und benennt die Punk­te, an denen sich das Ver­fah­ren nach­prü­fen lässt.

Zweck und Dauer der Probezeit

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LlbG beschreibt den Zweck der Pro­be­zeit aus­drück­lich streng: Unter Anle­gung eines stren­gen Maß­stabs ist fest­zu­stel­len, ob allen Anfor­de­run­gen des Beam­ten­ver­hält­nis­ses auf Lebens­zeit dau­er­haft Genü­ge getan wer­den kann. Satz 3 nennt den Maß­stab näher — die Pro­be­zeit soll ins­be­son­de­re unter Berück­sich­ti­gung der Arbeits­er­geb­nis­se zei­gen, ob der Beam­te nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung in der Lage ist, die Auf­ga­ben der Fach­lauf­bahn in jeder Hin­sicht dau­er­haft zu erfül­len. Satz 4 ver­langt, den Ein­satz auf ver­schie­de­nen Dienst­pos­ten vor­zu­se­hen, soweit kei­ne dienst­li­chen Grün­de entgegenstehen.

Die regel­mä­ßi­ge Pro­be­zeit dau­ert nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG zwei Jah­re. Den bun­des­recht­li­chen Rah­men setzt § 10 Satz 1 BeamtStG: Die Ernen­nung auf Lebens­zeit ist nur zuläs­sig, wenn sich der Beam­te in einer Pro­be­zeit von min­des­tens sechs Mona­ten und höchs­tens fünf Jah­ren bewährt hat.

Anrechnung und Verlängerung

Art. 12 Abs. 3 LlbG regelt, was auf die Pro­be­zeit ange­rech­net wird und was sie ver­län­gert. Zei­ten einer Beur­lau­bung unter voll­stän­di­ger oder teil­wei­ser Fort­ge­wäh­rung der Leis­tun­gen des Dienst­herrn gel­ten als Pro­be­zeit (Satz 1); Beur­lau­bun­gen unter Fort­fall die­ser Leis­tun­gen ver­län­gern sie (Satz 2). Nach Satz 3 kön­nen Zei­ten ange­rech­net wer­den, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LlbG als Dienst­zeit gel­ten, Zei­ten nach Nr. 5 nur bis zu sechs Mona­ten (Satz 4). Satz 6 zieht die Unter­gren­ze: Eine Pro­be­zeit von min­des­tens sechs Mona­ten ist in jedem Fall abzu­leis­ten. Über die Anrech­nung ent­schei­det nach Satz 7 die obers­te Dienstbehörde.

Die Einschätzung nach der Hälfte der Probezeit

Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG ver­langt nach der Hälf­te der regel­mä­ßi­gen Pro­be­zeit eine Ein­schät­zung der Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­chen Leis­tung. Satz 2 ent­hält die für die Pra­xis wich­tigs­te Vor­ga­be: Bestehen Zwei­fel am erfolg­rei­chen Abschluss der Pro­be­zeit, sind die­se Zwei­fel, ihre Ursa­chen und die Mög­lich­kei­ten der Abhil­fe deut­lich her­aus­zu­stel­len. Kommt eine Ver­kür­zung der Pro­be­zeit nach Art. 36 Abs. 1 oder Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht, ist dazu nach Satz 3 Stel­lung zu nehmen.

Die Ein­schät­zung ist damit kei­ne For­ma­lie, son­dern eine Warn- und Hin­weis­sta­ti­on. Eine Ein­schät­zung, die Zwei­fel nur andeu­tet, ohne Ursa­chen und Abhil­fe­mög­lich­kei­ten zu benen­nen, ent­spricht dem Wort­laut des Geset­zes nicht. Ob das gesche­hen ist, lässt sich an der Ein­schät­zung selbst und an ihrem Zeit­punkt nachvollziehen.

Die Probezeitbeurteilung

Nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LlbG erfolgt die Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung bis zum Ablauf der Pro­be­zeit. Satz 2 nennt den Gegen­stand: Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­che Leis­tung sind im Hin­blick auf die Auf­ga­ben der Fach­lauf­bahn und, soweit gebil­det, des fach­li­chen Schwer­punkts zu beur­tei­len — und zwar aus­drück­lich als Grund­la­ge für die Über­nah­me in das Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit. Die nähe­re Aus­ge­stal­tung von Ein­schät­zung und Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung über­lässt Abs. 3 den Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten nach Art. 15 BayBG.

Wäh­rend der Pro­be­zeit fin­det kei­ne peri­odi­sche Beur­tei­lung statt: Art. 56 Abs. 1 Satz 2 LlbG nimmt die Pro­be­zeit nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG aus­drück­lich aus. Die Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung ist also die Beur­tei­lung die­ses Zeit­raums, und sie ist es allein.

Wenn die Bewährung verneint wird

§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG erlaubt die Ent­las­sung von Beam­ten auf Pro­be, wenn sie sich in der Pro­be­zeit nicht bewährt haben. Die Vor­schrift steht neben Nr. 1 — einer Hand­lung, die im Lebens­zeit­ver­hält­nis min­des­tens eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge zur Fol­ge hät­te — und neben Nr. 3, der Auf­lö­sung oder Umbil­dung der Behör­de. Satz 2 ord­net an, dass im Fall der Nr. 2 bei allein man­geln­der gesund­heit­li­cher Eig­nung § 26 Abs. 2 BeamtStG ent­spre­chend anzu­wen­den ist; damit rückt die Fra­ge der ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung in den Blick.

Die Ent­las­sung stützt sich regel­mä­ßig auf die Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung. Trägt die­se die Bewer­tung nicht — etwa weil die Ein­schät­zung zur Hälf­te der Pro­be­zeit kei­ne Zwei­fel benannt hat­te oder weil der Ein­satz nur auf einem ein­zi­gen Dienst­pos­ten erfolg­te —, betrifft das die Grund­la­ge der Entlassungsentscheidung.

Vorverfahren, Streitwert, Gebühren

Für Kla­gen aus dem Beam­ten­ver­hält­nis schreibt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ein Vor­ver­fah­ren nach dem 8. Abschnitt der VwGO vor. Satz 2 stellt klar, dass das auch gilt, wenn die Maß­nah­me von der obers­ten Dienst­be­hör­de getrof­fen wur­de; nach Satz 3 ent­fällt es nur, wenn ein Lan­des­ge­setz das aus­drück­lich bestimmt. Den Wider­spruchs­be­scheid erlässt nach Abs. 3 die obers­te Dienst­be­hör­de, die die­se Ent­schei­dung über­tra­gen kann.

Der Streit­wert folgt bei der Ent­las­sung § 52 Abs. 6 GKG. Betrifft das Ver­fah­ren die Been­di­gung eines besol­de­ten öffent­lich-recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis­ses, ist Streit­wert nach Nr. 1 die Sum­me der für ein Kalen­der­jahr zu zah­len­den Bezü­ge, wenn es um ein Dienst­ver­hält­nis auf Lebens­zeit geht, und nach Nr. 2 im Übri­gen die Hälf­te die­ser Jah­res­be­zü­ge. Nicht ruhe­ge­halts­fä­hi­ge Zula­gen blei­ben außer Betracht, eben­so Bezü­ge­be­stand­tei­le, die vom Fami­li­en­stand oder von Unter­halts­ver­pflich­tun­gen abhän­gen; maß­ge­bend ist das lau­fen­de Kalen­der­jahr. Beim Beam­ten auf Pro­be führt das zur hal­ben Jah­res­be­zü­ge­sum­me. Geht es nur um die Beur­tei­lung selbst und nicht um den Bestand des Dienst­ver­hält­nis­ses, greift dage­gen der Auf­fang­wert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG.

Prüfpunkte

  • Wur­de die Ein­schät­zung nach der Hälf­te der regel­mä­ßi­gen Pro­be­zeit über­haupt erstellt (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG)?
  • Sind dar­in Zwei­fel, ihre Ursa­chen und die Mög­lich­kei­ten der Abhil­fe deut­lich her­aus­ge­stellt (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG)?
  • Liegt die Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung bis zum Ablauf der Pro­be­zeit vor (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LlbG)?
  • Bezieht sie sich auf die Auf­ga­ben der Fach­lauf­bahn und, soweit gebil­det, des fach­li­chen Schwer­punkts (Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG)?
  • Ist der Ein­satz auf ver­schie­de­nen Dienst­pos­ten erfolgt, und wenn nicht, wel­che dienst­li­chen Grün­de stan­den ent­ge­gen (Art. 12 Abs. 1 Satz 4 LlbG)?
  • Stimmt die Berech­nung der Pro­be­zeit — Anrech­nun­gen, Ver­län­ge­run­gen, die Min­dest­pro­be­zeit von sechs Mona­ten (Art. 12 Abs. 3 LlbG)?
  • Ist die Höchst­dau­er von fünf Jah­ren nach § 10 Satz 1 BeamtStG eingehalten?
  • Auf wel­che Tat­sa­chen stützt sich die ver­nein­te Bewäh­rung, und sind sie in der Beur­tei­lung belegt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG)?
  • Geht es allein um die gesund­heit­li­che Eig­nung, sodass § 26 Abs. 2 BeamtStG ent­spre­chend anzu­wen­den ist (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG)?
  • Ist vor einer Kla­ge ein Vor­ver­fah­ren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG durch­zu­füh­ren, und wel­che Behör­de ent­schei­det darüber?

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Probezeit in Bayern?

Die regel­mä­ßi­ge Pro­be­zeit dau­ert zwei Jah­re (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Bun­des­recht­lich sind min­des­tens sechs Mona­te und höchs­tens fünf Jah­re mög­lich (§ 10 Satz 1 BeamtStG).

Was passiert nach der Hälfte der Probezeit?

Dann ist eine Ein­schät­zung der Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­chen Leis­tung vor­zu­neh­men. Bestehen Zwei­fel am erfolg­rei­chen Abschluss, sind sie mit Ursa­chen und Abhil­fe­mög­lich­kei­ten deut­lich her­aus­zu­stel­len (Art. 55 Abs. 1 LlbG).

Wird man während der Probezeit periodisch beurteilt?

Nein. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 LlbG nimmt die Pro­be­zeit von der peri­odi­schen Beur­tei­lung aus. Für die­sen Zeit­raum gilt die Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG.

Wozu dient die Probezeitbeurteilung?

Sie ist nach Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG aus­drück­lich Grund­la­ge für die Über­nah­me in das Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit und bewer­tet Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­che Leis­tung im Hin­blick auf die Auf­ga­ben der Fachlaufbahn.

Kann man wegen mangelnder Bewährung entlassen werden?

§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sieht die­se Mög­lich­keit vor. Geht es allein um die gesund­heit­li­che Eig­nung, ist nach Satz 2 § 26 Abs. 2 BeamtStG ent­spre­chend anzuwenden.

Verlängert eine Elternzeit oder eine Beurlaubung die Probezeit?

Beur­lau­bun­gen unter Fort­ge­wäh­rung der Leis­tun­gen des Dienst­herrn gel­ten als Pro­be­zeit; Beur­lau­bun­gen unter Fort­fall die­ser Leis­tun­gen ver­län­gern sie (Art. 12 Abs. 3 Sät­ze 1 und 2 LlbG).

Wie hoch ist der Streitwert bei einer Entlassung?

Beim Beam­ten auf Pro­be die Hälf­te der für ein Kalen­der­jahr zu zah­len­den Bezü­ge ohne nicht ruhe­ge­halts­fä­hi­ge Zula­gen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG). Geht es nur um die Beur­tei­lung, gilt der Auf­fang­wert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG.

Muss vor der Klage Widerspruch eingelegt werden?

§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG schreibt für Kla­gen aus dem Beam­ten­ver­hält­nis ein Vor­ver­fah­ren vor und lässt es nur ent­fal­len, wenn ein Lan­des­ge­setz das aus­drück­lich bestimmt. Das ist im Ein­zel­fall zu prüfen.

Weiterführend

Die Grund­la­gen der dienst­li­chen Beur­tei­lung ste­hen auf der Sei­te Dienst­li­che Beur­tei­lung. Für die Zeit nach der Lebens­zeit­über­nah­me gilt Peri­odi­sche Beur­tei­lung und Zwi­schen­be­ur­tei­lung. Was sich an einer Beur­tei­lung angrei­fen lässt, behan­delt Beur­tei­lungs­spiel­raum und Plau­si­bi­li­sie­rung. Einen Über­blick über das Rechts­ge­biet gibt die Sei­te zum Beam­ten- und Dis­zi­pli­nar­recht.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zur Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung oder zur Ent­las­sung aus dem Pro­be­be­am­ten­ver­hält­nis haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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