Umweltstrafrecht
Luftverunreinigung — § 325 StGB
Auf einen Blick: § 325 StGB hat drei Absätze mit drei verschiedenen Anknüpfungspunkten. Absatz 1 setzt den Betrieb einer Anlage voraus und verlangt, dass die Luftveränderung geeignet ist, außerhalb des Anlagenbereichs zu schädigen. Absatz 2 stellt auf das Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang ab. Absatz 3 kommt ohne Anlagenbezug aus. Welcher Absatz gilt, entscheidet über Tatbestand und Verteidigung.
Geruchs- und Rauchbeschwerden aus der Nachbarschaft landen häufiger bei der Staatsanwaltschaft, als Betriebsinhaber erwarten. Der Weg dorthin ist kurz: Eine Immissionsschutzbehörde stellt eine Überschreitung fest, ein Nachbar erstattet Anzeige, und aus einem verwaltungsrechtlichen Vorgang wird ein Ermittlungsverfahren. § 325 StGB ist dabei die zentrale Norm — und sie ist enger gefasst, als der Vorwurf meist klingt.
Absatz 1: Luftveränderung beim Betrieb einer Anlage
§ 325 Abs. 1 StGB erfasst, wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar.
Vier Merkmale müssen zusammenkommen — und jedes einzelne kann das Verfahren beenden:
- Anlagenbezug. Die Veränderung muss beim Betrieb einer Anlage entstehen. Das Gesetz nennt beispielhaft Betriebsstätte und Maschine. Ein Vorgang ohne Anlagenbezug fällt aus Absatz 1 heraus und ist allenfalls nach Absatz 3 zu prüfen.
- Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Ohne sie kein Absatz 1. Welche Rechtsquellen dafür genügen, bestimmt § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB abschließend — eine bloße Verwaltungsvorschrift gehört nicht dazu.
- Wirkung außerhalb des Anlagenbereichs. Das ist die praktisch wichtigste Grenze. Belastungen, die auf das eigene Betriebsgelände beschränkt bleiben, erfüllen Absatz 1 nicht — dort greifen arbeitsschutz- und immissionsschutzrechtliche Regeln, nicht § 325 Abs. 1 StGB.
- Eignung zur Schädigung. Verlangt ist nicht der Eintritt eines Schadens, aber auch nicht jede Beeinträchtigung: Bei Sachen muss es um solche von bedeutendem Wert gehen.
Absatz 2: Schadstoffe in bedeutendem Umfang
§ 325 Abs. 2 StGB erfasst das Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes. Hier geht es nicht um die Eignung zur Schädigung bestimmter Rechtsgüter, sondern um den Umfang der Freisetzung. Verteidigung setzt deshalb an anderer Stelle an: Nicht die Frage, wen es hätte treffen können, entscheidet, sondern die Frage, wie viel tatsächlich freigesetzt wurde und ob das die Schwelle des bedeutenden Umfangs erreicht.
Absatz 3: ohne Anlagenbezug
Absatz 3 erfasst das Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang auch ohne Anlagenbezug. Er ist der Auffangtatbestand für Vorgänge, die außerhalb eines Betriebs stattfinden. Wer aus Absatz 1 herausargumentiert, weil keine Anlage betroffen ist, muss deshalb Absatz 3 mitprüfen — das Fehlen der Anlage beendet das Verfahren nicht automatisch.
Warum die verwaltungsrechtliche Pflicht der Hebel ist
Absatz 1 steht und fällt mit der Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht. § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB zählt die zulässigen Quellen abschließend auf: Rechtsvorschrift, gerichtliche Entscheidung, vollziehbarer Verwaltungsakt, vollziehbare Auflage und öffentlich-rechtlicher Vertrag — letzterer nur, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können. Zusätzlich muss die Pflicht dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt dienen.
In der Praxis stützt sich der Vorwurf oft auf einen Bescheid, dessen Vollziehbarkeit niemand geprüft hat, oder auf eine Verwaltungsvorschrift, die als Rechtsvorschrift behandelt wird. Beides trägt den Tatbestand nicht. Ausführlich: Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht.
Abgrenzung zu §§ 324, 324a und 326 StGB
§ 325 StGB schützt die Luft. Gelangen dieselben Stoffe in ein Gewässer, gilt die Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB — und die ist deutlich strenger, weil sie weder eine Pflichtverletzung noch eine Erheblichkeitsschwelle verlangt. Bei Eintrag in den Boden gilt die Bodenverunreinigung nach § 324a StGB, bei Abfällen der unerlaubte Umgang mit Abfällen nach § 326 StGB. Bei Bränden und offenen Verbrennungsvorgängen stehen mehrere dieser Vorschriften nebeneinander im Raum.
Häufige Fragen
Reicht Geruchsbelästigung für § 325 StGB?
Absatz 1 verlangt eine Luftveränderung, die geeignet ist, außerhalb des Anlagenbereichs Gesundheit, Tiere, Pflanzen oder Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen. Eine reine Belästigung ohne diese Eignung erfüllt den Tatbestand nicht; sie kann aber immissionsschutzrechtlich relevant bleiben.
Was ist eine „Anlage“ im Sinne des Absatzes 1?
Das Gesetz definiert den Begriff nicht abschließend, nennt aber ausdrücklich Betriebsstätte und Maschine als Beispiele. Der Anlagenbezug ist Tatbestandsmerkmal und deshalb im Einzelfall zu prüfen, nicht zu unterstellen.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, in den Fällen des Absatzes 1.
Wer wird belangt — Geschäftsführer oder Betriebsleiter?
Das richtet sich nach § 14 StGB. Absatz 2 Nr. 2 verlangt für den Beauftragten eine ausdrückliche Beauftragung; eine gelebte Zuständigkeit genügt dort nicht. Näheres unter Verantwortlichkeit im Betrieb — § 14 StGB.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.