Umwelt­straf­recht

Luftverunreinigung — § 325 StGB

Auf einen Blick: § 325 StGB hat drei Absät­ze mit drei ver­schie­de­nen Anknüp­fungs­punk­ten. Absatz 1 setzt den Betrieb einer Anla­ge vor­aus und ver­langt, dass die Luft­ver­än­de­rung geeig­net ist, außer­halb des Anla­gen­be­reichs zu schä­di­gen. Absatz 2 stellt auf das Frei­set­zen von Schad­stof­fen in bedeu­ten­dem Umfang ab. Absatz 3 kommt ohne Anla­gen­be­zug aus. Wel­cher Absatz gilt, ent­schei­det über Tat­be­stand und Verteidigung.

Geruchs- und Rauch­be­schwer­den aus der Nach­bar­schaft lan­den häu­fi­ger bei der Staats­an­walt­schaft, als Betriebs­in­ha­ber erwar­ten. Der Weg dort­hin ist kurz: Eine Immis­si­ons­schutz­be­hör­de stellt eine Über­schrei­tung fest, ein Nach­bar erstat­tet Anzei­ge, und aus einem ver­wal­tungs­recht­li­chen Vor­gang wird ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren. § 325 StGB ist dabei die zen­tra­le Norm — und sie ist enger gefasst, als der Vor­wurf meist klingt.

Absatz 1: Luftveränderung beim Betrieb einer Anlage

§ 325 Abs. 1 StGB erfasst, wer beim Betrieb einer Anla­ge, ins­be­son­de­re einer Betriebs­stät­te oder Maschi­ne, unter Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten Ver­än­de­run­gen der Luft ver­ur­sacht, die geeig­net sind, außer­halb des zur Anla­ge gehö­ren­den Bereichs die Gesund­heit eines ande­ren, Tie­re, Pflan­zen oder ande­re Sachen von bedeu­ten­dem Wert zu schä­di­gen. Die Stra­fe reicht bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe; der Ver­such ist strafbar.

Vier Merk­ma­le müs­sen zusam­men­kom­men — und jedes ein­zel­ne kann das Ver­fah­ren beenden:

  • Anla­gen­be­zug. Die Ver­än­de­rung muss beim Betrieb einer Anla­ge ent­ste­hen. Das Gesetz nennt bei­spiel­haft Betriebs­stät­te und Maschi­ne. Ein Vor­gang ohne Anla­gen­be­zug fällt aus Absatz 1 her­aus und ist allen­falls nach Absatz 3 zu prüfen.
  • Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten. Ohne sie kein Absatz 1. Wel­che Rechts­quel­len dafür genü­gen, bestimmt § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB abschlie­ßend — eine blo­ße Ver­wal­tungs­vor­schrift gehört nicht dazu.
  • Wir­kung außer­halb des Anla­gen­be­reichs. Das ist die prak­tisch wich­tigs­te Gren­ze. Belas­tun­gen, die auf das eige­ne Betriebs­ge­län­de beschränkt blei­ben, erfül­len Absatz 1 nicht — dort grei­fen arbeits­schutz- und immis­si­ons­schutz­recht­li­che Regeln, nicht § 325 Abs. 1 StGB.
  • Eig­nung zur Schä­di­gung. Ver­langt ist nicht der Ein­tritt eines Scha­dens, aber auch nicht jede Beein­träch­ti­gung: Bei Sachen muss es um sol­che von bedeu­ten­dem Wert gehen.

Absatz 2: Schadstoffe in bedeutendem Umfang

§ 325 Abs. 2 StGB erfasst das Frei­set­zen von Schad­stof­fen in bedeu­ten­dem Umfang in die Luft außer­halb des Betriebs­ge­län­des. Hier geht es nicht um die Eig­nung zur Schä­di­gung bestimm­ter Rechts­gü­ter, son­dern um den Umfang der Frei­set­zung. Ver­tei­di­gung setzt des­halb an ande­rer Stel­le an: Nicht die Fra­ge, wen es hät­te tref­fen kön­nen, ent­schei­det, son­dern die Fra­ge, wie viel tat­säch­lich frei­ge­setzt wur­de und ob das die Schwel­le des bedeu­ten­den Umfangs erreicht.

Absatz 3: ohne Anlagenbezug

Absatz 3 erfasst das Frei­set­zen von Schad­stof­fen in bedeu­ten­dem Umfang auch ohne Anla­gen­be­zug. Er ist der Auf­fang­tat­be­stand für Vor­gän­ge, die außer­halb eines Betriebs statt­fin­den. Wer aus Absatz 1 her­aus­ar­gu­men­tiert, weil kei­ne Anla­ge betrof­fen ist, muss des­halb Absatz 3 mit­prü­fen — das Feh­len der Anla­ge been­det das Ver­fah­ren nicht automatisch.

Warum die verwaltungsrechtliche Pflicht der Hebel ist

Absatz 1 steht und fällt mit der Ver­let­zung einer ver­wal­tungs­recht­li­chen Pflicht. § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB zählt die zuläs­si­gen Quel­len abschlie­ßend auf: Rechts­vor­schrift, gericht­li­che Ent­schei­dung, voll­zieh­ba­rer Ver­wal­tungs­akt, voll­zieh­ba­re Auf­la­ge und öffent­lich-recht­li­cher Ver­trag — letz­te­rer nur, soweit die Pflicht auch durch Ver­wal­tungs­akt hät­te auf­er­legt wer­den kön­nen. Zusätz­lich muss die Pflicht dem Schutz vor Gefah­ren oder schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen auf die Umwelt dienen.

In der Pra­xis stützt sich der Vor­wurf oft auf einen Bescheid, des­sen Voll­zieh­bar­keit nie­mand geprüft hat, oder auf eine Ver­wal­tungs­vor­schrift, die als Rechts­vor­schrift behan­delt wird. Bei­des trägt den Tat­be­stand nicht. Aus­führ­lich: Ver­wal­tungs­ak­zess­orie­tät im Umwelt­straf­recht.

Abgrenzung zu §§ 324, 324a und 326 StGB

§ 325 StGB schützt die Luft. Gelan­gen die­sel­ben Stof­fe in ein Gewäs­ser, gilt die Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung nach § 324 StGB — und die ist deut­lich stren­ger, weil sie weder eine Pflicht­ver­let­zung noch eine Erheb­lich­keits­schwel­le ver­langt. Bei Ein­trag in den Boden gilt die Boden­ver­un­rei­ni­gung nach § 324a StGB, bei Abfäl­len der uner­laub­te Umgang mit Abfäl­len nach § 326 StGB. Bei Brän­den und offe­nen Ver­bren­nungs­vor­gän­gen ste­hen meh­re­re die­ser Vor­schrif­ten neben­ein­an­der im Raum.

Häufige Fragen

Reicht Geruchsbelästigung für § 325 StGB?

Absatz 1 ver­langt eine Luft­ver­än­de­rung, die geeig­net ist, außer­halb des Anla­gen­be­reichs Gesund­heit, Tie­re, Pflan­zen oder Sachen von bedeu­ten­dem Wert zu schä­di­gen. Eine rei­ne Beläs­ti­gung ohne die­se Eig­nung erfüllt den Tat­be­stand nicht; sie kann aber immis­si­ons­schutz­recht­lich rele­vant bleiben.

Was ist eine „Anlage“ im Sinne des Absatzes 1?

Das Gesetz defi­niert den Begriff nicht abschlie­ßend, nennt aber aus­drück­lich Betriebs­stät­te und Maschi­ne als Bei­spie­le. Der Anla­gen­be­zug ist Tat­be­stands­merk­mal und des­halb im Ein­zel­fall zu prü­fen, nicht zu unterstellen.

Ist der Versuch strafbar?

Ja, in den Fäl­len des Absat­zes 1.

Wer wird belangt — Geschäftsführer oder Betriebsleiter?

Das rich­tet sich nach § 14 StGB. Absatz 2 Nr. 2 ver­langt für den Beauf­trag­ten eine aus­drück­li­che Beauf­tra­gung; eine geleb­te Zustän­dig­keit genügt dort nicht. Nähe­res unter Ver­ant­wort­lich­keit im Betrieb — § 14 StGB.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)