Seit dem Herbst 2026 ergehen in Bayern nach und nach ablehnende Widerspruchsbescheide zur amtsangemessenen Alimentation. Anlass ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zur Berliner Besoldung ergangen ist, deren Maßstäbe aber bundesweit herangezogen werden. Diese Seite beschreibt, was entschieden wurde, was der bayerische Gesetzgeber geändert hat und worüber derzeit gestritten wird.
Die Entscheidung vom 17. September 2025
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18 und 2 BvL 9/18 entschieden, dass die Besoldung der Berliner Landesbeamten in der Besoldungsordnung A im Zeitraum 2008 bis 2020 weit überwiegend mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar war. Einzelne Besoldungsgruppen – A 14 bis A 16 in bestimmten Jahren – sind davon ausgenommen. Der Berliner Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2027 Zeit, verfassungskonforme Regelungen zu treffen.
Über Berlin hinaus bedeutsam ist die Entscheidung, weil der Senat den Prüfungsmaßstab in acht amtlichen Leitsätzen neu geordnet hat. Nach Leitsatz 2 sichert das Alimentationsprinzip zusammen mit dem Lebenszeitprinzip die Unabhängigkeit der Beamten und damit eine funktionsfähige, unparteiische Verwaltung.
Die drei Prüfungsschritte
Nach Leitsatz 5 verläuft die Prüfung in drei Schritten: zunächst – soweit veranlasst – die Mindestbesoldungsprüfung; sodann eine zweistufige Prüfung, ob die Besoldung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und dem Lebensstandard folgt; und schließlich, wenn ein Verstoß festgestellt ist, die Frage, ob er ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
Die Reihenfolge hat praktische Folgen: Wird bereits die Mindestbesoldung verfehlt, kommt es nach Leitsatz 7 auf die Fortschreibungsprüfung nicht mehr an.
Die Prekaritätsschwelle
Leitsatz 7 bestimmt die Untergrenze. Die Alimentation muss den Beamten und seine Familie deutlich von einem realen Armutsrisiko fernhalten; dafür muss das Einkommen 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen. Eine Besoldung darunter verstößt für sich genommen gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
Das Median-Äquivalenzeinkommen wird aus den nominalen Netto-Haushaltseinkommen gebildet und nach Zahl und Alter der Haushaltsmitglieder gewichtet. Welche Besoldungsgruppe diese Schwelle in einem bestimmten Jahr erreicht, ist deshalb eine Rechenfrage – und genau darüber wird gerechnet.
Die Fortschreibungsprüfung und das Abstandsgebot
Die zweite Stufe vergleicht nach Leitsatz 8 Buchst. a die Besoldungsentwicklung mit drei Parametern – Tarifindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex – und mit dem besoldungsinternen Abstandsgebot. Als Basisjahr dient 1996; eine Abweichung von mindestens fünf Prozent bei einem Parameter zeigt eine evidente Missachtung an. Das Abstandsgebot kann auf zwei Wegen verletzt sein: durch verringerte Abstände zwischen den Besoldungsgruppen oder dadurch, dass eine niedrigere Gruppe die Mindestbesoldung unterschreitet.
Buchst. b gewichtet das Ergebnis: Sind zwei oder mehr Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation; ist keiner erfüllt, wird Amtsangemessenheit vermutet; bei einem erfüllten Parameter ist besonders genau zu prüfen.
Der Spielraum des Gesetzgebers
Die Entscheidung ist in den Maßstäben weit, in der Kontrolldichte zurückhaltend. Nach Leitsatz 3 steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu; überschritten ist er erst, wenn die Besoldung evident unzureichend ist. Nach Leitsatz 6 beschränkt sich die Kontrolle dort, wo der Gesetzgeber Einschätzungsspielräume hat, darauf, ob seine Annahmen nachvollziehbar und vertretbar sind – und der Dienstherr darf die erforderliche Begründung noch im gerichtlichen Verfahren nachschieben.
Leitsatz 1 weist in die andere Richtung: Die konkrete Normenkontrolle kann sich über die vorgelegte Vorschrift und den vorgelegten Zeitraum hinaus erstrecken, wenn mit weiteren Vorlagen vergleichbarer Normen zu rechnen ist. Dass in Berlin die Gruppen A 14 bis A 16 in mehreren Jahren nicht beanstandet wurden, zeigt zugleich, dass die Maßstäbe verallgemeinerbar sind, das Ergebnis aber nicht.
Die bayerische Neuordnung zum 1. April 2023
Bayern hat die orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile bereits vor der Berliner Entscheidung umgestellt. Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) hat Art. 35 und Art. 36 BayBesG, Art. 38 Satz 2 BayBesG und die Anlage 5 neu gefasst; es ist am 1. April 2023 in Kraft getreten. An die Stelle von Familienzuschlag und Ballungsraumzulage trat der Orts- und Familienzuschlag.
Der Übergangszeitraum in Art. 109 BayBesG
Art. 109 BayBesG regelt die Übergangsfälle für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2023. Abs. 1 gewährt die Differenz zwischen dem nach den neuen Regeln berechneten Orts- und Familienzuschlag und dem tatsächlich gewährten Familienzuschlag; eine Ballungsraumzulage wird angerechnet.
Abs. 2 enthält eine Besonderheit, die leicht übersehen wird: Der Anspruch besteht nur, wenn die Amtsangemessenheit der Alimentation nicht mit Widerspruch oder Klage gerügt wurde oder das Verfahren bereits abschließend entschieden ist – mit einer Ausnahme für Jahre, in denen der Dienstherr generell auf die Geltendmachung im Haushaltsjahr verzichtet hat. Abs. 4 sieht umgekehrt für das dritte und jedes weitere Kind für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2019 einen erhöhten Familienzuschlag gerade dann vor, wenn über einen Widerspruch oder eine Klage noch nicht abschließend entschieden ist.
Der Stand in Bayern
Der Bayerische Beamtenbund gibt an, rund 63.000 Beschäftigte hätten vorsorglich Widerspruch eingelegt; die Widerspruchsbescheide ergehen nach und nach, eine erleichterte Geltendmachung hat das Finanzministerium abgelehnt. Die Deutsche Polizeigewerkschaft Bayern hat am 16. September 2026 mitgeteilt, dass nun ablehnende Bescheide erlassen werden, dass der Dachverband ein Klagemuster bereitstellt, dass die Klage ohne Anwalt möglich ist und dass für dieses Massenverfahren kein Rechtsschutz gewährt wird.
Der inhaltliche Hauptstreitpunkt ist nach Darstellung des Beamtenbundes die Zurechnung eines fiktiven Ehegatteneinkommens seit 2023 – unabhängig davon, ob der Ehegatte tatsächlich verdient. Offen sei, ob das zulässig ist, in welcher Höhe es angesetzt werden darf und ob Härtefälle zu berücksichtigen sind. Nach den vom Verband zitierten Berechnungen könnte die 80-Prozent-Schwelle bis einschließlich A 6 unterschritten sein, bei Rechtswidrigkeit der Zurechnung bis A 11; über das Abstandsgebot stünden dann auch höhere Gruppen in Frage. Der Verband hält die Haushaltslage für nicht ausschlaggebend und kündigt eine Popularklage an.
Die Gegenposition ist in den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts angelegt: Der Dienstherr kann sich auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers berufen, auf die auf Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit beschränkte Kontrolle und darauf, dass die Berliner Entscheidung zu anderem Landesrecht und zu einem abgeschlossenen Zeitraum ergangen ist.
Streitwert und Kosten
Steht kein bezifferter Geldbetrag im Streit, bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert von 5.000 Euro. Der Bayerische Beamtenbund nennt für die Klage einen Gerichtskostenvorschuss von rund 500 Euro und weist darauf hin, dass bei Rücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein Drittel der regulären Gerichtsgebühren verbleibt.
Prüfpunkte
In einem Widerspruchsbescheid zur Alimentation lässt sich ablesen, auf welchen der drei Prüfungsschritte sich die Behörde stützt und ob sie die Mindestbesoldung überhaupt geprüft hat. Zu prüfen ist ferner, welche Besoldungsgruppe und welche Jahre betroffen sind, ob das Abstandsgebot in der Begründung vorkommt, wie der Bescheid mit der Zurechnung eines Ehegatteneinkommens umgeht und ob familiäre Umstände – Zahl der Kinder, Erwerbshindernisse des Ehegatten – überhaupt gewürdigt wurden. Für zurückliegende Zeiträume ist zusätzlich das Verhältnis zu Art. 109 BayBesG zu klären.
Häufige Fragen
Gilt die Berliner Entscheidung unmittelbar auch für Bayern?
Nein. Der Beschluss betrifft Berliner Besoldungsrecht in einem abgeschlossenen Zeitraum. Verallgemeinerbar sind die Maßstäbe – die Prüfungsschritte, die Prekaritätsschwelle, die Parameter der Fortschreibungsprüfung –, nicht das Ergebnis.
Was bedeutet die Prekaritätsschwelle von 80 Prozent?
Die Mindestbesoldung muss 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen. Liegt sie darunter, liegt nach Leitsatz 7 bereits darin ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG; auf die weiteren Prüfungsschritte kommt es dann nicht mehr an.
Was ist mit dem fiktiven Ehegatteneinkommen gemeint?
Gemeint ist die Kritik des Bayerischen Beamtenbundes, dass der Besoldungsgesetzgeber seit 2023 ein Einkommen des Ehegatten in die Berechnung einstellt, ohne dass es tatsächlich erzielt werden muss. Ob und in welcher Höhe das zulässig ist und wie Härtefälle zu behandeln sind, ist bislang nicht entschieden.
Warum sind auch höhere Besoldungsgruppen betroffen?
Über das Abstandsgebot. Unterschreitet eine niedrigere Gruppe die Mindestbesoldung oder verringern sich die Abstände zwischen den Gruppen, kann das nach Leitsatz 8 Buchst. a auch die darüberliegenden Gruppen erfassen.
Welcher Streitwert wird angesetzt?
Regelmäßig der Auffangwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG, solange kein bezifferter Geldbetrag im Streit steht.
Was regelt Art. 109 Abs. 2 BayBesG?
Er knüpft den Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2023 daran, dass die Amtsangemessenheit der Alimentation nicht mit Widerspruch oder Klage gerügt wurde oder das Verfahren bereits abschließend entschieden ist.
Weiterführend
Einen Überblick über das Rechtsgebiet gibt die Seite zum Beamten- und Disziplinarrecht. Geht es um eine Auswahlentscheidung, führt der Weg zum Konkurrentenstreit um eine Beförderung; die Grundlage dafür behandelt die Dienstliche Beurteilung. Zur Beendigung des aktiven Dienstes siehe Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, zum Verfahrensrecht Disziplinarverfahren in Bayern. Leistungsrechtliche Fragen behandelt der Bereich Beihilferecht.
Kontakt
Dr. Tobias Kumpf, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München. Telefon 089 / 383 824 0.
Stand: Oktober 2026