Dienstliche Beurteilung – Eröffnung, Einwendungen und Prüfpunkte

Auf einen Blick Die dienst­li­che Beur­tei­lung ent­schei­det mit­tel­bar über Beför­de­run­gen, denn sie ist die Grund­la­ge, auf der die Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG voll­zo­gen wird. Für baye­ri­sche Beam­tin­nen und Beam­te regeln Art. 56, 58 und 61 LlbG den Tur­nus, den Inhalt und die Eröffnung.

 

Warum die Beurteilung zählt

Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt: „Jeder Deut­sche hat nach sei­ner Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­chen Leis­tung glei­chen Zugang zu jedem öffent­li­chen Amte.”

Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­che Leis­tung wer­den im Beam­ten­ver­hält­nis nicht frei ermit­telt, son­dern über die dienst­li­che Beur­tei­lung fest­ge­stellt. Sie ist damit das Doku­ment, auf das sich der Dienst­herr bei jeder Aus­wahl­ent­schei­dung stützt. Eine Beur­tei­lung, die zu nied­rig aus­fällt, wirkt sich des­halb nicht nur auf die Per­so­nal­ak­te aus, son­dern auf jede spä­te­re Bewerbung.

 

In welchem Turnus beurteilt wird

Nach Art. 56 LlbG sind fach­li­che Leis­tung, Eig­nung und Befä­hi­gung min­des­tens alle vier Jah­re dienst­lich zu beurteilen.

Aus­ge­nom­men sind Beam­tin­nen und Beam­te auf Wider­ruf im Vor­be­rei­tungs­dienst sowie Beam­tin­nen und Beam­te wäh­rend der Pro­be­zeit. Ab der Besol­dungs­grup­pe A 16 mit Amts­zu­la­ge fin­det eine peri­odi­sche Beur­tei­lung nicht mehr statt.

Die Beur­tei­lung kann zurück­ge­stellt wer­den, wenn ein Straf- oder Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren läuft oder wenn sons­ti­ge wich­ti­ge per­sön­li­che Grün­de vorliegen.

 

Was bewertet wird

Art. 58 LlbG bestimmt die Merk­ma­le, die in der peri­odi­schen Beur­tei­lung und in der Zwi­schen­be­ur­tei­lung zu bewer­ten sind. Sie ord­nen sich drei Berei­chen zu:

  • Fach­li­che Leis­tung – Quan­ti­tät und Qua­li­tät der Arbeit, Ser­vice­ori­en­tie­rung, lösungs­ori­en­tier­te Vor­ge­hens­wei­se, Zusam­men­ar­beit sowie, soweit ein­schlä­gig, Führungserfolg.
  • Eig­nung – Auf­fas­sungs­ga­be, Ein­satz­be­reit­schaft, geis­ti­ge Beweg­lich­keit, prag­ma­ti­sche Arbeits­wei­se, Aus­schöp­fung von Ermes­sens­spiel­räu­men, Ent­schei­dungs­freu­de und Führungspotential.
  • Befä­hi­gung – Fach­kennt­nis­se sowie münd­li­che und schrift­li­che Aus­drucks­fä­hig­keit und Verhandlungsgeschick.

Die peri­odi­sche Beur­tei­lung schließt mit einer Aus­sa­ge zur Ver­wen­dungs­eig­nung. Bei Füh­rungs­po­si­tio­nen ist eine dif­fe­ren­zier­te Aus­sa­ge zur Füh­rungs­qua­li­fi­ka­ti­on zu tref­fen; dar­zu­le­gen sind außer­dem die geeig­ne­ten dienst­li­chen Auf­ga­ben und etwa­ige Einschränkungen.

 

Eröffnung und Einwendungen

Nach Art. 61 LlbG ist die dienst­li­che Beur­tei­lung dem Beam­ten oder der Beam­tin zu eröff­nen; die Eröff­nung soll mit einer Bespre­chung ver­bun­den wer­den. Vor­ge­setz­te, die an der Erstel­lung wesent­lich mit­ge­wirkt haben, kön­nen mit der Eröff­nung beauf­tragt werden.

Ein­wen­dun­gen sind bei dem oder der Vor­ge­setz­ten zu erhe­ben. Ändert die über­ge­ord­ne­te Stel­le die Beur­tei­lung dar­auf­hin ab, ist die geän­der­te Beur­tei­lung unver­züg­lich zu eröff­nen, spä­tes­tens aber drei Mona­te nach einer Überprüfung.

Die Beur­tei­lung wird zur Per­so­nal­ak­te genom­men, zusam­men mit einem Ver­merk dar­über, dass die Eröff­nung statt­ge­fun­den hat.

 

Prüfpunkte bei einer Beurteilung, die zu niedrig erscheint

  • Eröff­nung: Ist die Beur­tei­lung förm­lich eröff­net wor­den, und ist die Bespre­chung nach Art. 61 LlbG erfolgt?
  • Zeit­raum: Deckt sich der Beur­tei­lungs­zeit­raum mit dem Tur­nus nach Art. 56 LlbG, und sind Zei­ten der Abwe­sen­heit zutref­fend behandelt?
  • Merk­ma­le: Sind alle Ein­zel­merk­ma­le des Art. 58 LlbG bewer­tet, oder feh­len einzelne?
  • Tat­sa­chen­grund­la­ge: Beru­hen die Bewer­tun­gen auf Vor­gän­gen aus dem Beur­tei­lungs­zeit­raum – und aus dem Ver­ant­wor­tungs­be­reich der beur­tei­len­den Person?
  • Ver­wen­dungs­eig­nung: Ent­hält die Beur­tei­lung die nach Art. 58 LlbG vor­ge­se­he­ne Aus­sa­ge zur Verwendungseignung?
  • Füh­rungs­qua­li­fi­ka­ti­on: Liegt bei Füh­rungs­po­si­tio­nen die dif­fe­ren­zier­te Aus­sa­ge dazu vor?
  • Stim­mig­keit: Trägt die Begrün­dung das Ergeb­nis, und ste­hen Ein­zel­be­wer­tun­gen und Gesamt­aus­sa­ge in einem nach­voll­zieh­ba­ren Verhältnis?
  • Zurück­stel­lung: Wäre eine Zurück­stel­lung nach Art. 56 LlbG ver­an­lasst gewe­sen, etwa wegen eines lau­fen­den Verfahrens?
  • Nach der Über­prü­fung: Ist eine geän­der­te Beur­tei­lung inner­halb der Drei­mo­nats­frist des Art. 61 LlbG erneut eröff­net worden?

 

Wei­ter­füh­rend: Wie sich eine Beur­tei­lung auf eine Aus­wahl­ent­schei­dung aus­wirkt und wel­cher Rechts­schutz dage­gen offen­steht, behan­delt die Sei­te Kon­kur­ren­ten­streit um eine Beför­de­rung. Die Beur­tei­lungs­ar­ten und ihre Fris­ten behan­delt Peri­odi­sche Beur­tei­lung und Zwi­schen­be­ur­tei­lung, die Zeit vor der Lebens­zeit­über­nah­me Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung und Bewäh­rung; was sich an einer Beur­tei­lung angrei­fen lässt, steht unter Beur­tei­lungs­spiel­raum und Plau­si­bi­li­sie­rung.

Häufige Fragen

Wie oft werden bayerische Beamte dienstlich beurteilt?

Nach Art. 56 LlbG sind fach­li­che Leis­tung, Eig­nung und Befä­hi­gung min­des­tens alle vier Jah­re dienst­lich zu beur­tei­len. Aus­ge­nom­men sind Beam­tin­nen und Beam­te auf Wider­ruf im Vor­be­rei­tungs­dienst sowie wäh­rend der Probezeit.

Ab welcher Besoldungsgruppe entfällt die periodische Beurteilung?

Ab der Besol­dungs­grup­pe A 16 mit Amts­zu­la­ge fin­det nach Art. 56 LlbG eine peri­odi­sche Beur­tei­lung nicht mehr statt.

Welche Merkmale werden in der Beurteilung bewertet?

Art. 58 LlbG unter­schei­det fach­li­che Leis­tung, Eig­nung und Befä­hi­gung. Zur fach­li­chen Leis­tung zäh­len unter ande­rem Quan­ti­tät und Qua­li­tät der Arbeit, Ser­vice­ori­en­tie­rung und Zusam­men­ar­beit; zur Eig­nung Auf­fas­sungs­ga­be, Ein­satz­be­reit­schaft und Ent­schei­dungs­freu­de; zur Befä­hi­gung Fach­kennt­nis­se sowie Aus­drucks­fä­hig­keit und Verhandlungsgeschick.

Muss die Beurteilung eröffnet werden?

Ja. Nach Art. 61 LlbG ist die dienst­li­che Beur­tei­lung dem Beam­ten oder der Beam­tin zu eröff­nen; die Eröff­nung soll mit einer Bespre­chung ver­bun­den wer­den. Zur Per­so­nal­ak­te wird sie zusam­men mit einem Ver­merk über die erfolg­te Eröff­nung genommen.

Wo werden Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben?

Nach Art. 61 LlbG sind Ein­wen­dun­gen bei dem oder der Vor­ge­setz­ten zu erheben.

Was gilt, wenn die Beurteilung nach Einwendungen geändert wird?

Ändert die über­ge­ord­ne­te Stel­le die Beur­tei­lung ab, ist die geän­der­te Beur­tei­lung nach Art. 61 LlbG unver­züg­lich zu eröff­nen, spä­tes­tens aber drei Mona­te nach einer Überprüfung.

Kann die Beurteilung zurückgestellt werden?

Art. 56 LlbG sieht vor, dass die Beur­tei­lung zurück­ge­stellt wer­den kann, wenn ein Straf- oder Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren läuft oder wenn sons­ti­ge wich­ti­ge per­sön­li­che Grün­de vorliegen.

Welche Bedeutung hat die Beurteilung für eine Beförderung?

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt glei­chen Zugang zu jedem öffent­li­chen Amt nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung. Die­se drei Kri­te­ri­en wer­den über die dienst­li­che Beur­tei­lung fest­ge­stellt, wes­halb sie die Grund­la­ge von Aus­wahl­ent­schei­dun­gen bildet.

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