Dienstliche Beurteilung – Eröffnung, Einwendungen und Prüfpunkte
Auf einen Blick Die dienstliche Beurteilung entscheidet mittelbar über Beförderungen, denn sie ist die Grundlage, auf der die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG vollzogen wird. Für bayerische Beamtinnen und Beamte regeln Art. 56, 58 und 61 LlbG den Turnus, den Inhalt und die Eröffnung.
Warum die Beurteilung zählt
Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.”
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung werden im Beamtenverhältnis nicht frei ermittelt, sondern über die dienstliche Beurteilung festgestellt. Sie ist damit das Dokument, auf das sich der Dienstherr bei jeder Auswahlentscheidung stützt. Eine Beurteilung, die zu niedrig ausfällt, wirkt sich deshalb nicht nur auf die Personalakte aus, sondern auf jede spätere Bewerbung.
In welchem Turnus beurteilt wird
Nach Art. 56 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen.
Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie Beamtinnen und Beamte während der Probezeit. Ab der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage findet eine periodische Beurteilung nicht mehr statt.
Die Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn ein Straf- oder Disziplinarverfahren läuft oder wenn sonstige wichtige persönliche Gründe vorliegen.
Was bewertet wird
Art. 58 LlbG bestimmt die Merkmale, die in der periodischen Beurteilung und in der Zwischenbeurteilung zu bewerten sind. Sie ordnen sich drei Bereichen zu:
- Fachliche Leistung – Quantität und Qualität der Arbeit, Serviceorientierung, lösungsorientierte Vorgehensweise, Zusammenarbeit sowie, soweit einschlägig, Führungserfolg.
- Eignung – Auffassungsgabe, Einsatzbereitschaft, geistige Beweglichkeit, pragmatische Arbeitsweise, Ausschöpfung von Ermessensspielräumen, Entscheidungsfreude und Führungspotential.
- Befähigung – Fachkenntnisse sowie mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit und Verhandlungsgeschick.
Die periodische Beurteilung schließt mit einer Aussage zur Verwendungseignung. Bei Führungspositionen ist eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen; darzulegen sind außerdem die geeigneten dienstlichen Aufgaben und etwaige Einschränkungen.
Eröffnung und Einwendungen
Nach Art. 61 LlbG ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten oder der Beamtin zu eröffnen; die Eröffnung soll mit einer Besprechung verbunden werden. Vorgesetzte, die an der Erstellung wesentlich mitgewirkt haben, können mit der Eröffnung beauftragt werden.
Einwendungen sind bei dem oder der Vorgesetzten zu erheben. Ändert die übergeordnete Stelle die Beurteilung daraufhin ab, ist die geänderte Beurteilung unverzüglich zu eröffnen, spätestens aber drei Monate nach einer Überprüfung.
Die Beurteilung wird zur Personalakte genommen, zusammen mit einem Vermerk darüber, dass die Eröffnung stattgefunden hat.
Prüfpunkte bei einer Beurteilung, die zu niedrig erscheint
- Eröffnung: Ist die Beurteilung förmlich eröffnet worden, und ist die Besprechung nach Art. 61 LlbG erfolgt?
- Zeitraum: Deckt sich der Beurteilungszeitraum mit dem Turnus nach Art. 56 LlbG, und sind Zeiten der Abwesenheit zutreffend behandelt?
- Merkmale: Sind alle Einzelmerkmale des Art. 58 LlbG bewertet, oder fehlen einzelne?
- Tatsachengrundlage: Beruhen die Bewertungen auf Vorgängen aus dem Beurteilungszeitraum – und aus dem Verantwortungsbereich der beurteilenden Person?
- Verwendungseignung: Enthält die Beurteilung die nach Art. 58 LlbG vorgesehene Aussage zur Verwendungseignung?
- Führungsqualifikation: Liegt bei Führungspositionen die differenzierte Aussage dazu vor?
- Stimmigkeit: Trägt die Begründung das Ergebnis, und stehen Einzelbewertungen und Gesamtaussage in einem nachvollziehbaren Verhältnis?
- Zurückstellung: Wäre eine Zurückstellung nach Art. 56 LlbG veranlasst gewesen, etwa wegen eines laufenden Verfahrens?
- Nach der Überprüfung: Ist eine geänderte Beurteilung innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 61 LlbG erneut eröffnet worden?
Weiterführend: Wie sich eine Beurteilung auf eine Auswahlentscheidung auswirkt und welcher Rechtsschutz dagegen offensteht, behandelt die Seite Konkurrentenstreit um eine Beförderung. Die Beurteilungsarten und ihre Fristen behandelt Periodische Beurteilung und Zwischenbeurteilung, die Zeit vor der Lebenszeitübernahme Probezeitbeurteilung und Bewährung; was sich an einer Beurteilung angreifen lässt, steht unter Beurteilungsspielraum und Plausibilisierung.
Häufige Fragen
Wie oft werden bayerische Beamte dienstlich beurteilt?
Nach Art. 56 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen. Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie während der Probezeit.
Ab welcher Besoldungsgruppe entfällt die periodische Beurteilung?
Ab der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage findet nach Art. 56 LlbG eine periodische Beurteilung nicht mehr statt.
Welche Merkmale werden in der Beurteilung bewertet?
Art. 58 LlbG unterscheidet fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. Zur fachlichen Leistung zählen unter anderem Quantität und Qualität der Arbeit, Serviceorientierung und Zusammenarbeit; zur Eignung Auffassungsgabe, Einsatzbereitschaft und Entscheidungsfreude; zur Befähigung Fachkenntnisse sowie Ausdrucksfähigkeit und Verhandlungsgeschick.
Muss die Beurteilung eröffnet werden?
Ja. Nach Art. 61 LlbG ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten oder der Beamtin zu eröffnen; die Eröffnung soll mit einer Besprechung verbunden werden. Zur Personalakte wird sie zusammen mit einem Vermerk über die erfolgte Eröffnung genommen.
Wo werden Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben?
Nach Art. 61 LlbG sind Einwendungen bei dem oder der Vorgesetzten zu erheben.
Was gilt, wenn die Beurteilung nach Einwendungen geändert wird?
Ändert die übergeordnete Stelle die Beurteilung ab, ist die geänderte Beurteilung nach Art. 61 LlbG unverzüglich zu eröffnen, spätestens aber drei Monate nach einer Überprüfung.
Kann die Beurteilung zurückgestellt werden?
Art. 56 LlbG sieht vor, dass die Beurteilung zurückgestellt werden kann, wenn ein Straf- oder Disziplinarverfahren läuft oder wenn sonstige wichtige persönliche Gründe vorliegen.
Welche Bedeutung hat die Beurteilung für eine Beförderung?
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese drei Kriterien werden über die dienstliche Beurteilung festgestellt, weshalb sie die Grundlage von Auswahlentscheidungen bildet.