Konkurrentenstreit um eine Beförderung – Auswahlentscheidung, Eilrechtsschutz und Prüfpunkte
Auf einen Blick Wer sich um ein Beförderungsamt beworben hat und nicht ausgewählt wurde, kann die Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Entscheidend ist dabei weniger der Inhalt als der Zeitpunkt: Ist der Mitbewerber erst einmal ernannt, ist der Weg in aller Regel versperrt. Maßstab der Auswahl ist Art. 33 Abs. 2 GG, für bayerische Beamtinnen und Beamte konkretisiert durch Art. 16 LlbG.
Was im Konkurrentenstreit auf dem Spiel steht
Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.” Für die Länder wiederholt § 9 BeamtStG denselben Maßstab: Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Beziehungen oder sexuelle Identität.
Aus diesem Leistungsgrundsatz folgt kein Anspruch auf die Stelle, wohl aber ein Anspruch darauf, dass über die Bewerbung nach diesen und nur nach diesen Kriterien entschieden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Folgen dieses Anspruchs im Urteil vom 4. November 2010 (2 C 16.09) klar benannt: Die Ernennung des erfolgreichen Bewerbers ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift.
Warum der Zeitpunkt über alles entscheidet
Im Beamtenrecht gilt der Grundsatz der Ämterstabilität: Eine einmal vollzogene Ernennung soll Bestand haben. Deshalb läuft eine Klage, die erst nach der Aushändigung der Urkunde erhoben wird, meist ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht hat davon in derselben Entscheidung eine Ausnahme anerkannt: Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung der Ernennung nicht entgegen, wenn der unterlegene Bewerber daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen.
Daraus ergibt sich eine Pflicht des Dienstherrn zum Zuwarten. Das Bundesverfassungsgericht hat sie im Beschluss vom 9. Juli 2007 (2 BvR 206/07) aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet: Vor der Aushändigung der Urkunde ist ein ausreichender Zeitraum abzuwarten, um dem Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für die nächste Instanz ergänzt: Auch nach einem Obsiegen des Dienstherrn im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht muss er mit der Ernennung angemessene Zeit zuwarten, damit das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.
Eine gesetzliche Frist, wie lang dieser Zeitraum zu bemessen ist, gibt es nicht. Das Rechtsschutzmittel der Wahl ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, der auch schon vor Klageerhebung gestellt werden kann. Er zielt darauf, die Stelle vorläufig freizuhalten.
Wie die Auswahlentscheidung in Bayern zustande kommt
Für die Übertragung höherwertiger Dienstposten schreibt Art. 16 Abs. 1 LlbG vor, dass ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren ist. Es muss zu erwarten sein, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist; zwingend erforderliche Anforderungen sind zu beachten. Als Grundlage der Entscheidung nennt das Gesetz dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, etwa systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern sie von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Werden mehrere Methoden verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung.
Praktisch am wichtigsten ist Art. 16 Abs. 2 LlbG. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile keinen Vorsprung einer Bewerbung, sind die Einzelkriterien der Beurteilungen gegenüberzustellen (Binnendifferenzierung). Dabei sind nur die wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen, und das Gesetz benennt sie: bei einer Führungsfunktion Führungserfolg und Führungspotential, bei einer sachbearbeitenden Funktion Fachkenntnis und Entscheidungsfreude. Für Beamte mit Führungsfunktion, die für Sachbearbeitungsaufgaben in Frage kommen, gelten Fachkenntnis und Entscheidungsfreude; umgekehrt treten bei Sachbearbeitern, die für Führungsaufgaben in Betracht kommen, Fachkenntnis, Entscheidungsfreude und Führungspotential nebeneinander. Die obersten Dienstbehörden können für bestimmte Verwaltungsbereiche weitere oder andere Kriterien festlegen.
Werden Dienstposten aufgrund von Ranglisten übertragen, lässt Art. 16 Abs. 4 LlbG die Unterrichtung der unterlegenen Bewerber auch in anonymisierter Form zu, und zwar über die tragenden Kriterien; die Mitteilung kann über elektronische Informationssysteme erfolgen, soweit diese üblicherweise zugänglich sind. Der Übertragung eines höheren Amtes muss nach Art. 16 Abs. 5 LlbG eine Bewährung vorausgehen; die Erprobungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll sechs Monate nicht überschreiten.
Welche Sperrfristen einer Beförderung entgegenstehen
Art. 17 Abs. 1 LlbG regelt, wann in Bayern gar nicht befördert werden darf. Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Eine Beförderung darf nicht erfolgen während der Probezeit, vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten und vor Ablauf einer Dienstzeit von zwei Jahren bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage beziehungsweise von drei Jahren ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 10, jeweils gerechnet nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt. Die Dienstzeitregel gilt nicht, wenn das bisherige Amt nicht durchlaufen werden musste.
Was für Bundesbeamte anders gilt
Für Beförderungen im Bundesdienst gilt § 22 BBG. Absatz 1 verweist auf die Grundsätze des § 9 BBG und enthält eine Frist, die im Konkurrentenstreit oft übersehen wird: Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen nach Absatz 2 eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. Regelmäßig zu durchlaufende Ämter dürfen nach Absatz 3 nicht übersprungen werden, und Absatz 4 sperrt die Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung oder seit der letzten Beförderung.
Der Vergleich lohnt sich, weil die bayerische Regelung an dieser Stelle anders aussieht: Nach Art. 56 Abs. 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen. Eine dem § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG entsprechende Dreijahresgrenze für die Aktualität der Beurteilung enthält das Leistungslaufbahngesetz nicht.
Prüfpunkte, wenn eine Auswahlentscheidung zweifelhaft erscheint
- Ist die Auswahl allein mit Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründet, oder tragen sachfremde Erwägungen die Entscheidung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 LlbG)?
- Trägt die herangezogene Beurteilung den Leistungsvergleich überhaupt? Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 fehlt ihr die Aussagekraft, wenn der für die Erstellung Zuständige keine Beiträge Dritter eingeholt hat, obwohl er die dienstliche Tätigkeit nicht aus eigener Anschauung kennt.
- Ergab der Vergleich der Gesamturteile einen Gleichstand, und wurden dann die wesentlichen Einzelkriterien nach Art. 16 Abs. 2 LlbG gegenübergestellt?
- Wurden dabei die im Gesetz genannten Kriterien herangezogen, oder hat die oberste Dienstbehörde für den Verwaltungsbereich abweichende Kriterien festgelegt (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG)?
- Waren für den Dienstposten zwingend erforderliche Anforderungen formuliert, und sind sie beachtet worden (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG)?
- Wurden neben Beurteilungen weitere Auswahlmethoden verwendet, und stand deren Gewichtung fest (Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG)?
- Bei Ranglistenverfahren: ist über die tragenden Kriterien unterrichtet worden (Art. 16 Abs. 4 LlbG)?
- Stand einer Beförderung eine Sperrfrist entgegen (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG, für Bundesbeamte § 22 Abs. 4 BBG)?
- Bei Bundesbeamten: lag das Ende des Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurück (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BBG)?
- Blieb zwischen der Mitteilung über die Auswahl und der Aushändigung der Ernennungsurkunde ein ausreichender Zeitraum, um Rechtsschutz zu suchen (Art. 19 Abs. 4 GG)?
- Ist die Ernennung bereits vollzogen, und falls ja: war der unterlegene Bewerber daran gehindert, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vorher auszuschöpfen?
Wie hoch der Streitwert im Konkurrentenstreit liegt
Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 ordnet den Konkurrentenstreit unter Nr. 10.2 dem sogenannten kleinen Gesamtstatus zu: die Hälfte des Wertes nach Nr. 10.1, bei Konkurrentenstreitverfahren ohne Berücksichtigung der Zahl freizuhaltender Stellen. Nr. 10.1 verweist auf § 52 Abs. 6 GKG. Dessen Satz 5 bestimmt: Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrages. Maßgeblich sind die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge ohne nicht ruhegehaltfähige Zulagen; familienabhängige Bestandteile bleiben außer Betracht.
Rechnerisch bedeutet das: Bei einem Grundgehalt von rund 6.300 Euro im Monat ergibt der Jahresbetrag rund 76.000 Euro, die Hälfte davon rund 38.000 Euro Streitwert in der Hauptsache. Bei rund 7.000 Euro monatlich sind es rund 42.000 Euro. Für den vorläufigen Rechtsschutz sieht Nr. 1.5 des Katalogs in der Regel die Hälfte vor, bei einer Entscheidung, die die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt, kann bis zum vollen Wert angehoben werden. Weil der Konkurrentenstreit in aller Regel als Eilverfahren und als Hauptsacheverfahren geführt wird, fallen zwei Streitwerte an.
Häufige Fragen
Was ist eine Konkurrentenklage im Beamtenrecht?
So wird der Rechtsbehelf eines Bewerbers bezeichnet, der bei der Besetzung einer Stelle oder der Vergabe eines Beförderungsamtes nicht ausgewählt wurde. Angegriffen wird die Auswahlentscheidung des Dienstherrn, nicht die Eignung des Mitbewerbers.
Welcher Maßstab gilt für die Auswahl?
Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG verlangen eine Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. In Bayern konkretisiert Art. 16 Abs. 1 LlbG dies dahin, dass bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren ist.
Warum ist der Eilantrag wichtiger als die Klage?
Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität hat eine vollzogene Ernennung grundsätzlich Bestand. Das Bundesverwaltungsgericht lässt eine Aufhebung nur zu, wenn der unterlegene Bewerber daran gehindert wurde, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zielt deshalb darauf, die Stelle vorläufig freizuhalten.
Muss der Dienstherr vor der Ernennung abwarten?
Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet, dass vor der Aushändigung der Urkunde ein ausreichender Zeitraum abzuwarten ist, damit der Mitbewerber Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde erheben kann. Eine gesetzlich festgelegte Frist gibt es nicht.
Was geschieht, wenn der Mitbewerber schon ernannt ist?
Dann ist der Bewerbungsverfahrensanspruch in aller Regel erledigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2010 allerdings entschieden, dass die Ernennung ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist und auf Klage aufgehoben werden kann, wenn der unterlegene Bewerber am Rechtsschutz gehindert worden ist.
Welche Rolle spielt die dienstliche Beurteilung?
Sie ist die Grundlage des Leistungsvergleichs. Fehlt ihr die Aussagekraft, trägt sie die Auswahl nicht. Das Bundesverwaltungsgericht nennt als Beispiel den Fall, dass der Beurteiler keine Beiträge Dritter eingeholt hat, obwohl er die Tätigkeit des Beurteilten nicht aus eigener Anschauung kennt.
Was bedeutet Binnendifferenzierung?
Ergibt der Vergleich der Gesamturteile keinen Vorsprung, sind nach Art. 16 Abs. 2 LlbG die Einzelkriterien der Beurteilungen gegenüberzustellen. Einzubeziehen sind nur die wesentlichen Kriterien, die das Gesetz je nach Funktion benennt, etwa Führungserfolg und Führungspotential bei einer Führungsfunktion.
Gibt es Fristen, vor deren Ablauf gar nicht befördert werden darf?
Ja. Art. 17 Abs. 1 LlbG sperrt die Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf einer dreimonatigen Erprobungszeit und vor Ablauf einer Dienstzeit von zwei beziehungsweise drei Jahren nach der letzten Beförderung. Für Bundesbeamte enthält § 22 Abs. 4 BBG eine Jahresfrist.
Wie alt darf die Beurteilung im Auswahlverfahren sein?
Für Bundesbeamte schreibt § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG vor, dass das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Das bayerische Leistungslaufbahngesetz kennt keine entsprechende Grenze; es schreibt in Art. 56 Abs. 1 lediglich eine periodische Beurteilung mindestens alle vier Jahre vor.
Wie hoch ist der Streitwert?
Nach Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs und § 52 Abs. 6 Satz 5 GKG ist es die Hälfte der Jahresbezüge des angestrebten Amtes, im Eilverfahren nach Nr. 1.5 in der Regel noch einmal die Hälfte davon.
Was kann im Konkurrentenstreit erreicht werden?
Nicht die Stelle selbst, sondern eine erneute Entscheidung über die Bewerbung nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG. Ob diese Entscheidung dann anders ausfällt, steht damit nicht fest.
Weiterführend: Zur Grundlage des Leistungsvergleichs siehe die Seite zur dienstlichen Beurteilung, zum Überblick über das Rechtsgebiet die Seite Beamten- und Disziplinarrecht. Die Beurteilungsarten und ihre Fristen behandelt Periodische Beurteilung und Zwischenbeurteilung, die Zeit vor der Lebenszeitübernahme Probezeitbeurteilung und Bewährung; was sich an einer Beurteilung angreifen lässt, steht unter Beurteilungsspielraum und Plausibilisierung.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einer Auswahlentscheidung oder zu einem Konkurrentenstreitverfahren haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.