Konkurrentenstreit um eine Beförderung – Auswahlentscheidung, Eilrechtsschutz und Prüfpunkte

Auf einen Blick Wer sich um ein Beför­de­rungs­amt bewor­ben hat und nicht aus­ge­wählt wur­de, kann die Aus­wahl­ent­schei­dung gericht­lich über­prü­fen las­sen. Ent­schei­dend ist dabei weni­ger der Inhalt als der Zeit­punkt: Ist der Mit­be­wer­ber erst ein­mal ernannt, ist der Weg in aller Regel ver­sperrt. Maß­stab der Aus­wahl ist Art. 33 Abs. 2 GG, für baye­ri­sche Beam­tin­nen und Beam­te kon­kre­ti­siert durch Art. 16 LlbG.

 

Was im Konkurrentenstreit auf dem Spiel steht

Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt: „Jeder Deut­sche hat nach sei­ner Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­chen Leis­tung glei­chen Zugang zu jedem öffent­li­chen Amte.” Für die Län­der wie­der­holt § 9 BeamtStG den­sel­ben Maß­stab: Ernen­nun­gen sind nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung vor­zu­neh­men, ohne Rück­sicht auf Geschlecht, Abstam­mung, Her­kunft, Behin­de­rung, Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung, poli­ti­sche Anschau­un­gen, Bezie­hun­gen oder sexu­el­le Identität.

Aus die­sem Leis­tungs­grund­satz folgt kein Anspruch auf die Stel­le, wohl aber ein Anspruch dar­auf, dass über die Bewer­bung nach die­sen und nur nach die­sen Kri­te­ri­en ent­schie­den wird. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Fol­gen die­ses Anspruchs im Urteil vom 4. Novem­ber 2010 (2 C 16.09) klar benannt: Die Ernen­nung des erfolg­rei­chen Bewer­bers ist ein Ver­wal­tungs­akt mit Dritt­wir­kung, der in die Rech­te der unter­le­ge­nen Bewer­ber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift.

Warum der Zeitpunkt über alles entscheidet

Im Beam­ten­recht gilt der Grund­satz der Ämter­sta­bi­li­tät: Eine ein­mal voll­zo­ge­ne Ernen­nung soll Bestand haben. Des­halb läuft eine Kla­ge, die erst nach der Aus­hän­di­gung der Urkun­de erho­ben wird, meist ins Lee­re. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat davon in der­sel­ben Ent­schei­dung eine Aus­nah­me aner­kannt: Der Grund­satz der Ämter­sta­bi­li­tät steht der Auf­he­bung der Ernen­nung nicht ent­ge­gen, wenn der unter­le­ge­ne Bewer­ber dar­an gehin­dert wor­den ist, die Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten vor der Ernen­nung auszuschöpfen.

Dar­aus ergibt sich eine Pflicht des Dienst­herrn zum Zuwar­ten. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat sie im Beschluss vom 9. Juli 2007 (2 BvR 206/07) aus Art. 19 Abs. 4 GG abge­lei­tet: Vor der Aus­hän­di­gung der Urkun­de ist ein aus­rei­chen­der Zeit­raum abzu­war­ten, um dem Mit­be­wer­ber die Mög­lich­keit zu geben, Eil­an­trag, Beschwer­de oder Ver­fas­sungs­be­schwer­de zu erhe­ben. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat dies für die nächs­te Instanz ergänzt: Auch nach einem Obsie­gen des Dienst­herrn im einst­wei­li­gen Anord­nungs­ver­fah­ren vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt muss er mit der Ernen­nung ange­mes­se­ne Zeit zuwar­ten, damit das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ange­ru­fen wer­den kann.

Eine gesetz­li­che Frist, wie lang die­ser Zeit­raum zu bemes­sen ist, gibt es nicht. Das Rechts­schutz­mit­tel der Wahl ist der Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anord­nung nach § 123 Abs. 1 VwGO, der auch schon vor Kla­ge­er­he­bung gestellt wer­den kann. Er zielt dar­auf, die Stel­le vor­läu­fig freizuhalten.

Wie die Auswahlentscheidung in Bayern zustande kommt

Für die Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Dienst­pos­ten schreibt Art. 16 Abs. 1 LlbG vor, dass aus­schließ­lich nach dem Leis­tungs­grund­satz zu ver­fah­ren ist. Es muss zu erwar­ten sein, dass der Beam­te den Anfor­de­run­gen des Dienst­pos­tens nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung gewach­sen ist; zwin­gend erfor­der­li­che Anfor­de­run­gen sind zu beach­ten. Als Grund­la­ge der Ent­schei­dung nennt das Gesetz dienst­li­che Beur­tei­lun­gen und wis­sen­schaft­lich fun­dier­te Aus­wahl­ver­fah­ren, etwa sys­te­ma­ti­sier­te Per­so­nal­aus­wahl­ge­sprä­che, struk­tu­rier­te Inter­views oder Assess­ment-Cen­ter, sofern sie von Aus­wahl­kom­mis­sio­nen durch­ge­führt wer­den. Wer­den meh­re­re Metho­den ver­wandt, bestimmt der Dienst­herr die Gewichtung.

Prak­tisch am wich­tigs­ten ist Art. 16 Abs. 2 LlbG. Ergibt der Ver­gleich der Gesamt­ur­tei­le kei­nen Vor­sprung einer Bewer­bung, sind die Ein­zel­kri­te­ri­en der Beur­tei­lun­gen gegen­über­zu­stel­len (Bin­nen­dif­fe­ren­zie­rung). Dabei sind nur die wesent­li­chen Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en ein­zu­be­zie­hen, und das Gesetz benennt sie: bei einer Füh­rungs­funk­ti­on Füh­rungs­er­folg und Füh­rungs­po­ten­ti­al, bei einer sach­be­ar­bei­ten­den Funk­ti­on Fach­kennt­nis und Ent­schei­dungs­freu­de. Für Beam­te mit Füh­rungs­funk­ti­on, die für Sach­be­ar­bei­tungs­auf­ga­ben in Fra­ge kom­men, gel­ten Fach­kennt­nis und Ent­schei­dungs­freu­de; umge­kehrt tre­ten bei Sach­be­ar­bei­tern, die für Füh­rungs­auf­ga­ben in Betracht kom­men, Fach­kennt­nis, Ent­schei­dungs­freu­de und Füh­rungs­po­ten­ti­al neben­ein­an­der. Die obers­ten Dienst­be­hör­den kön­nen für bestimm­te Ver­wal­tungs­be­rei­che wei­te­re oder ande­re Kri­te­ri­en festlegen.

Wer­den Dienst­pos­ten auf­grund von Rang­lis­ten über­tra­gen, lässt Art. 16 Abs. 4 LlbG die Unter­rich­tung der unter­le­ge­nen Bewer­ber auch in anony­mi­sier­ter Form zu, und zwar über die tra­gen­den Kri­te­ri­en; die Mit­tei­lung kann über elek­tro­ni­sche Infor­ma­ti­ons­sys­te­me erfol­gen, soweit die­se übli­cher­wei­se zugäng­lich sind. Der Über­tra­gung eines höhe­ren Amtes muss nach Art. 16 Abs. 5 LlbG eine Bewäh­rung vor­aus­ge­hen; die Erpro­bungs­zeit beträgt min­des­tens drei Mona­te und soll sechs Mona­te nicht überschreiten.

Welche Sperrfristen einer Beförderung entgegenstehen

Art. 17 Abs. 1 LlbG regelt, wann in Bay­ern gar nicht beför­dert wer­den darf. Ämter, die regel­mä­ßig zu durch­lau­fen sind, dür­fen nicht über­sprun­gen wer­den. Eine Beför­de­rung darf nicht erfol­gen wäh­rend der Pro­be­zeit, vor Ablauf einer Erpro­bungs­zeit von drei Mona­ten auf einem höher bewer­te­ten Dienst­pos­ten und vor Ablauf einer Dienst­zeit von zwei Jah­ren bis zu einem Amt der Besol­dungs­grup­pe A 9 mit Amts­zu­la­ge bezie­hungs­wei­se von drei Jah­ren ab einem Amt der Besol­dungs­grup­pe A 10, jeweils gerech­net nach der letz­ten Beför­de­rung oder nach Dienst­zeit­be­ginn bei Ein­stel­lung in einem Beför­de­rungs­amt. Die Dienst­zeit­re­gel gilt nicht, wenn das bis­he­ri­ge Amt nicht durch­lau­fen wer­den musste.

Was für Bundesbeamte anders gilt

Für Beför­de­run­gen im Bun­des­dienst gilt § 22 BBG. Absatz 1 ver­weist auf die Grund­sät­ze des § 9 BBG und ent­hält eine Frist, die im Kon­kur­ren­ten­streit oft über­se­hen wird: Erfolgt die Aus­wahl­ent­schei­dung auf der Grund­la­ge dienst­li­cher Beur­tei­lun­gen, darf das Ende des letz­ten Beur­tei­lungs­zeit­raums zum Zeit­punkt der Aus­wahl­ent­schei­dung höchs­tens drei Jah­re zurück­lie­gen. Beför­de­run­gen, die mit einer höher­wer­ti­gen Funk­ti­on ver­bun­den sind, set­zen nach Absatz 2 eine min­des­tens sechs­mo­na­ti­ge Erpro­bungs­zeit vor­aus. Regel­mä­ßig zu durch­lau­fen­de Ämter dür­fen nach Absatz 3 nicht über­sprun­gen wer­den, und Absatz 4 sperrt die Beför­de­rung vor Ablauf eines Jah­res seit der Ein­stel­lung oder seit der letz­ten Beförderung.

Der Ver­gleich lohnt sich, weil die baye­ri­sche Rege­lung an die­ser Stel­le anders aus­sieht: Nach Art. 56 Abs. 1 LlbG sind fach­li­che Leis­tung, Eig­nung und Befä­hi­gung min­des­tens alle vier Jah­re dienst­lich zu beur­tei­len. Eine dem § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG ent­spre­chen­de Drei­jah­res­gren­ze für die Aktua­li­tät der Beur­tei­lung ent­hält das Leis­tungs­lauf­bahn­ge­setz nicht.

Prüfpunkte, wenn eine Auswahlentscheidung zweifelhaft erscheint

  • Ist die Aus­wahl allein mit Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung begrün­det, oder tra­gen sach­frem­de Erwä­gun­gen die Ent­schei­dung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 LlbG)?
  • Trägt die her­an­ge­zo­ge­ne Beur­tei­lung den Leis­tungs­ver­gleich über­haupt? Nach dem Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 4. Novem­ber 2010 fehlt ihr die Aus­sa­ge­kraft, wenn der für die Erstel­lung Zustän­di­ge kei­ne Bei­trä­ge Drit­ter ein­ge­holt hat, obwohl er die dienst­li­che Tätig­keit nicht aus eige­ner Anschau­ung kennt.
  • Ergab der Ver­gleich der Gesamt­ur­tei­le einen Gleich­stand, und wur­den dann die wesent­li­chen Ein­zel­kri­te­ri­en nach Art. 16 Abs. 2 LlbG gegenübergestellt?
  • Wur­den dabei die im Gesetz genann­ten Kri­te­ri­en her­an­ge­zo­gen, oder hat die obers­te Dienst­be­hör­de für den Ver­wal­tungs­be­reich abwei­chen­de Kri­te­ri­en fest­ge­legt (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG)?
  • Waren für den Dienst­pos­ten zwin­gend erfor­der­li­che Anfor­de­run­gen for­mu­liert, und sind sie beach­tet wor­den (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG)?
  • Wur­den neben Beur­tei­lun­gen wei­te­re Aus­wahl­me­tho­den ver­wen­det, und stand deren Gewich­tung fest (Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG)?
  • Bei Rang­lis­ten­ver­fah­ren: ist über die tra­gen­den Kri­te­ri­en unter­rich­tet wor­den (Art. 16 Abs. 4 LlbG)?
  • Stand einer Beför­de­rung eine Sperr­frist ent­ge­gen (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG, für Bun­des­be­am­te § 22 Abs. 4 BBG)?
  • Bei Bun­des­be­am­ten: lag das Ende des Beur­tei­lungs­zeit­raums zum Zeit­punkt der Aus­wahl­ent­schei­dung höchs­tens drei Jah­re zurück (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BBG)?
  • Blieb zwi­schen der Mit­tei­lung über die Aus­wahl und der Aus­hän­di­gung der Ernen­nungs­ur­kun­de ein aus­rei­chen­der Zeit­raum, um Rechts­schutz zu suchen (Art. 19 Abs. 4 GG)?
  • Ist die Ernen­nung bereits voll­zo­gen, und falls ja: war der unter­le­ge­ne Bewer­ber dar­an gehin­dert, sei­ne Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten vor­her auszuschöpfen?

 

Wie hoch der Streitwert im Konkurrentenstreit liegt

Der Streit­wert­ka­ta­log für die Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit in der Fas­sung vom 21. Febru­ar 2025 ord­net den Kon­kur­ren­ten­streit unter Nr. 10.2 dem soge­nann­ten klei­nen Gesamt­sta­tus zu: die Hälf­te des Wer­tes nach Nr. 10.1, bei Kon­kur­ren­ten­streit­ver­fah­ren ohne Berück­sich­ti­gung der Zahl frei­zu­hal­ten­der Stel­len. Nr. 10.1 ver­weist auf § 52 Abs. 6 GKG. Des­sen Satz 5 bestimmt: Betrifft das Ver­fah­ren die Ver­lei­hung eines ande­ren Amtes, ist Streit­wert die Hälf­te des sich nach den Sät­zen 1 bis 3 erge­ben­den Betra­ges. Maß­geb­lich sind die für ein Kalen­der­jahr zu zah­len­den Bezü­ge ohne nicht ruhe­ge­halt­fä­hi­ge Zula­gen; fami­li­en­ab­hän­gi­ge Bestand­tei­le blei­ben außer Betracht.

Rech­ne­risch bedeu­tet das: Bei einem Grund­ge­halt von rund 6.300 Euro im Monat ergibt der Jah­res­be­trag rund 76.000 Euro, die Hälf­te davon rund 38.000 Euro Streit­wert in der Haupt­sa­che. Bei rund 7.000 Euro monat­lich sind es rund 42.000 Euro. Für den vor­läu­fi­gen Rechts­schutz sieht Nr. 1.5 des Kata­logs in der Regel die Hälf­te vor, bei einer Ent­schei­dung, die die Haupt­sa­che ganz oder teil­wei­se vor­weg­nimmt, kann bis zum vol­len Wert ange­ho­ben wer­den. Weil der Kon­kur­ren­ten­streit in aller Regel als Eil­ver­fah­ren und als Haupt­sa­che­ver­fah­ren geführt wird, fal­len zwei Streit­wer­te an.

Häufige Fragen

Was ist eine Konkurrentenklage im Beamtenrecht?

So wird der Rechts­be­helf eines Bewer­bers bezeich­net, der bei der Beset­zung einer Stel­le oder der Ver­ga­be eines Beför­de­rungs­am­tes nicht aus­ge­wählt wur­de. Ange­grif­fen wird die Aus­wahl­ent­schei­dung des Dienst­herrn, nicht die Eig­nung des Mitbewerbers.

Welcher Maßstab gilt für die Auswahl?

Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG ver­lan­gen eine Ent­schei­dung nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung. In Bay­ern kon­kre­ti­siert Art. 16 Abs. 1 LlbG dies dahin, dass bei der Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Dienst­pos­ten aus­schließ­lich nach dem Leis­tungs­grund­satz zu ver­fah­ren ist.

Warum ist der Eilantrag wichtiger als die Klage?

Nach dem Grund­satz der Ämter­sta­bi­li­tät hat eine voll­zo­ge­ne Ernen­nung grund­sätz­lich Bestand. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt lässt eine Auf­he­bung nur zu, wenn der unter­le­ge­ne Bewer­ber dar­an gehin­dert wur­de, sei­ne Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten vor der Ernen­nung aus­zu­schöp­fen. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zielt des­halb dar­auf, die Stel­le vor­läu­fig freizuhalten.

Muss der Dienstherr vor der Ernennung abwarten?

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat aus Art. 19 Abs. 4 GG abge­lei­tet, dass vor der Aus­hän­di­gung der Urkun­de ein aus­rei­chen­der Zeit­raum abzu­war­ten ist, damit der Mit­be­wer­ber Eil­an­trag, Beschwer­de oder Ver­fas­sungs­be­schwer­de erhe­ben kann. Eine gesetz­lich fest­ge­leg­te Frist gibt es nicht.

Was geschieht, wenn der Mitbewerber schon ernannt ist?

Dann ist der Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch in aller Regel erle­digt. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat mit Urteil vom 4. Novem­ber 2010 aller­dings ent­schie­den, dass die Ernen­nung ein Ver­wal­tungs­akt mit Dritt­wir­kung ist und auf Kla­ge auf­ge­ho­ben wer­den kann, wenn der unter­le­ge­ne Bewer­ber am Rechts­schutz gehin­dert wor­den ist.

Welche Rolle spielt die dienstliche Beurteilung?

Sie ist die Grund­la­ge des Leis­tungs­ver­gleichs. Fehlt ihr die Aus­sa­ge­kraft, trägt sie die Aus­wahl nicht. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nennt als Bei­spiel den Fall, dass der Beur­tei­ler kei­ne Bei­trä­ge Drit­ter ein­ge­holt hat, obwohl er die Tätig­keit des Beur­teil­ten nicht aus eige­ner Anschau­ung kennt.

Was bedeutet Binnendifferenzierung?

Ergibt der Ver­gleich der Gesamt­ur­tei­le kei­nen Vor­sprung, sind nach Art. 16 Abs. 2 LlbG die Ein­zel­kri­te­ri­en der Beur­tei­lun­gen gegen­über­zu­stel­len. Ein­zu­be­zie­hen sind nur die wesent­li­chen Kri­te­ri­en, die das Gesetz je nach Funk­ti­on benennt, etwa Füh­rungs­er­folg und Füh­rungs­po­ten­ti­al bei einer Führungsfunktion.

Gibt es Fristen, vor deren Ablauf gar nicht befördert werden darf?

Ja. Art. 17 Abs. 1 LlbG sperrt die Beför­de­rung wäh­rend der Pro­be­zeit, vor Ablauf einer drei­mo­na­ti­gen Erpro­bungs­zeit und vor Ablauf einer Dienst­zeit von zwei bezie­hungs­wei­se drei Jah­ren nach der letz­ten Beför­de­rung. Für Bun­des­be­am­te ent­hält § 22 Abs. 4 BBG eine Jahresfrist.

Wie alt darf die Beurteilung im Auswahlverfahren sein?

Für Bun­des­be­am­te schreibt § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG vor, dass das Ende des letz­ten Beur­tei­lungs­zeit­raums zum Zeit­punkt der Aus­wahl­ent­schei­dung höchs­tens drei Jah­re zurück­lie­gen darf. Das baye­ri­sche Leis­tungs­lauf­bahn­ge­setz kennt kei­ne ent­spre­chen­de Gren­ze; es schreibt in Art. 56 Abs. 1 ledig­lich eine peri­odi­sche Beur­tei­lung min­des­tens alle vier Jah­re vor.

Wie hoch ist der Streitwert?

Nach Nr. 10.2 des Streit­wert­ka­ta­logs und § 52 Abs. 6 Satz 5 GKG ist es die Hälf­te der Jah­res­be­zü­ge des ange­streb­ten Amtes, im Eil­ver­fah­ren nach Nr. 1.5 in der Regel noch ein­mal die Hälf­te davon.

Was kann im Konkurrentenstreit erreicht werden?

Nicht die Stel­le selbst, son­dern eine erneu­te Ent­schei­dung über die Bewer­bung nach den Maß­stä­ben des Art. 33 Abs. 2 GG. Ob die­se Ent­schei­dung dann anders aus­fällt, steht damit nicht fest.

Wei­ter­füh­rend: Zur Grund­la­ge des Leis­tungs­ver­gleichs sie­he die Sei­te zur dienst­li­chen Beur­tei­lung, zum Über­blick über das Rechts­ge­biet die Sei­te Beam­ten- und Dis­zi­pli­nar­recht. Die Beur­tei­lungs­ar­ten und ihre Fris­ten behan­delt Peri­odi­sche Beur­tei­lung und Zwi­schen­be­ur­tei­lung, die Zeit vor der Lebens­zeit­über­nah­me Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung und Bewäh­rung; was sich an einer Beur­tei­lung angrei­fen lässt, steht unter Beur­tei­lungs­spiel­raum und Plau­si­bi­li­sie­rung.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einer Aus­wahl­ent­schei­dung oder zu einem Kon­kur­ren­ten­streit­ver­fah­ren haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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