Auf einen Blick Die dienst­li­che Beur­tei­lung ist eine Wer­tung, und der Dienst­herr hat dabei einen Spiel­raum. Angreif­bar bleibt aber mehr, als oft ange­nom­men wird: das Ver­fah­ren, die Ver­gleichs­grup­pe, die Tat­sa­chen­grund­la­ge und vor allem die Begrün­dung des Gesamt­ur­teils. Die­se Sei­te ord­net die Vor­ga­ben des baye­ri­schen Lauf­bahn­rechts und zwei Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, an denen sich Beur­tei­lun­gen regel­mä­ßig mes­sen lassen.

Die Punkteskala und ihre Grenzen

Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG schreibt ein Punk­te­sys­tem mit einer Ska­la von 1 bis 16 Punk­ten vor, und zwar sowohl für die ein­zel­nen Merk­ma­le als auch für das Gesamt­ur­teil. Satz 2 erlaubt den Staats­mi­nis­te­ri­en und dem Obers­ten Rech­nungs­hof, für ihren Geschäfts­be­reich durch Ver­wal­tungs­vor­schrift eine ande­re Bewer­tung fest­zu­le­gen. Satz 3 begrenzt das: 16 darf als Höchst­punkt­zahl nicht über­schrit­ten und 7 als Höchst­punkt­zahl nicht unter­schrit­ten wer­den. Eine abwei­chen­de Ska­la ist also mög­lich, aber nicht beliebig.

Satz 4 erklärt ver­ba­le Hin­wei­se und Erläu­te­run­gen zu den ein­zel­nen Merk­ma­len für zuläs­sig. Satz 5 macht dar­aus eine Pflicht in zwei Fäl­len: bei Ein­zel­merk­ma­len, deren Bewer­tung sich gegen­über der letz­ten peri­odi­schen Beur­tei­lung wesent­lich ver­schlech­tert hat, und bei Merk­ma­len, deren Bewer­tung sich auf bestimm­te Vor­komm­nis­se grün­det. Wer also eine Ver­schlech­te­rung ohne jede Erläu­te­rung vor sich hat, hat einen Ansatz­punkt im Gesetzeswortlaut.

Das Gesamturteil braucht eine eigene Begründung

Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG ver­langt, die bei den Ein­zel­merk­ma­len ver­ge­be­nen Wer­tun­gen unter Berück­sich­ti­gung ihrer an den Erfor­der­nis­sen des Amtes und der Funk­ti­on zu mes­sen­den Bedeu­tung in einer Gesamt­schau zu bewer­ten und zu gewich­ten. Satz 2 fügt hin­zu, dass die für die Bil­dung des Gesamt­ur­teils wesent­li­chen Grün­de in den ergän­zen­den Bemer­kun­gen dar­zu­le­gen sind. Das Gesamt­ur­teil ist damit kein rech­ne­ri­scher Mit­tel­wert der Ein­zel­punk­te, son­dern eine eige­ne Wer­tung, die sich erklä­ren muss.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die­se Linie bestä­tigt. Nach den amt­li­chen Leit­sät­zen sei­nes Urteils vom 17. Sep­tem­ber 2015 – 2 C 27.14 bedarf das Gesamt­ur­teil in der Regel einer geson­der­ten Begrün­dung, ins­be­son­de­re wenn für die Ein­zel­merk­ma­le und das Gesamt­ur­teil unter­schied­li­che Bewer­tungs­ska­len gel­ten. Die Anfor­de­run­gen an die Begrün­dung sin­ken, wenn das Leis­tungs­bild ein­heit­lich ist; ent­behr­lich ist sie nur, wenn sie auf Null redu­ziert wäre.

Ankreuzverfahren und Plausibilisierung

Vie­le Beur­tei­lun­gen bestehen im Kern aus Kreu­zen in einem Ras­ter. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat das in der­sel­ben Ent­schei­dung nicht bean­stan­det: Ein Ankreuz­ver­fah­ren ohne indi­vi­du­el­le text­li­che Begrün­dung der Ein­zel­be­wer­tun­gen ist zuläs­sig, wenn die Beur­tei­lungs­richt­li­ni­en hin­rei­chend dif­fe­ren­zier­te Ein­zel­merk­ma­le und text­lich defi­nier­te Noten­stu­fen vor­se­hen. Damit ver­bun­den ist aber eine Pflicht: Auf Ver­lan­gen sind die Ein­zel­be­wer­tun­gen plau­si­bel zu machen.

Prak­tisch heißt das, dass die Fra­ge nach der Grund­la­ge einer Ein­zel­be­wer­tung nicht ins Lee­re gehen darf. Wird sie im Ver­fah­ren gestellt und bleibt sie unbe­ant­wor­tet, betrifft das die Trag­fä­hig­keit der Beur­tei­lung, nicht bloß den Stil der Kommunikation.

Wenn der Beurteiler die Arbeit nicht aus eigener Anschauung kennt

Nach dem letz­ten amt­li­chen Leit­satz des Urteils des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 4. Novem­ber 2010 – 2 C 16.09 fehlt einer dienst­li­chen Beur­tei­lung die Aus­sa­ge­kraft für den Leis­tungs­ver­gleich der Bewer­ber, wenn der für die Erstel­lung Zustän­di­ge kei­ne Bei­trä­ge Drit­ter ein­ge­holt hat, obwohl er die dienst­li­che Tätig­keit des beur­teil­ten Bewer­bers nicht aus eige­ner Anschau­ung kennt. In grö­ße­ren Behör­den ist das der Regel­fall und nicht die Ausnahme.

Ob Beur­tei­lungs­bei­trä­ge ein­ge­holt wur­den, von wem sie stam­men und ob sie den Beur­tei­lungs­zeit­raum abde­cken, ist des­halb eine der ers­ten Fra­gen an eine Beur­tei­lung, die in einem Aus­wahl­ver­fah­ren ver­wen­det wer­den soll.

Vergleichsgruppe und Aufgabenbeschreibung

Art. 58 Abs. 1 LlbG ver­langt, der Beur­tei­lung eine Beschrei­bung der im Beur­tei­lungs­zeit­raum wahr­ge­nom­me­nen Auf­ga­ben vor­an­zu­stel­len. Nach Abs. 2 Satz 1 ist die fach­li­che Leis­tung in Bezug auf die Funk­ti­on und im Ver­gleich zu den ande­ren Beam­ten der­sel­ben Besol­dungs­grup­pe der Fach­lauf­bahn und, soweit gebil­det, des­sel­ben fach­li­chen Schwer­punkts objek­tiv dar­zu­stel­len; Satz 2 erlaubt den obers­ten Dienst­be­hör­den, die Ver­gleichs­grup­pe durch wei­te­re Kri­te­ri­en enger zu bestim­men. Eine falsch gebil­de­te Ver­gleichs­grup­pe ver­schiebt den Maß­stab für alle Einzelbewertungen.

Abs. 3 nennt die Kri­te­ri­en, nach denen zu beur­tei­len ist, für die fach­li­che Leis­tung Quan­ti­tät, Qua­li­tät, Ser­vice­ori­en­tie­rung, lösungs­ori­en­tier­te Vor­ge­hens­wei­se, Zusam­men­ar­beit mit Kol­le­gen und Vor­ge­setz­ten und, bei Füh­rungs­auf­ga­ben, den Füh­rungs­er­folg. Bewer­tun­gen, die sich an ande­ren Kri­te­ri­en ori­en­tie­ren, ver­las­sen den gesetz­li­chen Rahmen.

Der Weg über die Einwendung

Art. 61 Abs. 1 LlbG regelt den Ver­fah­rens­gang: Die Beur­tei­lung ist zu eröff­nen (Satz 1) und soll bespro­chen wer­den (Satz 2); die Eröff­nung kann auf Vor­ge­setz­te dele­giert wer­den, die an der Erstel­lung wesent­lich mit­ge­wirkt haben (Satz 3). Ein­wen­dun­gen sind der vor­ge­setz­ten Dienst­be­hör­de mit vor­zu­le­gen (Satz 4). Wur­de die Beur­tei­lung durch die vor­ge­setz­te Dienst­be­hör­de abge­än­dert, ist sie unver­züg­lich, spä­tes­tens aber drei Mona­te nach einer Über­prü­fung, noch­mals zu eröff­nen (Satz 5). Abs. 2 ver­langt einen Ver­merk über die Eröff­nung zu den Personalakten.

Für Kla­gen aus dem Beam­ten­ver­hält­nis schreibt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG zusätz­lich ein Vor­ver­fah­ren vor, das nach Satz 3 nur ent­fällt, wenn ein Lan­des­ge­setz das aus­drück­lich bestimmt. Der Streit­wert einer Strei­tig­keit über die Beur­tei­lung selbst rich­tet sich regel­mä­ßig nach § 52 Abs. 2 GKG und beträgt damit 5.000 Euro.

Prüfpunkte

  • Ent­hält die Beur­tei­lung eine Dar­le­gung der für das Gesamt­ur­teil wesent­li­chen Grün­de in den ergän­zen­den Bemer­kun­gen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG)?
  • Weicht das Gesamt­ur­teil vom Bild der Ein­zel­merk­ma­le ab, ohne dass die Gewich­tung erklärt wird?
  • Gel­ten für Ein­zel­merk­ma­le und Gesamt­ur­teil unter­schied­li­che Bewer­tungs­ska­len — dann liegt der Fall des BVerwG-Urteils 2 C 27.14 beson­ders nahe.
  • Hat sich ein Ein­zel­merk­mal gegen­über der letz­ten peri­odi­schen Beur­tei­lung wesent­lich ver­schlech­tert, ohne ver­ba­len Hin­weis (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG)?
  • Grün­det sich eine Bewer­tung auf bestimm­te Vor­komm­nis­se, ohne dass die­se benannt wer­den (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG)?
  • Hält die ver­wen­de­te Punk­te­ska­la die Gren­zen des Art. 59 Abs. 1 Satz 3 LlbG ein?
  • Wur­den Ein­zel­be­wer­tun­gen auf Ver­lan­gen plau­si­bel gemacht?
  • Kann­te der Beur­tei­ler die Tätig­keit aus eige­ner Anschau­ung, und wenn nicht, wur­den Beur­tei­lungs­bei­trä­ge ein­ge­holt (BVerwG 2 C 16.09)?
  • Deckt die Auf­ga­ben­be­schrei­bung den tat­säch­li­chen Ein­satz im Beur­tei­lungs­zeit­raum ab (Art. 58 Abs. 1 LlbG)?
  • Ist die Ver­gleichs­grup­pe nach Art. 58 Abs. 2 LlbG gebil­det, und wur­de sie durch wei­te­re Kri­te­ri­en enger bestimmt?
  • Wur­de nach einer Abän­de­rung durch die vor­ge­setz­te Dienst­be­hör­de inner­halb von drei Mona­ten noch­mals eröff­net (Art. 61 Abs. 1 Satz 5 LlbG)?

Häufige Fragen

Ist ein Ankreuzverfahren ohne Text überhaupt zulässig?

Nach den amt­li­chen Leit­sät­zen des BVerwG-Urteils vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 ja, wenn die Beur­tei­lungs­richt­li­ni­en hin­rei­chend dif­fe­ren­zier­te Ein­zel­merk­ma­le und text­lich defi­nier­te Noten­stu­fen vor­se­hen. Auf Ver­lan­gen sind die Ein­zel­be­wer­tun­gen aber plau­si­bel zu machen.

Muss das Gesamturteil begründet werden?

In der Regel ja. Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG ver­langt die Dar­le­gung der wesent­li­chen Grün­de in den ergän­zen­den Bemer­kun­gen; das BVerwG for­dert eine geson­der­te Begrün­dung, ins­be­son­de­re bei unter­schied­li­chen Bewer­tungs­ska­len für Ein­zel­merk­ma­le und Gesamturteil.

Darf das Gesamturteil vom Durchschnitt der Einzelpunkte abweichen?

Es ist nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG gera­de kein Durch­schnitts­wert, son­dern das Ergeb­nis einer Gesamt­schau mit Gewich­tung nach den Erfor­der­nis­sen des Amtes und der Funk­ti­on. Die Gewich­tung muss sich aber aus der Beur­tei­lung nach­voll­zie­hen lassen.

Mein Beurteiler kennt meine Arbeit nicht. Ist die Beurteilung dann angreifbar?

Nach dem BVerwG-Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 fehlt der Beur­tei­lung die Aus­sa­ge­kraft für den Leis­tungs­ver­gleich, wenn kei­ne Bei­trä­ge Drit­ter ein­ge­holt wur­den, obwohl der Zustän­di­ge die Tätig­keit nicht aus eige­ner Anschau­ung kennt.

Was kann ich gegen die Beurteilung unternehmen?

Das Gesetz sieht die Ein­wen­dung vor, die der vor­ge­setz­ten Dienst­be­hör­de mit vor­zu­le­gen ist (Art. 61 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Wird die Beur­tei­lung abge­än­dert, ist sie noch­mals zu eröff­nen. Für eine anschlie­ßen­de Kla­ge ist das Vor­ver­fah­ren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG zu beachten.

Wie viele Punkte kann eine Beurteilung höchstens haben?

Die Regelska­la reicht von 1 bis 16 Punk­ten. Eine durch Ver­wal­tungs­vor­schrift abwei­chen­de Ska­la darf 16 als Höchst­punkt­zahl nicht über­schrei­ten und 7 nicht unter­schrei­ten (Art. 59 Abs. 1 Sät­ze 1 bis 3 LlbG).

Wie hoch ist der Streitwert?

Bei einer Strei­tig­keit über die Beur­tei­lung selbst regel­mä­ßig 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG, weil kein bezif­fer­ter Geld­be­trag im Streit steht.

Weiterführend

Die Grund­la­gen der dienst­li­chen Beur­tei­lung ste­hen auf der Sei­te Dienst­li­che Beur­tei­lung. Die Beur­tei­lungs­ar­ten und ihre Fris­ten behan­delt Peri­odi­sche Beur­tei­lung und Zwi­schen­be­ur­tei­lung, die Zeit vor der Lebens­zeit­über­nah­me Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung und Bewäh­rung. Wird die Beur­tei­lung in einer Aus­wahl­ent­schei­dung ver­wen­det, führt der Weg zum Kon­kur­ren­ten­streit um eine Beför­de­rung. Einen Über­blick über das Rechts­ge­biet gibt die Sei­te zum Beam­ten- und Dis­zi­pli­nar­recht.

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Soll­ten Sie Fra­gen zu einer dienst­li­chen Beur­tei­lung oder zu Ein­wen­dun­gen gegen eine Beur­tei­lung haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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