Auf einen Blick Die dienstliche Beurteilung ist eine Wertung, und der Dienstherr hat dabei einen Spielraum. Angreifbar bleibt aber mehr, als oft angenommen wird: das Verfahren, die Vergleichsgruppe, die Tatsachengrundlage und vor allem die Begründung des Gesamturteils. Diese Seite ordnet die Vorgaben des bayerischen Laufbahnrechts und zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, an denen sich Beurteilungen regelmäßig messen lassen.
Die Punkteskala und ihre Grenzen
Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG schreibt ein Punktesystem mit einer Skala von 1 bis 16 Punkten vor, und zwar sowohl für die einzelnen Merkmale als auch für das Gesamturteil. Satz 2 erlaubt den Staatsministerien und dem Obersten Rechnungshof, für ihren Geschäftsbereich durch Verwaltungsvorschrift eine andere Bewertung festzulegen. Satz 3 begrenzt das: 16 darf als Höchstpunktzahl nicht überschritten und 7 als Höchstpunktzahl nicht unterschritten werden. Eine abweichende Skala ist also möglich, aber nicht beliebig.
Satz 4 erklärt verbale Hinweise und Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen für zulässig. Satz 5 macht daraus eine Pflicht in zwei Fällen: bei Einzelmerkmalen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat, und bei Merkmalen, deren Bewertung sich auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Wer also eine Verschlechterung ohne jede Erläuterung vor sich hat, hat einen Ansatzpunkt im Gesetzeswortlaut.
Das Gesamturteil braucht eine eigene Begründung
Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG verlangt, die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Satz 2 fügt hinzu, dass die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen sind. Das Gesamturteil ist damit kein rechnerischer Mittelwert der Einzelpunkte, sondern eine eigene Wertung, die sich erklären muss.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie bestätigt. Nach den amtlichen Leitsätzen seines Urteils vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 bedarf das Gesamturteil in der Regel einer gesonderten Begründung, insbesondere wenn für die Einzelmerkmale und das Gesamturteil unterschiedliche Bewertungsskalen gelten. Die Anforderungen an die Begründung sinken, wenn das Leistungsbild einheitlich ist; entbehrlich ist sie nur, wenn sie auf Null reduziert wäre.
Ankreuzverfahren und Plausibilisierung
Viele Beurteilungen bestehen im Kern aus Kreuzen in einem Raster. Das Bundesverwaltungsgericht hat das in derselben Entscheidung nicht beanstandet: Ein Ankreuzverfahren ohne individuelle textliche Begründung der Einzelbewertungen ist zulässig, wenn die Beurteilungsrichtlinien hinreichend differenzierte Einzelmerkmale und textlich definierte Notenstufen vorsehen. Damit verbunden ist aber eine Pflicht: Auf Verlangen sind die Einzelbewertungen plausibel zu machen.
Praktisch heißt das, dass die Frage nach der Grundlage einer Einzelbewertung nicht ins Leere gehen darf. Wird sie im Verfahren gestellt und bleibt sie unbeantwortet, betrifft das die Tragfähigkeit der Beurteilung, nicht bloß den Stil der Kommunikation.
Wenn der Beurteiler die Arbeit nicht aus eigener Anschauung kennt
Nach dem letzten amtlichen Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 fehlt einer dienstlichen Beurteilung die Aussagekraft für den Leistungsvergleich der Bewerber, wenn der für die Erstellung Zuständige keine Beiträge Dritter eingeholt hat, obwohl er die dienstliche Tätigkeit des beurteilten Bewerbers nicht aus eigener Anschauung kennt. In größeren Behörden ist das der Regelfall und nicht die Ausnahme.
Ob Beurteilungsbeiträge eingeholt wurden, von wem sie stammen und ob sie den Beurteilungszeitraum abdecken, ist deshalb eine der ersten Fragen an eine Beurteilung, die in einem Auswahlverfahren verwendet werden soll.
Vergleichsgruppe und Aufgabenbeschreibung
Art. 58 Abs. 1 LlbG verlangt, der Beurteilung eine Beschreibung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben voranzustellen. Nach Abs. 2 Satz 1 ist die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen; Satz 2 erlaubt den obersten Dienstbehörden, die Vergleichsgruppe durch weitere Kriterien enger zu bestimmen. Eine falsch gebildete Vergleichsgruppe verschiebt den Maßstab für alle Einzelbewertungen.
Abs. 3 nennt die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, für die fachliche Leistung Quantität, Qualität, Serviceorientierung, lösungsorientierte Vorgehensweise, Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten und, bei Führungsaufgaben, den Führungserfolg. Bewertungen, die sich an anderen Kriterien orientieren, verlassen den gesetzlichen Rahmen.
Der Weg über die Einwendung
Art. 61 Abs. 1 LlbG regelt den Verfahrensgang: Die Beurteilung ist zu eröffnen (Satz 1) und soll besprochen werden (Satz 2); die Eröffnung kann auf Vorgesetzte delegiert werden, die an der Erstellung wesentlich mitgewirkt haben (Satz 3). Einwendungen sind der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen (Satz 4). Wurde die Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeändert, ist sie unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach einer Überprüfung, nochmals zu eröffnen (Satz 5). Abs. 2 verlangt einen Vermerk über die Eröffnung zu den Personalakten.
Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis schreibt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG zusätzlich ein Vorverfahren vor, das nach Satz 3 nur entfällt, wenn ein Landesgesetz das ausdrücklich bestimmt. Der Streitwert einer Streitigkeit über die Beurteilung selbst richtet sich regelmäßig nach § 52 Abs. 2 GKG und beträgt damit 5.000 Euro.
Prüfpunkte
- Enthält die Beurteilung eine Darlegung der für das Gesamturteil wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG)?
- Weicht das Gesamturteil vom Bild der Einzelmerkmale ab, ohne dass die Gewichtung erklärt wird?
- Gelten für Einzelmerkmale und Gesamturteil unterschiedliche Bewertungsskalen — dann liegt der Fall des BVerwG-Urteils 2 C 27.14 besonders nahe.
- Hat sich ein Einzelmerkmal gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert, ohne verbalen Hinweis (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG)?
- Gründet sich eine Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse, ohne dass diese benannt werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG)?
- Hält die verwendete Punkteskala die Grenzen des Art. 59 Abs. 1 Satz 3 LlbG ein?
- Wurden Einzelbewertungen auf Verlangen plausibel gemacht?
- Kannte der Beurteiler die Tätigkeit aus eigener Anschauung, und wenn nicht, wurden Beurteilungsbeiträge eingeholt (BVerwG 2 C 16.09)?
- Deckt die Aufgabenbeschreibung den tatsächlichen Einsatz im Beurteilungszeitraum ab (Art. 58 Abs. 1 LlbG)?
- Ist die Vergleichsgruppe nach Art. 58 Abs. 2 LlbG gebildet, und wurde sie durch weitere Kriterien enger bestimmt?
- Wurde nach einer Abänderung durch die vorgesetzte Dienstbehörde innerhalb von drei Monaten nochmals eröffnet (Art. 61 Abs. 1 Satz 5 LlbG)?
Häufige Fragen
Ist ein Ankreuzverfahren ohne Text überhaupt zulässig?
Nach den amtlichen Leitsätzen des BVerwG-Urteils vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 ja, wenn die Beurteilungsrichtlinien hinreichend differenzierte Einzelmerkmale und textlich definierte Notenstufen vorsehen. Auf Verlangen sind die Einzelbewertungen aber plausibel zu machen.
Muss das Gesamturteil begründet werden?
In der Regel ja. Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG verlangt die Darlegung der wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen; das BVerwG fordert eine gesonderte Begründung, insbesondere bei unterschiedlichen Bewertungsskalen für Einzelmerkmale und Gesamturteil.
Darf das Gesamturteil vom Durchschnitt der Einzelpunkte abweichen?
Es ist nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG gerade kein Durchschnittswert, sondern das Ergebnis einer Gesamtschau mit Gewichtung nach den Erfordernissen des Amtes und der Funktion. Die Gewichtung muss sich aber aus der Beurteilung nachvollziehen lassen.
Mein Beurteiler kennt meine Arbeit nicht. Ist die Beurteilung dann angreifbar?
Nach dem BVerwG-Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 fehlt der Beurteilung die Aussagekraft für den Leistungsvergleich, wenn keine Beiträge Dritter eingeholt wurden, obwohl der Zuständige die Tätigkeit nicht aus eigener Anschauung kennt.
Was kann ich gegen die Beurteilung unternehmen?
Das Gesetz sieht die Einwendung vor, die der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen ist (Art. 61 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Wird die Beurteilung abgeändert, ist sie nochmals zu eröffnen. Für eine anschließende Klage ist das Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG zu beachten.
Wie viele Punkte kann eine Beurteilung höchstens haben?
Die Regelskala reicht von 1 bis 16 Punkten. Eine durch Verwaltungsvorschrift abweichende Skala darf 16 als Höchstpunktzahl nicht überschreiten und 7 nicht unterschreiten (Art. 59 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LlbG).
Wie hoch ist der Streitwert?
Bei einer Streitigkeit über die Beurteilung selbst regelmäßig 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG, weil kein bezifferter Geldbetrag im Streit steht.
Weiterführend
Die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung stehen auf der Seite Dienstliche Beurteilung. Die Beurteilungsarten und ihre Fristen behandelt Periodische Beurteilung und Zwischenbeurteilung, die Zeit vor der Lebenszeitübernahme Probezeitbeurteilung und Bewährung. Wird die Beurteilung in einer Auswahlentscheidung verwendet, führt der Weg zum Konkurrentenstreit um eine Beförderung. Einen Überblick über das Rechtsgebiet gibt die Seite zum Beamten- und Disziplinarrecht.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einer dienstlichen Beurteilung oder zu Einwendungen gegen eine Beurteilung haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.