Auf einen Blick In Bayern kennt das Leistungslaufbahngesetz zwei regelmäßige Beurteilungsarten: die periodische Beurteilung mindestens alle vier Jahre und die Zwischenbeurteilung beim Wechsel der Behörde. Was umgangssprachlich Anlassbeurteilung heißt, ist im LlbG als Aktualisierung der periodischen Beurteilung geregelt. Diese Seite ordnet die Vorschriften und benennt die Punkte, an denen sich eine Beurteilung nachprüfen lässt.
Mindestens alle vier Jahre — und wer ausgenommen ist
Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG verlangt, fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen. Ausgenommen sind nach Satz 2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und die Zeit der Probezeit nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG — für die Probezeit gilt Art. 55 LlbG mit eigenen Regeln. Satz 3 erstreckt die Pflicht auf Beamte, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG für eine Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt sind.
Nach oben hin endet die periodische Beurteilung: Art. 56 Abs. 3 LlbG nimmt Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage und höher aus. Wer dort angekommen ist, wird nicht mehr periodisch beurteilt — mit der Folge, dass bei Auswahlentscheidungen auf dieser Ebene andere Erkenntnisquellen an die Stelle der Beurteilung treten.
Zurückstellung, wenn ein Verfahren läuft
Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LlbG erlaubt es, die periodische Beurteilung zurückzustellen, wenn gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (Nr. 1) oder ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht (Nr. 2). Satz 2 stellt klar, dass die Beurteilung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des wichtigen Grundes nachzuholen ist. Die Zurückstellung ist also ein Aufschub, kein Verzicht.
Praktisch bedeutsam ist das im Zusammenhang mit Beförderungsverfahren: Fehlt die aktuelle Beurteilung, weil sie zurückgestellt wurde, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Leistungsvergleich überhaupt geführt werden kann. Ob die Zurückstellung tragfähig begründet ist und ob nach Abschluss des Verfahrens zügig nachgeholt wurde, lässt sich anhand der Aktenlage prüfen.
Was in Bayern an die Stelle der Anlassbeurteilung tritt
Andere Länder kennen die Anlassbeurteilung als eigene Beurteilungsart. Das LlbG geht einen anderen Weg. Wird eine periodische Beurteilung als Grundlage für die Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG oder für Beförderungen nach Art. 17 Abs. 7 LlbG herangezogen, ist sie nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG bis zum Verwendungsbeginn der nächsten regulären periodischen Beurteilung zu verwenden. Diese Verwendungszeiträume legen Verwaltungsvorschriften einheitlich fest.
Satz 2 enthält die Ausnahme: Haben sich während des laufenden Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die Beurteilung zu aktualisieren. Nach Satz 3 gelten für die Aktualisierung die gleichen Verfahrensvorschriften wie für die reguläre periodische Beurteilung — also auch die Vorgaben zu Inhalt, Bewertung und Eröffnung.
Das ist der Hebel, um den in der Praxis gestritten wird: Wer geltend macht, seine Leistung habe sich seit der letzten periodischen Beurteilung erheblich verändert, beruft sich auf Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG. Umgekehrt kann der Dienstherr auf die Bindung an die vorhandene Beurteilung verweisen. Ob eine erhebliche Veränderung vorliegt, ist an den Beurteilungskriterien des Art. 58 Abs. 3 LlbG zu messen, nicht am allgemeinen Eindruck.
Die Zwischenbeurteilung nach Art. 57 LlbG
Art. 57 LlbG schreibt eine Zwischenbeurteilung vor, wenn Beamte mindestens 18 Monate nach dem Ende des Zeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung oder nach dem Ende der Probezeit die Behörde wechseln, beurlaubt oder vom Dienst freigestellt werden. Die Vorschrift knüpft also an drei Ereignisse an und an eine Mindestdauer von 18 Monaten seit dem letzten Beurteilungsstichtag.
Der Zweck liegt auf der Hand: Ohne Zwischenbeurteilung würde die Zeit bei der abgebenden Behörde bei der nächsten periodischen Beurteilung von einer Stelle bewertet, die sie nicht kennt. Fehlt die Zwischenbeurteilung, obwohl die 18 Monate erreicht waren, ist das ein prüfbarer Verfahrensmangel der späteren Beurteilung.
Was in der Beurteilung stehen muss
Art. 58 Abs. 1 LlbG verlangt, der Beurteilung eine Beschreibung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben voranzustellen. Abs. 2 Satz 1 bestimmt den Vergleichsmaßstab: Die fachliche Leistung ist in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen. Nach Satz 2 können die obersten Dienstbehörden die Vergleichsgruppe durch weitere Kriterien enger bestimmen.
Abs. 3 nennt die Kriterien im Einzelnen, für die fachliche Leistung Quantität, Qualität, Serviceorientierung, lösungsorientierte Vorgehensweise, Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten und, bei Führungsaufgaben, den Führungserfolg. Welche Vergleichsgruppe gebildet wurde und ob die Aufgabenbeschreibung den tatsächlichen Einsatz abbildet, sind damit Fragen, die sich am Gesetz und nicht am Empfinden entscheiden.
Eröffnung, Besprechung, Einwendungen
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG ist die Beurteilung zu eröffnen, nach Satz 2 soll sie besprochen werden. Satz 3 erlaubt es, die Eröffnung auf Vorgesetzte zu delegieren, die an der Erstellung wesentlich mitgewirkt haben. Satz 4 bestimmt, dass Einwendungen der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen sind. Hat diese die Beurteilung abgeändert, ist sie nach Satz 5 unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach einer Überprüfung, nochmals zu eröffnen. Abs. 2 verlangt einen Vermerk über die Eröffnung zu den Personalakten.
Die Einwendung ist damit der im Gesetz vorgesehene erste Schritt. Sie richtet sich gegen die Beurteilung selbst und wird über die eröffnende Stelle der vorgesetzten Dienstbehörde vorgelegt.
Vorverfahren und Streitwert
Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis schreibt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der VwGO vor; Satz 2 gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen wurde, und Satz 3 lässt das Vorverfahren nur entfallen, wenn ein Landesgesetz das ausdrücklich bestimmt. Fristen sollten deshalb nicht auf der allgemeinen bayerischen Regel zum Wegfall des Vorverfahrens aufgebaut werden — ob sie hier greift, ist eigens zu prüfen.
Für den Streitwert gilt bei Streitigkeiten um eine dienstliche Beurteilung regelmäßig § 52 Abs. 2 GKG: Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Ein bezifferter Geldbetrag steht nicht im Streit, weshalb § 52 Abs. 3 GKG nicht passt.
Prüfpunkte
- Liegt der Beurteilung eine Beschreibung der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben voran (Art. 58 Abs. 1 LlbG)?
- Welche Vergleichsgruppe wurde gebildet, und entspricht sie Art. 58 Abs. 2 LlbG — dieselbe Besoldungsgruppe, dieselbe Fachlaufbahn, gegebenenfalls derselbe fachliche Schwerpunkt?
- Ist der Vierjahresabstand des Art. 56 Abs. 1 LlbG eingehalten, oder liegt eine Zurückstellung nach Abs. 2 vor — und wenn ja, mit welcher Begründung?
- Wurde eine zurückgestellte Beurteilung nach Abschluss des Verfahrens nachgeholt (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG)?
- Wird eine periodische Beurteilung für eine Auswahlentscheidung verwendet, obwohl sich die tatsächlichen Grundlagen erheblich verändert haben (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG)?
- Waren beim Behördenwechsel, bei Beurlaubung oder Freistellung die 18 Monate des Art. 57 LlbG erreicht, und wurde die Zwischenbeurteilung erstellt?
- Wurde die Beurteilung eröffnet, und ist der Vermerk nach Art. 61 Abs. 2 LlbG zu den Personalakten genommen?
- Wurden Einwendungen der vorgesetzten Dienstbehörde vorgelegt (Art. 61 Abs. 1 Satz 4 LlbG)?
- Ist die Beurteilung nach einer Abänderung innerhalb von drei Monaten nochmals eröffnet worden (Art. 61 Abs. 1 Satz 5 LlbG)?
- Ist vor einer Klage ein Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG durchzuführen?
Häufige Fragen
Wie oft muss ich in Bayern beurteilt werden?
Mindestens alle vier Jahre, so Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG. Die Stichtage und die Verwendungszeiträume legen Verwaltungsvorschriften einheitlich fest, weshalb sie sich je Geschäftsbereich unterscheiden können.
Gibt es in Bayern eine Anlassbeurteilung?
Nicht unter diesem Namen. Das LlbG arbeitet mit der Aktualisierung der periodischen Beurteilung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 2 und mit der Zwischenbeurteilung nach Art. 57. Für die Aktualisierung gelten nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 dieselben Verfahrensvorschriften wie für die reguläre periodische Beurteilung.
Wer wird nicht mehr periodisch beurteilt?
Nach Art. 56 Abs. 3 LlbG Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage und höher. Ausgenommen sind ferner Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und die Probezeit, für die Art. 55 LlbG gilt.
Meine Beurteilung wurde wegen eines Disziplinarverfahrens zurückgestellt. Bleibt das so?
Nein. Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG verlangt, die Beurteilung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder der Einstellung der Ermittlungen nachzuholen.
Ich wechsle die Behörde. Steht mir eine Zwischenbeurteilung zu?
Wenn seit dem Ende des letzten Beurteilungszeitraums oder der Probezeit mindestens 18 Monate vergangen sind, ist nach Art. 57 LlbG eine Zwischenbeurteilung zu erstellen. Dasselbe gilt bei Beurlaubung und Freistellung.
Muss die Beurteilung mit mir besprochen werden?
Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG verlangt die Eröffnung, Satz 2 sieht die Besprechung als Soll-Vorschrift vor. Die Eröffnung kann nach Satz 3 auf Vorgesetzte delegiert werden, die an der Erstellung wesentlich mitgewirkt haben.
Was kostet ein Streit um die Beurteilung?
Der Streitwert beträgt regelmäßig 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG. Die Gebühren richten sich nach dem RVG und lassen sich daraus im Vorhinein berechnen.
Weiterführend
Die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung stehen auf der Seite Dienstliche Beurteilung. Was sich an einer Beurteilung überhaupt angreifen lässt, behandelt Beurteilungsspielraum und Plausibilisierung. Für die Zeit vor der Lebenszeitübernahme gilt Probezeitbeurteilung und Bewährung. Wird die Beurteilung in einer Auswahlentscheidung verwendet, führt der Weg zum Konkurrentenstreit um eine Beförderung. Einen Überblick über das Rechtsgebiet gibt die Seite zum Beamten- und Disziplinarrecht.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einer periodischen Beurteilung oder zu einer Zwischenbeurteilung haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.