Auf einen Blick In Bay­ern kennt das Leis­tungs­lauf­bahn­ge­setz zwei regel­mä­ßi­ge Beur­tei­lungs­ar­ten: die peri­odi­sche Beur­tei­lung min­des­tens alle vier Jah­re und die Zwi­schen­be­ur­tei­lung beim Wech­sel der Behör­de. Was umgangs­sprach­lich Anlass­be­ur­tei­lung heißt, ist im LlbG als Aktua­li­sie­rung der peri­odi­schen Beur­tei­lung gere­gelt. Die­se Sei­te ord­net die Vor­schrif­ten und benennt die Punk­te, an denen sich eine Beur­tei­lung nach­prü­fen lässt.

Mindestens alle vier Jahre — und wer ausgenommen ist

Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG ver­langt, fach­li­che Leis­tung, Eig­nung und Befä­hi­gung min­des­tens alle vier Jah­re dienst­lich zu beur­tei­len. Aus­ge­nom­men sind nach Satz 2 Beam­te auf Wider­ruf im Vor­be­rei­tungs­dienst und die Zeit der Pro­be­zeit nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG — für die Pro­be­zeit gilt Art. 55 LlbG mit eige­nen Regeln. Satz 3 erstreckt die Pflicht auf Beam­te, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG für eine Tätig­keit bei Frak­tio­nen, kom­mu­na­len Ver­tre­tungs­kör­per­schaf­ten oder kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­den beur­laubt sind.

Nach oben hin endet die peri­odi­sche Beur­tei­lung: Art. 56 Abs. 3 LlbG nimmt Beam­te in einem Amt der Besol­dungs­grup­pe A 16 mit Amts­zu­la­ge und höher aus. Wer dort ange­kom­men ist, wird nicht mehr peri­odisch beur­teilt — mit der Fol­ge, dass bei Aus­wahl­ent­schei­dun­gen auf die­ser Ebe­ne ande­re Erkennt­nis­quel­len an die Stel­le der Beur­tei­lung treten.

Zurückstellung, wenn ein Verfahren läuft

Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LlbG erlaubt es, die peri­odi­sche Beur­tei­lung zurück­zu­stel­len, wenn gegen den Beam­ten ein gericht­li­ches Straf­ver­fah­ren, ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, Vor­er­mitt­lun­gen oder ein straf­recht­li­ches Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den ist (Nr. 1) oder ein sons­ti­ger in der Per­son lie­gen­der wich­ti­ger Grund besteht (Nr. 2). Satz 2 stellt klar, dass die Beur­tei­lung nach dem rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Ver­fah­rens, der Ein­stel­lung der Ermitt­lun­gen oder dem Weg­fall des wich­ti­gen Grun­des nach­zu­ho­len ist. Die Zurück­stel­lung ist also ein Auf­schub, kein Verzicht.

Prak­tisch bedeut­sam ist das im Zusam­men­hang mit Beför­de­rungs­ver­fah­ren: Fehlt die aktu­el­le Beur­tei­lung, weil sie zurück­ge­stellt wur­de, stellt sich die Fra­ge, auf wel­cher Grund­la­ge der Leis­tungs­ver­gleich über­haupt geführt wer­den kann. Ob die Zurück­stel­lung trag­fä­hig begrün­det ist und ob nach Abschluss des Ver­fah­rens zügig nach­ge­holt wur­de, lässt sich anhand der Akten­la­ge prüfen.

Was in Bayern an die Stelle der Anlassbeurteilung tritt

Ande­re Län­der ken­nen die Anlass­be­ur­tei­lung als eige­ne Beur­tei­lungs­art. Das LlbG geht einen ande­ren Weg. Wird eine peri­odi­sche Beur­tei­lung als Grund­la­ge für die Über­tra­gung höher­wer­ti­ger Dienst­pos­ten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG oder für Beför­de­run­gen nach Art. 17 Abs. 7 LlbG her­an­ge­zo­gen, ist sie nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG bis zum Ver­wen­dungs­be­ginn der nächs­ten regu­lä­ren peri­odi­schen Beur­tei­lung zu ver­wen­den. Die­se Ver­wen­dungs­zeit­räu­me legen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten ein­heit­lich fest.

Satz 2 ent­hält die Aus­nah­me: Haben sich wäh­rend des lau­fen­den Beur­tei­lungs­zeit­raums erheb­li­che Ver­än­de­run­gen der tat­säch­li­chen Grund­la­gen der Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en erge­ben, sodass die wei­te­re Ver­wen­dung der letz­ten peri­odi­schen Beur­tei­lung aus­nahms­wei­se nicht mehr sach­ge­recht wäre, ist die Beur­tei­lung zu aktua­li­sie­ren. Nach Satz 3 gel­ten für die Aktua­li­sie­rung die glei­chen Ver­fah­rens­vor­schrif­ten wie für die regu­lä­re peri­odi­sche Beur­tei­lung — also auch die Vor­ga­ben zu Inhalt, Bewer­tung und Eröffnung.

Das ist der Hebel, um den in der Pra­xis gestrit­ten wird: Wer gel­tend macht, sei­ne Leis­tung habe sich seit der letz­ten peri­odi­schen Beur­tei­lung erheb­lich ver­än­dert, beruft sich auf Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG. Umge­kehrt kann der Dienst­herr auf die Bin­dung an die vor­han­de­ne Beur­tei­lung ver­wei­sen. Ob eine erheb­li­che Ver­än­de­rung vor­liegt, ist an den Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en des Art. 58 Abs. 3 LlbG zu mes­sen, nicht am all­ge­mei­nen Eindruck.

Die Zwischenbeurteilung nach Art. 57 LlbG

Art. 57 LlbG schreibt eine Zwi­schen­be­ur­tei­lung vor, wenn Beam­te min­des­tens 18 Mona­te nach dem Ende des Zeit­raums der letz­ten dienst­li­chen Beur­tei­lung oder nach dem Ende der Pro­be­zeit die Behör­de wech­seln, beur­laubt oder vom Dienst frei­ge­stellt wer­den. Die Vor­schrift knüpft also an drei Ereig­nis­se an und an eine Min­dest­dau­er von 18 Mona­ten seit dem letz­ten Beurteilungsstichtag.

Der Zweck liegt auf der Hand: Ohne Zwi­schen­be­ur­tei­lung wür­de die Zeit bei der abge­ben­den Behör­de bei der nächs­ten peri­odi­schen Beur­tei­lung von einer Stel­le bewer­tet, die sie nicht kennt. Fehlt die Zwi­schen­be­ur­tei­lung, obwohl die 18 Mona­te erreicht waren, ist das ein prüf­ba­rer Ver­fah­rens­man­gel der spä­te­ren Beurteilung.

Was in der Beurteilung stehen muss

Art. 58 Abs. 1 LlbG ver­langt, der Beur­tei­lung eine Beschrei­bung der im Beur­tei­lungs­zeit­raum wahr­ge­nom­me­nen Auf­ga­ben vor­an­zu­stel­len. Abs. 2 Satz 1 bestimmt den Ver­gleichs­maß­stab: Die fach­li­che Leis­tung ist in Bezug auf die Funk­ti­on und im Ver­gleich zu den ande­ren Beam­ten der­sel­ben Besol­dungs­grup­pe der Fach­lauf­bahn und, soweit gebil­det, des­sel­ben fach­li­chen Schwer­punkts objek­tiv dar­zu­stel­len. Nach Satz 2 kön­nen die obers­ten Dienst­be­hör­den die Ver­gleichs­grup­pe durch wei­te­re Kri­te­ri­en enger bestimmen.

Abs. 3 nennt die Kri­te­ri­en im Ein­zel­nen, für die fach­li­che Leis­tung Quan­ti­tät, Qua­li­tät, Ser­vice­ori­en­tie­rung, lösungs­ori­en­tier­te Vor­ge­hens­wei­se, Zusam­men­ar­beit mit Kol­le­gen und Vor­ge­setz­ten und, bei Füh­rungs­auf­ga­ben, den Füh­rungs­er­folg. Wel­che Ver­gleichs­grup­pe gebil­det wur­de und ob die Auf­ga­ben­be­schrei­bung den tat­säch­li­chen Ein­satz abbil­det, sind damit Fra­gen, die sich am Gesetz und nicht am Emp­fin­den entscheiden.

Eröffnung, Besprechung, Einwendungen

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG ist die Beur­tei­lung zu eröff­nen, nach Satz 2 soll sie bespro­chen wer­den. Satz 3 erlaubt es, die Eröff­nung auf Vor­ge­setz­te zu dele­gie­ren, die an der Erstel­lung wesent­lich mit­ge­wirkt haben. Satz 4 bestimmt, dass Ein­wen­dun­gen der vor­ge­setz­ten Dienst­be­hör­de mit vor­zu­le­gen sind. Hat die­se die Beur­tei­lung abge­än­dert, ist sie nach Satz 5 unver­züg­lich, spä­tes­tens aber drei Mona­te nach einer Über­prü­fung, noch­mals zu eröff­nen. Abs. 2 ver­langt einen Ver­merk über die Eröff­nung zu den Personalakten.

Die Ein­wen­dung ist damit der im Gesetz vor­ge­se­he­ne ers­te Schritt. Sie rich­tet sich gegen die Beur­tei­lung selbst und wird über die eröff­nen­de Stel­le der vor­ge­setz­ten Dienst­be­hör­de vorgelegt.

Vorverfahren und Streitwert

Für Kla­gen aus dem Beam­ten­ver­hält­nis schreibt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ein Vor­ver­fah­ren nach dem 8. Abschnitt der VwGO vor; Satz 2 gilt auch dann, wenn die Maß­nah­me von der obers­ten Dienst­be­hör­de getrof­fen wur­de, und Satz 3 lässt das Vor­ver­fah­ren nur ent­fal­len, wenn ein Lan­des­ge­setz das aus­drück­lich bestimmt. Fris­ten soll­ten des­halb nicht auf der all­ge­mei­nen baye­ri­schen Regel zum Weg­fall des Vor­ver­fah­rens auf­ge­baut wer­den — ob sie hier greift, ist eigens zu prüfen.

Für den Streit­wert gilt bei Strei­tig­kei­ten um eine dienst­li­che Beur­tei­lung regel­mä­ßig § 52 Abs. 2 GKG: Bie­tet der Sach- und Streit­stand kei­ne genü­gen­den Anhalts­punk­te, ist ein Streit­wert von 5.000 Euro anzu­neh­men. Ein bezif­fer­ter Geld­be­trag steht nicht im Streit, wes­halb § 52 Abs. 3 GKG nicht passt.

Prüfpunkte

  • Liegt der Beur­tei­lung eine Beschrei­bung der tat­säch­lich wahr­ge­nom­me­nen Auf­ga­ben vor­an (Art. 58 Abs. 1 LlbG)?
  • Wel­che Ver­gleichs­grup­pe wur­de gebil­det, und ent­spricht sie Art. 58 Abs. 2 LlbG — die­sel­be Besol­dungs­grup­pe, die­sel­be Fach­lauf­bahn, gege­be­nen­falls der­sel­be fach­li­che Schwerpunkt?
  • Ist der Vier­jah­res­ab­stand des Art. 56 Abs. 1 LlbG ein­ge­hal­ten, oder liegt eine Zurück­stel­lung nach Abs. 2 vor — und wenn ja, mit wel­cher Begründung?
  • Wur­de eine zurück­ge­stell­te Beur­tei­lung nach Abschluss des Ver­fah­rens nach­ge­holt (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG)?
  • Wird eine peri­odi­sche Beur­tei­lung für eine Aus­wahl­ent­schei­dung ver­wen­det, obwohl sich die tat­säch­li­chen Grund­la­gen erheb­lich ver­än­dert haben (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG)?
  • Waren beim Behör­den­wech­sel, bei Beur­lau­bung oder Frei­stel­lung die 18 Mona­te des Art. 57 LlbG erreicht, und wur­de die Zwi­schen­be­ur­tei­lung erstellt?
  • Wur­de die Beur­tei­lung eröff­net, und ist der Ver­merk nach Art. 61 Abs. 2 LlbG zu den Per­so­nal­ak­ten genommen?
  • Wur­den Ein­wen­dun­gen der vor­ge­setz­ten Dienst­be­hör­de vor­ge­legt (Art. 61 Abs. 1 Satz 4 LlbG)?
  • Ist die Beur­tei­lung nach einer Abän­de­rung inner­halb von drei Mona­ten noch­mals eröff­net wor­den (Art. 61 Abs. 1 Satz 5 LlbG)?
  • Ist vor einer Kla­ge ein Vor­ver­fah­ren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG durchzuführen?

Häufige Fragen

Wie oft muss ich in Bayern beurteilt werden?

Min­des­tens alle vier Jah­re, so Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG. Die Stich­ta­ge und die Ver­wen­dungs­zeit­räu­me legen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten ein­heit­lich fest, wes­halb sie sich je Geschäfts­be­reich unter­schei­den können.

Gibt es in Bayern eine Anlassbeurteilung?

Nicht unter die­sem Namen. Das LlbG arbei­tet mit der Aktua­li­sie­rung der peri­odi­schen Beur­tei­lung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 2 und mit der Zwi­schen­be­ur­tei­lung nach Art. 57. Für die Aktua­li­sie­rung gel­ten nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 die­sel­ben Ver­fah­rens­vor­schrif­ten wie für die regu­lä­re peri­odi­sche Beurteilung.

Wer wird nicht mehr periodisch beurteilt?

Nach Art. 56 Abs. 3 LlbG Beam­te in einem Amt der Besol­dungs­grup­pe A 16 mit Amts­zu­la­ge und höher. Aus­ge­nom­men sind fer­ner Beam­te auf Wider­ruf im Vor­be­rei­tungs­dienst und die Pro­be­zeit, für die Art. 55 LlbG gilt.

Meine Beurteilung wurde wegen eines Disziplinarverfahrens zurückgestellt. Bleibt das so?

Nein. Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG ver­langt, die Beur­tei­lung nach dem rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Ver­fah­rens oder der Ein­stel­lung der Ermitt­lun­gen nachzuholen.

Ich wechsle die Behörde. Steht mir eine Zwischenbeurteilung zu?

Wenn seit dem Ende des letz­ten Beur­tei­lungs­zeit­raums oder der Pro­be­zeit min­des­tens 18 Mona­te ver­gan­gen sind, ist nach Art. 57 LlbG eine Zwi­schen­be­ur­tei­lung zu erstel­len. Das­sel­be gilt bei Beur­lau­bung und Freistellung.

Muss die Beurteilung mit mir besprochen werden?

Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG ver­langt die Eröff­nung, Satz 2 sieht die Bespre­chung als Soll-Vor­schrift vor. Die Eröff­nung kann nach Satz 3 auf Vor­ge­setz­te dele­giert wer­den, die an der Erstel­lung wesent­lich mit­ge­wirkt haben.

Was kostet ein Streit um die Beurteilung?

Der Streit­wert beträgt regel­mä­ßig 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG. Die Gebüh­ren rich­ten sich nach dem RVG und las­sen sich dar­aus im Vor­hin­ein berechnen.

Weiterführend

Die Grund­la­gen der dienst­li­chen Beur­tei­lung ste­hen auf der Sei­te Dienst­li­che Beur­tei­lung. Was sich an einer Beur­tei­lung über­haupt angrei­fen lässt, behan­delt Beur­tei­lungs­spiel­raum und Plau­si­bi­li­sie­rung. Für die Zeit vor der Lebens­zeit­über­nah­me gilt Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung und Bewäh­rung. Wird die Beur­tei­lung in einer Aus­wahl­ent­schei­dung ver­wen­det, führt der Weg zum Kon­kur­ren­ten­streit um eine Beför­de­rung. Einen Über­blick über das Rechts­ge­biet gibt die Sei­te zum Beam­ten- und Dis­zi­pli­nar­recht.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einer peri­odi­schen Beur­tei­lung oder zu einer Zwi­schen­be­ur­tei­lung haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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