Amtshaftungsverfahren haben zwei Seiten. Die übrigen Seiten dieses Bereichs beschreiben den Anspruch aus der Sicht dessen, der ihn erhebt. Diese Seite beschreibt die Gegenseite: die Vertretung der Körperschaft, gegen die er sich richtet. Vertreten werden Gemeinden, Städte, Landkreise und Bezirke ebenso wie Länder, die Bundesrepublik und ihre Bundesministerien — im Verwaltungsverfahren, im Prozess vor dem Landgericht und beim Rückgriff gegen den eigenen Bediensteten.
Warum die Körperschaft und nicht der Amtswalter im Prozess steht
Den Ausgangspunkt bildet § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB: Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung trifft nach dem Wortlaut zunächst die handelnde Person.
Art. 34 Satz 1 GG verlagert sie: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Satz 2 behält den Rückgriff bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor, Satz 3 verbietet den Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs für Anspruch und Rückgriff.
Aus dieser Verlagerung folgt die gesamte Verteidigungslage. Die Körperschaft führt den Prozess, sie trägt das Kostenrisiko, und sie entscheidet anschließend über den Rückgriff. Welche Einwendungen ihr zustehen, ergibt sich dabei weiterhin aus § 839 BGB — die Vorschrift wird durch Art. 34 GG nicht ersetzt, sondern in ihrem Haftungsinhalt übernommen. Die Voraussetzungen des Anspruchs im Einzelnen behandelt die Seite Amtshaftung: Anspruch und seine Hürden.
Verzögerte und abgelehnte Baugenehmigungen
Der Vorwurf lautet in diesen Verfahren fast immer gleich: Die Bauaufsichtsbehörde habe zu lange gebraucht oder zu Unrecht abgelehnt, und dem Bauherrn sei dadurch ein Vermögensschaden entstanden — Finanzierungskosten, Mieten, entgangener Gewinn. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO begründet dabei einen gebundenen Anspruch: Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Halbsatz 2 erlaubt die Ablehnung auch bei Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.
Für einen Teil der Fälle hat der bayerische Gesetzgeber die Verzögerung selbst geregelt und damit dem Schadensersatz den Boden entzogen. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO gilt Art. 42a BayVwVfG entsprechend, wenn ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung eines ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebäudes oder eine wohnraumschaffende Nutzungsänderung betrifft und im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist; Satz 2 erstreckt das auf Mobilfunkanlagen. Die Länge der Frist ergibt sich aus Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG und beträgt drei Monate, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ihren Beginn regelt die Maßgabe in Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO abweichend: drei Wochen nach Zugang des Bauantrags, oder drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach Art. 65 Abs. 1 Satz 2 BayBO versandt hat. Verlängert werden kann die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG einmal und angemessen, wenn die Schwierigkeit der Angelegenheit es rechtfertigt; nach Satz 4 ist die Verlängerung zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Wie der Antrag bis dahin behandelt wird, regelt Art. 65 BayBO, und auch diese Vorschrift wirkt überwiegend zugunsten der Behörde. Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Bauantrag innerhalb von drei Wochen nach Eingang auf Vollständigkeit zu prüfen; ist er unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 2 zur Behebung innerhalb angemessener Frist auf. Satz 3 knüpft daran eine scharfe Folge: Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen, sofern der Antragsteller auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Ein Vorwurf, die Behörde habe zu lange nicht entschieden, läuft gegen einen zurückgenommenen Antrag ins Leere. Für die Mitwirkung anderer Stellen bestimmt Abs. 2 Satz 2, dass eine erforderliche Zustimmung oder ein erforderliches Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert wird, und Satz 3, dass verspätete Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben, soweit sie nicht für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
Wo die Fiktion greift, entsteht kein Verzögerungsschaden, weil die Genehmigung kraft Gesetzes als erteilt gilt. Wo sie nicht greift, bleibt der Vorwurf der pflichtwidrigen Verzögerung möglich — dann aber mit der Frage, ob der Antragsteller den gesetzlich vorgesehenen Weg genommen hat. § 75 Satz 1 VwGO eröffnet die Klage ohne Vorverfahren, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist; Satz 2 setzt dafür regelmäßig drei Monate an. Zum Prüfungsumfang der Genehmigung selbst siehe Baugenehmigung: Prüfungsumfang, zur Anspruchsseite dieses Falls Schadensersatz bei rechtswidrig versagter oder verzögerter Baugenehmigung.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen
Bei Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die Beträge höher und die Fristen ausdrücklich geregelt. § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG verlangt eine Entscheidung innerhalb von sieben Monaten nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen, im vereinfachten Verfahren innerhalb von drei Monaten. Satz 2 erlaubt eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen erforderlich ist, die dem Antragsteller zuzurechnen sind; nach Satz 3 ist die Verlängerung gegenüber dem Antragsteller zu begründen, nach Satz 4 ist eine weitere Verlängerung nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
Zwei Punkte aus dieser Vorschrift entscheiden regelmäßig über die Verteidigung. Erstens beginnt die Frist erst mit dem Eingang der Unterlagen; § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG verpflichtet den Antragsteller, unzureichende Unterlagen auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu ergänzen. Zweitens hängt die Genehmigungsbehörde von Dritten ab: Nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist davon auszugehen, dass eine beteiligte Behörde sich nicht äußern will, wenn sie binnen eines Monats keine Stellungnahme abgibt, wobei sie einmalig um Verlängerung um bis zu einen Monat bitten kann — nicht jedoch bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien. Wo die Verzögerung aus dem Beitrag einer anderen Behörde stammt, ist bereits die Zurechnung zur beklagten Körperschaft zu klären. Der Verfahrensgang im Einzelnen ist unter Genehmigung nach dem BImSchG dargestellt.
Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Wegen
Ob ein Sturz auf einem Gehweg, ein herabstürzender Ast oder ein Schlagloch über das Amtshaftungsrecht oder über das allgemeine Deliktsrecht abgewickelt wird, entscheidet das Landesrecht. Bayern hat sich festgelegt: Nach Art. 9 Abs. 5 BayStrWG werden die aus dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen und die aus der Überwachung der Verkehrssicherheit dieser Straßen sich ergebenden Aufgaben von den Bediensteten der damit befassten Körperschaften in Ausübung eines öffentlichen Amts wahrgenommen. Damit läuft der Anspruch über Art. 34 GG und § 839 BGB — mit allen Einwendungen, die dort angelegt sind.
Der Umfang der Pflicht ist dabei von vornherein begrenzt. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG verpflichtet die Träger der Straßenbaulast, die Straßen nach ihrer Leistungsfähigkeit in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Satz 3 sieht ausdrücklich den schwächeren Weg vor: Wer dazu unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit außerstande ist, hat auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen.
Für Winterglätte kommt hinzu, dass Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung gerade nicht zur Straßenbaulast zählt. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG begründet eine eigene gemeindliche Pflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage, bindet sie aber an drei Einschränkungen: nach Leistungsfähigkeit, nur wenn das dringend erforderlich ist, und nur soweit nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften hierzu verpflichtet sind. Genau diese anderen schafft Abs. 5: Die Gemeinde kann Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten, wobei Beginn und Ende dieser Zeit in der Verordnung zu bestimmen sind und der Beginn nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen darf. Ob eine solche Verordnung besteht, ob sie das Grundstück erfasst und ob der Sturz in das festgelegte Zeitfenster fiel, ist deshalb die erste Frage jeder Verteidigung in diesen Fällen.
Die Einwendungen aus § 839 BGB
Drei Absätze derselben Vorschrift tragen die Verteidigung in den meisten Verfahren.
§ 839 Abs. 3 BGB schließt die Ersatzpflicht aus, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. In den Genehmigungsfällen ist das die schärfste Einwendung: Wer drei Jahre auf seinen Bescheid wartet und erst danach Schadensersatz fordert, statt den Weg über § 75 VwGO zu gehen, muss sich an dieser Vorschrift messen lassen.
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt die Haftung bei bloßer Fahrlässigkeit auf den Fall, dass der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Wo ein Planer, ein Bauunternehmer, ein Gutachter oder ein Versicherer einzustehen hat, ist vorrangig dort zu liquidieren.
§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB privilegiert das Urteil in einer Rechtssache und lässt die Haftung nur bei einer Straftat zu. Satz 2 nimmt davon aber ausdrücklich die pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts aus — das Privileg trägt in Verzögerungsfällen also gerade nicht.
Hinzu tritt der Wortlaut des Absatzes 1 selbst: Geschützt ist nur die Amtspflicht, die dem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt. Wo eine Vorschrift allein dem öffentlichen Interesse dient, fehlt es an der Drittgerichtetheit. Auf der Rechtsfolgenseite greift schließlich § 254 Abs. 1 BGB: Hat ein Verschulden des Beschädigten bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, hängen Verpflichtung und Umfang des Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach Abs. 2 Satz 1 zählt dazu auch, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, die dieser weder kannte noch kennen musste, oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Verjährung
Für den Amtshaftungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährung. § 195 BGB setzt sie auf drei Jahre. § 199 Abs. 1 BGB lässt sie mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Zwei Höchstfristen begrenzen das nach oben. § 199 Abs. 2 BGB verlängert bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit auf dreißig Jahre ab der Pflichtverletzung oder dem schadensauslösenden Ereignis — der Fall der Personenschäden aus verletzter Verkehrssicherungspflicht. Für sonstige Schadensersatzansprüche gilt nach Abs. 3 die Frist von zehn Jahren ab Entstehung neben derjenigen von dreißig Jahren ab der Handlung, wobei die früher endende Frist maßgeblich ist. Die Einzelheiten zum Verfahren behandelt Zuständigkeit, Verfahren und Verjährung der Amtshaftung.
Rückgriff gegen den eigenen Bediensteten
Hat die Körperschaft gezahlt, stellt sich die Frage nach dem Rückgriff. Art. 34 Satz 2 GG behält ihn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Für Landes- und Kommunalbedienstete setzt § 48 Satz 1 BeamtStG das um: Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen; nach Satz 2 haften mehrere als Gesamtschuldner. § 75 Abs. 1 BBG enthält für Bundesbedienstete dieselbe Regel.
Praktisch bedeutsam ist § 75 Abs. 2 BBG. Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt seiner Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs derjenige, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder ihm gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. Die Verjährung des Rückgriffs läuft also nicht schon während des Außenprozesses ab. Nach Abs. 3 geht ein Ersatzanspruch des Dienstherrn gegen Dritte auf den Bediensteten über, soweit dieser Ersatz geleistet hat.
Rechtsweg und Zuständigkeit
Art. 34 Satz 3 GG verbietet, den ordentlichen Rechtsweg für den Schadensersatzanspruch und für den Rückgriff auszuschließen. Amtshaftungsklagen gehören deshalb vor die Zivilgerichte, auch wenn der zugrunde liegende Vorgang durch und durch verwaltungsrechtlich ist. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG weist die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich den Landgerichten zu; Nr. 1 erfasst daneben die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhobenen Ansprüche. Ein Amtsgerichtsverfahren gibt es in diesen Sachen damit nicht.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
Gestritten wird über die Drittgerichtetheit der verletzten Pflicht — ob die Vorschrift, auf die sich der Kläger stützt, überhaupt seinem Schutz zu dienen bestimmt ist oder nur dem öffentlichen Interesse. Gestritten wird über die Rechtswidrigkeit der Ablehnung, weil eine vertretbare, später vom Gericht verworfene Rechtsauffassung nicht ohne Weiteres ein Verschulden begründet. Gestritten wird über den Fristbeginn, weil er bei Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG und bei § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG an die Vollständigkeit der Unterlagen anknüpft und damit an einen Punkt, den beide Seiten verschieden datieren.
Gestritten wird über die Verlängerung — ob sie begründet und rechtzeitig mitgeteilt wurde, wie Art. 42a Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG und § 10 Abs. 6a Satz 3 BImSchG es verlangen. Gestritten wird über den Vorrang des Primärrechtsschutzes nach § 839 Abs. 3 BGB und darüber, ab wann die Untätigkeitsklage zumutbar war. Gestritten wird über die Höhe des Verzögerungsschadens, weil entgangener Gewinn und Finanzierungskosten eine Prognose voraussetzen, die angreifbar ist.
In den Verkehrssicherungsfällen wird über die Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG gestritten, über das gewöhnliche Verkehrsbedürfnis an der konkreten Stelle, über die Reichweite einer Anliegerverordnung nach Art. 51 Abs. 5 BayStrWG und über das dort festgelegte Zeitfenster — und über das Mitverschulden nach § 254 BGB, etwa beim Schuhwerk oder bei der Wahl des Wegs.
Stand: Oktober 2026
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