Genehmigungspflicht und Tatbestände
Zweckentfremdung von Wohnraum in Regensburg: sechs Monate Frist und ein Ablaufdatum
Regensburg hat am 16. Juli 2019 eine Wohnraumzweckentfremdungssatzung in Kraft gesetzt. Die heute im Ortsrecht veröffentlichte Fassung datiert vom 20. Juni 2024 (AMBl. Nr. 27 vom 1. Juli 2024) und ist durch Satzung vom 20. November 2025 (AMBl. Nr. 51 vom 15. Dezember 2025) geändert worden.
Zwei Punkte unterscheiden Regensburg deutlich von München – die Entscheidungsfrist und die Geltungsdauer.
Die Satzung trägt ein Ablaufdatum
Art. 1 Satz 1 ZwEWG erlaubt den Gemeinden eine Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren. Regensburg hat diese Befristung in § 14 der Satzung ausdrücklich ausgeschrieben: Die Satzung tritt danach am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Für Vorhaben, die über den Jahreswechsel hinausreichen, ist das keine Nebensächlichkeit. Zu prüfen ist, welche Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gilt, was mit einem bereits gestellten, aber noch nicht beschiedenen Antrag geschieht und wie sich eine bereits erlassene Anordnung dazu verhält. Ob und in welcher Form die Satzung fortgeführt wird, ist eine Frage des Satzungsgebers und sollte vor jeder Disposition am amtlichen Ortsrecht nachgesehen werden.
Sechs Monate statt drei
§ 4 Abs. 5 der Regensburger Satzung lautet: Über den Antrag entscheidet die Gemeinde nach Vorliegen aller Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten; nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
Der Regelfall des Art. 2 Abs. 2 ZwEWG sind drei Monate. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Gemeinde nach dem Wortlaut der Vorschrift in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. Zu prüfen ist damit zweierlei: ob eine Satzungsbestimmung diese Form wahrt – und ob eine Verdoppelung der gesetzlichen Frist sachlich gerechtfertigt ist.
Für die zweite Frage gibt es einen Anhaltspunkt aus Bayern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 31. Oktober 2023 – 5 N 22.2094 (BayVBl 2024, 549) die Zwölfmonatsfrist der damaligen Nürnberger Satzung für unwirksam erklärt und im Leitsatz festgehalten, eine Frist von zwölf Monaten als reine Entscheidungsfrist sei unangemessen lang. Die Entscheidung betrifft Nürnberg und nicht Regensburg; der Maßstab, den sie anlegt, ist gleichwohl derselbe.
Praktisch entscheidet ohnehin der Fristbeginn. Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG knüpft ihn an den Eingang der vollständigen Unterlagen, § 4 Abs. 5 der Satzung an das Vorliegen aller Unterlagen. Wann eine Nachforderung erfolgte und ob sie für die Entscheidung erforderlich war, ist deshalb regelmäßig der Kern des Streits.
Registrierungspflicht: noch nicht eingeführt
Die Regensburger Satzung enthält kein Registrierungsverfahren nach Art. 2a ZwEWG. Die Stadt teilt dazu mit, die Einführung der Registrierungspflicht für kurzzeitig vermietete Wohnungen werde vorbereitet, ein konkreter Starttermin werde zu gegebener Zeit bekannt gegeben; bis dahin gälten die bisherigen Bestimmungen. Ausdrücklich stellt sie klar, dass die Pflicht – anders als von einigen Plattformen dargestellt – nicht bereits im Mai eingeführt worden ist.
Für Anbieter heißt das: Was eine Buchungsplattform an Nachweisen verlangt, sagt nichts darüber, was die Satzung verlangt. Beide Ebenen sind getrennt zu prüfen.
Was Regensburg eigenständig regelt
Anders als Nürnberg behält Regensburg die Schwellenwerte im Tatbestand: § 3 Abs. 1 erfasst die gewerbliche oder berufliche Verwendung von mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche und die Fremdenbeherbergung von mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr.
Drei Vorschriften haben in München keine unmittelbare Entsprechung. § 12 Abs. 3 erlaubt eine Instandsetzungsanordnung, wenn Wohnraum unbewohnbar geworden ist – begrenzt auf einen vertretbaren Aufwand, der nach dem Satzungstext dann nicht mehr vorliegt, wenn er nur unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbar großen Neubaus zurückbleibt. § 13 Abs. 3 bestimmt, dass eine nach Art. 4 ZwEWG begangene Ordnungswidrigkeit durch eine nachträgliche Genehmigung nicht geheilt wird. Und § 5 Abs. 2 Satz 2 nimmt der Existenzgefährdung ihr Gewicht, wenn die Existenz allein auf der mit der Zweckentfremdung verbundenen Nutzung beruht.
Beim Wohnraumbegriff geht § 2 Abs. 3 über die Münchner Regelung hinaus und nennt sieben Fallgruppen, darunter Wohnraum, der nicht mehr erhaltenswürdig ist, und Wohnraum, der etwa wegen seiner Größe oder seines Grundrisses nachweislich nicht mehr auf dem Wohnungsmarkt angenommen wird.
§ 12 Abs. 4 stellt schließlich klar, dass Klagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug der Satzung keine aufschiebende Wirkung haben. Der Rechtsbehelf gegen eine Anordnung führt damit regelmäßig über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Was sich in einem Regensburger Verfahren prüfen lässt
- Wann waren die Unterlagen vollständig, und ist die Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 5 bereits abgelaufen?
- Wurden Unterlagen nachgefordert – wann, mit welcher Begründung, und waren sie für die Entscheidung erforderlich?
- Wie wirkt sich das in § 14 bestimmte Außerkrafttreten auf ein laufendes Verfahren aus?
- Liegt überhaupt Wohnraum vor, oder greift eine der sieben Fallgruppen des § 2 Abs. 3?
- Bleibt die Wohnnutzung bei gewerblicher Mitbenutzung über 50 Prozent der Gesamtfläche?
- Greift bei Leerstand eine der vier Ausnahmen des § 3 Abs. 2?
- Stützt sich eine Instandsetzungsanordnung auf einen Aufwand, der nach § 12 Abs. 3 noch vertretbar ist?
- Wurde eine Auskunft verlangt, und greift das Verwendungsverbot des § 11 Abs. 1 der Satzung?
Häufige Fragen zur Zweckentfremdung in Regensburg
Wie lange darf die Stadt über meinen Antrag entscheiden?
§ 4 Abs. 5 der Satzung nennt sechs Monate nach Vorliegen aller Unterlagen und ordnet für den Fristablauf die Genehmigungsfiktion an. Der gesetzliche Regelfall des Art. 2 Abs. 2 ZwEWG sind drei Monate – ob die Abweichung trägt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Brauche ich in Regensburg eine Registrierungsnummer?
Die Satzung enthält kein Registrierungsverfahren. Die Stadt bereitet die Einführung nach eigener Mitteilung vor, ein Starttermin steht noch nicht fest. Angaben einzelner Buchungsplattformen ersetzen die Satzungslage nicht.
Gilt die Satzung unbefristet?
Nein. Art. 1 Satz 1 ZwEWG lässt höchstens fünf Jahre zu. § 14 der Regensburger Satzung bestimmt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 und das Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Hilft eine nachträgliche Genehmigung gegen das Bußgeld?
Nach § 13 Abs. 3 der Satzung wird eine nach Art. 4 ZwEWG begangene Ordnungswidrigkeit durch eine nachträgliche Genehmigung nicht geheilt. Genehmigungsverfahren und Bußgeldverfahren laufen damit getrennt.
Weiterführend
Die allgemeinen Grundlagen stehen auf den Seiten zu Genehmigungspflicht und Tatbeständen, zu Kurzzeitvermietung und Registrierungsnummer sowie zu Bußgeld, Auskunftspflicht und Eilrechtsschutz. Zur Lage in Mittelfranken siehe Zweckentfremdung in Nürnberg. Einen Überblick über alle bayerischen Städte mit einer Satzung gibt die Seite Zweckentfremdung in Bayern: wo eine Satzung gilt.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zum Zweckentfremdungsrecht in Regensburg haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.