Zweckentfremdung von Wohnraum in Nürnberg: Was die Satzung seit 2024 anders regelt

Nürn­berg hat als eine der ers­ten baye­ri­schen Städ­te außer­halb Mün­chens von Art. 1 ZwEWG Gebrauch gemacht. Die ers­te Zweck­ent­frem­dungs­ver­bots­sat­zung trat am 30. Mai 2019 in Kraft. Die heu­te gel­ten­de Fas­sung stammt vom 17. Mai 2024 (Amts­blatt S. 190), ist am 30. Mai 2024 in Kraft getre­ten und gilt nach ihrem § 15 fünf Jahre.

Wer den Münch­ner Maß­stab unbe­se­hen auf Nürn­berg über­trägt, liegt in meh­re­ren Punk­ten dane­ben. Die Unter­schie­de ste­hen nicht im Gesetz, son­dern in der Satzung.

Hin­zu kommt ein Ter­min: Zum 1. Okto­ber 2026 führt Nürn­berg eine Regis­trie­rungs­pflicht für die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung ein. Bis dahin gibt es sie dort nicht.

Warum die Satzung 2024 neu erlassen wurde

Ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, der sei­ne Woh­nung teil­wei­se an Feri­en­gäs­te ver­mie­te­te, griff die Fas­sung von 2019 im Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren an. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat den Antrag mit Urteil vom 31. Okto­ber 2023 – 5 N 22.2094 (BayVBl 2024, 549) über­wie­gend abge­lehnt, zwei Vor­schrif­ten aber für unwirk­sam erklärt.

Die ers­te betraf die Mie­ter­inter­es­sen: Die Sat­zung hat­te die Geneh­mi­gung davon abhän­gig gemacht, dass bei ver­mie­te­tem Wohn­raum auch den Inter­es­sen der Mie­ter ange­mes­sen Rech­nung getra­gen wird. Dazu heißt es in den Leit­sät­zen des Urteils, für mie­ter­schüt­zen­de Rege­lun­gen stel­le das Zweck­ent­frem­dungs­ge­setz kei­ne Rechts­grund­la­ge dar.

Die zwei­te betraf die Ent­schei­dungs­frist. Die Sat­zung von 2019 gab der Stadt zwölf Mona­te. Auch dazu ist der Leit­satz deut­lich: Eine Frist von zwölf Mona­ten als rei­ne Ent­schei­dungs­frist ist unan­ge­mes­sen lang.

Die Fas­sung von 2024 hat bei­des umge­setzt. § 4 Abs. 3 ent­hält die Mie­ter­klau­sel nicht mehr; die Anhö­rung der Mie­te­rin­nen und Mie­ter im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren steht wei­ter­hin in § 10. Und § 4 Abs. 6 nennt nun eine Frist von drei Mona­ten nach Vor­lie­gen der voll­stän­di­gen Unter­la­gen – die­sel­be Frist, die Art. 2 Abs. 2 ZwEWG als Regel­fall vorgibt.

Der wichtigste Unterschied: die Acht-Wochen-Grenze steht an anderer Stelle

Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG erfasst als Zweck­ent­frem­dung die Nut­zung zur Frem­den­be­her­ber­gung von mehr als ins­ge­samt acht Wochen im Kalen­der­jahr. In der Nürn­ber­ger Sat­zung ist die­se Gren­ze aus dem Tat­be­stand her­aus­ge­nom­men: § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nennt die Nut­zung für Zwe­cke der Frem­den­be­her­ber­gung ohne jede Zeitangabe.

Die acht Wochen tau­chen erst in § 3 Abs. 2 Nr. 5 wie­der auf – als Aus­nah­me, und dort nur für Wohn­raum, den die Ver­fü­gungs- oder Nut­zungs­be­rech­tig­ten selbst bewoh­nen. Wer eine Woh­nung ver­mie­tet, die er nicht selbst bewohnt, kann den Tat­be­stand nach dem Wort­laut der Sat­zung damit auch unter­halb von acht Wochen erfüllen.

Das­sel­be Mus­ter zeigt sich bei der gewerb­li­chen Nut­zung. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nennt kei­ne Flä­chen­gren­ze mehr; die Schwel­le von über 50 Pro­zent steht in § 3 Abs. 2 Nr. 3 als Aus­nah­me, die zusätz­lich eine Mit­be­nut­zung durch die Ver­fü­gungs- oder Nut­zungs­be­rech­tig­ten voraussetzt.

Zu prü­fen ist des­halb in jedem Nürn­ber­ger Fall zwei­er­lei: ob die Aus­nah­me über­haupt greift – und ob eine Sat­zung den Zweck­ent­frem­dungs­be­griff wei­ter fas­sen darf, als Art. 1 Satz 2 ZwEWG ihn beschreibt.

Die Registrierungspflicht ab 1. Oktober 2026

Art. 2a ZwEWG erlaubt den Gemein­den, in der Sat­zung ein Regis­trie­rungs­ver­fah­ren für die Kurz­zeit­ver­mie­tung ein­zu­füh­ren. Mün­chen hat davon mit § 5a sei­ner Sat­zung Gebrauch gemacht. Die Nürn­ber­ger Fas­sung vom 17. Mai 2024 ent­hielt kei­ne ent­spre­chen­de Vor­schrift — das ändert sich jetzt.

Die Sat­zung zur Ände­rung der Zweck­ent­frem­dungs­ver­bots­sat­zung vom 27. Juli 2026 (Amts­blatt der Stadt Nürn­berg Nr. 16 vom 29. Juli 2026, S. 293) fügt einen neu­en § 8a ein. Sie tritt am 1. Okto­ber 2026 in Kraft. Wer ab die­sem Tag eine Woh­nung oder eine ande­re Unter­kunft über eine Online-Platt­form kurz­fris­tig anbie­tet, muss die Ein­heit zuvor bei der Stadt regis­trie­ren; die ver­ge­be­ne Regis­trie­rungs­num­mer ist im Ange­bot anzu­ge­ben. Die Stadt weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Regis­trie­rung eine nach der Sat­zung erfor­der­li­che Geneh­mi­gung nicht ersetzt. Bei­des steht nebeneinander.

Der geän­der­te § 14 Abs. 2 bewehrt den Ver­stoß mit einer Geld­bu­ße bis zu 50.000 Euro — nament­lich für den­je­ni­gen, der ent­ge­gen § 8a Abs. 3 eine Ein­heit nicht regis­triert, bevor er sie über Online-Platt­for­men für die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung anbie­tet. Der Rah­men von 500.000 Euro für die unge­neh­mig­te Zweck­ent­frem­dung nach § 14 Abs. 1 bleibt davon unberührt.

Für Ange­bo­te, die am 1. Okto­ber 2026 bereits online ste­hen, stellt sich damit zuerst die Fra­ge, ob und bis wann sie nach­zu­re­gis­trie­ren sind. Das ist am Wort­laut des § 8a zu prü­fen und vor dem Stich­tag zu klären.

Wann schon kein Wohnraum vorliegt

§ 2 Abs. 3 der Sat­zung zählt sechs Fall­grup­pen auf, in denen Wohn­raum im Sin­ne der Sat­zung von vorn­her­ein fehlt – dar­un­ter betriebs­be­ding­ter Wohn­raum, feh­len­de bau­recht­li­che Zuläs­sig­keit einer Wohn­nut­zung und der Fall, dass ein dau­ern­des Bewoh­nen unzu­mut­bar ist. Für die letz­te Grup­pe ent­hält die Sat­zung eine eige­ne Rechen­re­gel: Sie ist grund­sätz­lich erfüllt, wenn sich die auf­zu­wen­den­den Mit­tel nicht inner­halb von zehn Jah­ren durch Erträ­ge aus­glei­chen las­sen oder die Kos­ten von Abbruch und Neu­errich­tung die eines ver­gleich­ba­ren Gebäu­des erreichen.

Hin­zu kommt der Zuschnitt in § 1 Abs. 2: Die Sat­zung gilt für frei­fi­nan­zier­ten Wohn­raum. Aus­drück­lich unbe­rührt bleibt Wohn­raum, für den eine Geneh­mi­gungs­pflicht nach dem Baye­ri­schen Wohn­raum­för­de­rungs­ge­setz besteht.

Was sich in einem Nürnberger Verfahren prüfen lässt

  • Han­delt es sich über­haupt um Wohn­raum, oder greift eine der sechs Fall­grup­pen des § 2 Abs. 3?
  • Wird der Wohn­raum selbst bewohnt – und greift des­halb die Acht-Wochen-Aus­nah­me des § 3 Abs. 2 Nr. 5?
  • Wird ab dem 1. Okto­ber 2026 über eine Online-Platt­form ange­bo­ten, und liegt die Regis­trie­rung nach § 8a vor?
  • Liegt bei gewerb­li­cher Mit­be­nut­zung die Wohn­nut­zung über 50 Pro­zent der Gesamt­flä­che, und wird mit­be­nutzt oder voll­stän­dig überlassen?
  • Wann waren die Unter­la­gen voll­stän­dig, und ist die Drei­mo­nats­frist des § 4 Abs. 6 bereits abgelaufen?
  • Greift bei Leer­stand eine der Aus­nah­men des § 3 Abs. 2 – ver­geb­li­che Ver­mie­tungs­be­mü­hun­gen, lau­fen­der Umbau, bevor­ste­hen­de Veräußerung?
  • Stützt sich eine Anord­nung auf eine Sat­zungs­re­ge­lung, die von Art. 1 Satz 2 ZwEWG abweicht?
  • Wur­de eine Aus­kunft ver­langt, und greift das Ver­wen­dungs­ver­bot des § 11 Abs. 1 der Satzung?

Häufige Fragen zur Zweckentfremdung in Nürnberg

Gilt in Nürnberg dieselbe Acht-Wochen-Regel wie in München?

Nicht in der­sel­ben Form. In Nürn­berg steht die Gren­ze seit 2024 nicht im Tat­be­stand, son­dern als Aus­nah­me in § 3 Abs. 2 Nr. 5 – und nur für selbst bewohn­ten Wohn­raum. Für eine nicht selbst bewohn­te Woh­nung ist das im Ein­zel­fall zu prüfen.

Brauche ich in Nürnberg eine Registrierungsnummer?

Ab dem 1. Okto­ber 2026 ja, wenn Sie über eine Online-Platt­form kurz­fris­tig ver­mie­ten. Der neue § 8a der Sat­zung ver­langt die Regis­trie­rung vor dem Anbie­ten und die Anga­be der Num­mer im Ange­bot; § 14 Abs. 2 sieht dafür eine Geld­bu­ße bis zu 50.000 Euro vor. Bis zum 30. Sep­tem­ber 2026 kann­te die Nürn­ber­ger Sat­zung kein sol­ches Verfahren.

Wie lange darf sich die Stadt Zeit lassen?

§ 4 Abs. 6 der Sat­zung nennt drei Mona­te nach Vor­lie­gen der voll­stän­di­gen Unter­la­gen. Die zuvor gel­ten­de Zwölf­mo­nats­frist hat der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof 2023 für unwirk­sam erklärt. Ent­schei­dend ist damit, wann die Unter­la­gen voll­stän­dig waren.

Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?

§ 14 Abs. 1 der Sat­zung ver­weist für die unge­neh­mig­te Zweck­ent­frem­dung auf den Rah­men des Art. 4 ZwEWG von bis zu 500.000 Euro. Für Ver­stö­ße gegen die Aus­kunfts­pflicht sieht § 14 Abs. 2 bis zu 50.000 Euro vor.

Weiterführend

Die all­ge­mei­nen Grund­la­gen ste­hen auf den Sei­ten zu Geneh­mi­gungs­pflicht und Tat­be­stän­den, zu Leer­stand und Wie­der­be­le­gung sowie zu Buß­geld, Aus­kunfts­pflicht und Eil­rechts­schutz. Zur Lage in der Ober­pfalz sie­he Zweck­ent­frem­dung in Regens­burg, zum unmit­tel­ba­ren Nach­barn Zweck­ent­frem­dung in Erlan­gen, wo die Acht-Wochen-Gren­ze anders gere­gelt ist. Einen Über­blick über alle baye­ri­schen Städ­te mit einer Sat­zung gibt die Sei­te Zweck­ent­frem­dung in Bay­ern: wo eine Sat­zung gilt.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zum Zweck­ent­frem­dungs­recht in Nürn­berg haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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