Zweckentfremdung von Wohnraum in Bayern: in welchen Städten eine Satzung gilt
Das Zweckentfremdungsgesetz gilt in ganz Bayern, wirkt aber nirgends von selbst. Art. 1 Satz 1 ZwEWG ermächtigt die Gemeinden lediglich, ein Verbot durch Satzung anzuordnen. Ob eine Wohnung an Feriengäste vermietet werden darf oder leer stehen kann, entscheidet sich deshalb nicht am Gesetz, sondern an der Satzung der jeweiligen Stadt – und die gibt es längst nicht überall.
Die folgende Übersicht gibt den Stand von September 2026 wieder. Sie ist an den veröffentlichten Satzungstexten geprüft. Weil diese Satzungen von Gesetzes wegen befristet sind, ändert sich der Stand regelmäßig; zwei Termine stehen unmittelbar bevor.
Was das Gesetz den Gemeinden vorgibt
Art. 1 Satz 1 ZwEWG erlaubt eine Satzung nur für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist – und nur mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren. Jede dieser Satzungen trägt damit ein Ablaufdatum.
Art. 1 Satz 2 ZwEWG nennt fünf Tatbestände: die Nutzung von mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke, die bauliche Veränderung bis zur Unbewohnbarkeit, die Nutzung zur Fremdenbeherbergung von mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr, den Leerstand von mehr als drei Monaten und die Beseitigung. Die Gemeinden fassen das in ihren Satzungen unterschiedlich – Nürnberg etwa nimmt die Acht-Wochen-Grenze aus dem Tatbestand heraus und führt sie nur als Ausnahme für selbst bewohnten Wohnraum.
Seit dem 1. April 2026 enthält das Gesetz in Art. 2a zusätzlich eine Grundlage für ein Registrierungsverfahren für die kurzfristige Vermietung über Online-Plattformen. Auch davon muss die Gemeinde in ihrer Satzung Gebrauch machen; von selbst gilt es nicht.
Der Bußgeldrahmen steht in Art. 4 ZwEWG und ist überall derselbe: bis zu 500.000 Euro für die ungenehmigte Zweckentfremdung, bis zu 50.000 Euro unter anderem für Verstöße gegen die Auskunftspflicht.
Wo eine Satzung gilt – Stand September 2026
| Stadt | Satzung | In Kraft seit | Außer Kraft | Registrierungspflicht |
|---|---|---|---|---|
| München | 9. Juli 2026 | 1. August 2026 | 31. Juli 2031 | ja, § 5a ZeS |
| Nürnberg | 17. Mai 2024, geändert 27. Juli 2026 | 30. Mai 2024 | fünf Jahre ab Inkrafttreten | ab 1. Oktober 2026, § 8a |
| Regensburg | 20. Juni 2024, geändert 20. November 2025 | 1. Januar 2026 | 31. Dezember 2026 | nein |
| Erlangen | 30. April 2025 | 23. Mai 2025 | fünf Jahre ab Inkrafttreten | nein |
| Garmisch-Partenkirchen | 25. September 2025 | 1. Oktober 2025 | 30. September 2030 | nein |
| Murnau a. Staffelsee | 13. September 2024 | Verbot dort seit 7. Oktober 2019 | fünf Jahre ab Inkrafttreten | nein |
Ein Strich bedeutet, dass sich der Punkt an der veröffentlichten Fassung nicht abschließend klären ließ, nicht, dass er zu verneinen wäre.
Nürnberg: Registrierungspflicht ab 1. Oktober 2026
Die Satzung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbotssatzung vom 27. Juli 2026 (Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. 16 vom 29. Juli 2026, S. 293) fügt einen neuen § 8a ein und tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Wer ab diesem Tag eine Unterkunft über eine Online-Plattform kurzfristig anbietet, muss die Einheit zuvor registrieren und die Registrierungsnummer im Angebot angeben. Der geänderte § 14 Abs. 2 bewehrt den Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Die Registrierung ersetzt eine nach der Satzung erforderliche Genehmigung nicht; beides steht nebeneinander.
Einzelheiten zur Nürnberger Satzung – insbesondere zur dort abweichend geregelten Acht-Wochen-Grenze und zur Entscheidungsfrist von drei Monaten – auf der Seite Zweckentfremdung in Nürnberg.
Regensburg: die Satzung läuft zum 31. Dezember 2026 aus
§ 14 der Regensburger Wohnraumzweckentfremdungssatzung ist eindeutig: Sie ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Ob eine Nachfolgesatzung erlassen wird, ist eine Entscheidung des Stadtrats. Für laufende Verfahren stellt sich damit die Frage, welche Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung gilt.
Regensburg weicht außerdem in einem Punkt deutlich von Nürnberg ab: Die Genehmigung gilt dort erst nach sechs Monaten als erteilt, nicht nach drei. Mehr dazu auf der Seite Zweckentfremdung in Regensburg.
Erlangen, Garmisch-Partenkirchen und Murnau
Erlangen hat am 30. April 2025 eine Zweckentfremdungssatzung erlassen; sie ist am 23. Mai 2025 in Kraft getreten und gilt nach ihrem § 15 fünf Jahre. Sie übernimmt den gesetzlichen Tatbestand wörtlich – die Acht-Wochen-Grenze steht dort also im Tatbestand und nicht, wie in Nürnberg, als Ausnahme für selbst bewohnten Wohnraum. Ein Registrierungsverfahren kennt sie nicht. Einzelheiten auf der Seite Zweckentfremdung in Erlangen.
Im Alpenraum ist die Entwicklung jünger. Garmisch-Partenkirchen hat seine Satzung am 25. September 2025 ausgefertigt; sie ist am 1. Oktober 2025 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft. Die Genehmigung gilt dort bereits nach drei Monaten als erteilt, und Genehmigungen können einmalig befristet – höchstens auf drei Jahre –, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
In Murnau a. Staffelsee gilt das Verbot ausweislich der Satzung vom 13. September 2024 bereits seit dem 7. Oktober 2019. Beide Satzungen nehmen Wohnraum aus, der schon vor dem jeweiligen Stichtag und seitdem ohne Unterbrechung anders als zu Wohnzwecken genutzt wurde – Einzelheiten auf der Seite Zweckentfremdung in Garmisch-Partenkirchen und Murnau. Für die übrigen Gemeinden des Landkreises Garmisch-Partenkirchen ließ sich keine Zweckentfremdungssatzung feststellen; Wallgau etwa arbeitet stattdessen mit einer Fremdenverkehrssatzung nach § 22 BauGB, die einem anderen Zweck dient und andere Rechtsfolgen hat.
Wo derzeit keine Satzung gilt
In Augsburg, Würzburg, Fürth und Ingolstadt ließ sich in den amtlichen Stadtrechtssammlungen keine Zweckentfremdungssatzung feststellen. Dort greift das Verbot nicht; Kurzzeitvermietung und Leerstand sind nach dem Zweckentfremdungsrecht nicht genehmigungsbedürftig. Das schließt Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten – etwa dem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht oder dem Gewerberecht – nicht aus.
Bamberg hat zweimal eine Satzung erlassen und beide Male vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof keinen Bestand gehabt; derzeit gilt dort keine.
Warum die Satzung selbst der Prüfungsgegenstand ist
Das unterscheidet dieses Rechtsgebiet von vielen anderen: Angegriffen wird häufig nicht der einzelne Bescheid, sondern die Norm, auf der er beruht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dafür in seinem Beschluss vom 3. Juni 2022 – 12 N 21.1208 (BayVBl. 2022, 740) zur Bamberger Satzung Anforderungen formuliert, die für jede bayerische Zweckentfremdungssatzung gelten.
Danach genügt es nicht, eine auslaufende Satzung fortzuschreiben: Erforderlich ist ein erneuter Stadtratsbeschluss, weil über das Fortbestehen der Wohnraummangellage neu zu befinden ist. Der Satzungsgeber muss die Voraussetzungen des Art. 1 Satz 1 ZwEWG zeitgleich mit dem Erlass nachvollziehbar darlegen; die Eigentümer sollen die Gründe erfahren können, die den Normerlass tragen. Und stützt sich die Gemeinde auf einen Mangel an bezahlbarem Wohnraum, muss sie aufzeigen, weshalb gerade die Satzung dazu einen signifikanten Beitrag leisten soll.
Weil die Satzungen auf fünf Jahre befristet sind, wiederholt sich diese Begründungslast in jeder Stadt regelmäßig – und mit ihr die Frage, ob sie erfüllt wurde.
Was sich in einem Zweckentfremdungsverfahren prüfen lässt
- Gilt am Ort der Wohnung überhaupt eine Satzung, und galt sie auch im maßgeblichen Zeitraum?
- War die Satzung im Zeitpunkt der beanstandeten Nutzung bereits in Kraft und noch nicht außer Kraft getreten?
- Deckt sich der Tatbestand der Satzung mit Art. 1 Satz 2 ZwEWG, oder geht er darüber hinaus?
- Greift eine der in der Satzung geregelten Ausnahmen, etwa für selbst bewohnten Wohnraum, vergebliche Vermietungsbemühungen oder einen laufenden Umbau?
- Wann lagen die vollständigen Unterlagen vor, und ist die Frist abgelaufen, nach der die Genehmigung als erteilt gilt – drei Monate oder sechs?
- Besteht am Ort eine Registrierungspflicht, und ab wann?
- Hat eine Klage aufschiebende Wirkung, oder ist sie in der Satzung ausgeschlossen?
- Wurde eine Auskunft verlangt, und greift ein Verwertungsverbot?
Häufige Fragen
Gilt das Zweckentfremdungsverbot in ganz Bayern?
Nein. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinden nur. Ohne Satzung gibt es kein Verbot. Maßgeblich ist der Ort der Wohnung.
Wie lange gilt eine solche Satzung?
Höchstens fünf Jahre – so gibt es Art. 1 Satz 1 ZwEWG vor. Regensburg hat sich sogar auf ein Jahr beschränkt. Nach Ablauf muss die Gemeinde neu entscheiden.
Brauche ich für Airbnb eine Registrierungsnummer?
Das hängt vom Ort ab. In München verlangt § 5a der Satzung eine Registrierung vor dem Anbieten, in Nürnberg gilt dasselbe ab dem 1. Oktober 2026. In Regensburg ist ein solches Verfahren bisher nicht eingeführt.
Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?
Art. 4 ZwEWG sieht für die ungenehmigte Zweckentfremdung bis zu 500.000 Euro vor, für Verstöße gegen die Auskunftspflicht und gegen eine Registrierungspflicht bis zu 50.000 Euro.
Weiterführend
Die allgemeinen Grundlagen stehen auf den Seiten zu Genehmigungspflicht und Tatbeständen, zu Kurzzeitvermietung und Registrierungsnummer, zu Leerstand und Wiederbelegung, zu Ersatzwohnraum und Ausgleichszahlung sowie zu Bußgeld, Auskunftspflicht und Eilrechtsschutz. Zu den einzelnen Städten siehe Nürnberg und Regensburg.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zum Zweckentfremdungsrecht haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.