Zweckentfremdung von Wohnraum in Erlangen: was die Satzung seit Mai 2025 verlangt

Erlan­gen hat am 30. April 2025 eine Zweck­ent­frem­dungs­ver­bots­sat­zung erlas­sen. Sie ist am 23. Mai 2025 in Kraft getre­ten, bekannt gemacht in „Die amt­li­chen Sei­ten” Nr. 11 vom 22. Mai 2025, und gilt nach ihrem § 15 fünf Jahre.

Für eine Uni­ver­si­täts- und Kli­nik­stadt mit hoher Nach­fra­ge nach Woh­nun­gen auf Zeit – Mon­teu­re, Gast­wis­sen­schaft­le­rin­nen, Prak­ti­kan­ten – ändert das die Rechts­la­ge spür­bar. Und sie fällt in einem zen­tra­len Punkt anders aus als die Nürn­ber­ger Sat­zung, kei­ne zwan­zig Kilo­me­ter entfernt.

Die Acht-Wochen-Grenze steht hier im Tatbestand

§ 3 Abs. 1 der Erlan­ger Sat­zung über­nimmt den gesetz­li­chen Kata­log wört­lich. Eine Zweck­ent­frem­dung liegt danach ins­be­son­de­re vor, wenn der Wohn­raum zu mehr als 50 Pro­zent der Gesamt­flä­che für gewerb­li­che oder beruf­li­che Zwe­cke ver­wen­det oder über­las­sen wird, bau­lich der­art ver­än­dert oder in einer Wei­se genutzt wird, dass er für Wohn­zwe­cke nicht mehr geeig­net ist, mehr als ins­ge­samt acht Wochen im Kalen­der­jahr für Zwe­cke der Frem­den­be­her­ber­gung genutzt wird, län­ger als drei Mona­te leer steht oder besei­tigt wird.

Das klingt unspek­ta­ku­lär, ist aber der wich­tigs­te Unter­schied zu Nürn­berg. Dort ist die Acht-Wochen-Gren­ze aus dem Tat­be­stand her­aus­ge­nom­men und steht nur als Aus­nah­me für selbst bewohn­ten Wohn­raum. In Erlan­gen gilt die Gren­ze im Tat­be­stand und ohne die­se Ein­schrän­kung – acht Wochen Frem­den­be­her­ber­gung im Kalen­der­jahr sind hier die Schwel­le, unab­hän­gig davon, ob die Woh­nung selbst bewohnt wird. Wer bei­de Städ­te über einen Kamm schert, liegt in bei­de Rich­tun­gen falsch.

§ 3 Abs. 2 nennt vier Fäl­le, in denen kei­ne Zweck­ent­frem­dung vor­liegt: Leer­stand trotz nach­weis­lich geeig­ne­ter Ver­mie­tungs­be­mü­hun­gen „über län­ge­re Zeit”, zügi­ger Umbau, Instand­set­zung oder Moder­ni­sie­rung sowie bevor­ste­hen­de Ver­äu­ße­rung, gewerb­li­che Mit­be­nut­zung bei über­wie­gen­der Wohn­nut­zung ohne bau­li­che Ver­än­de­rung, und die Zusam­men­le­gung oder Tei­lung zu wei­te­rer Wohn­nut­zung. Die ers­te Aus­nah­me arbei­tet mit einer unbe­stimm­ten Zeit­an­ga­be – was „län­ge­re Zeit” bedeu­tet, sagt die Sat­zung nicht.

Drei Monate, dann gilt die Genehmigung als erteilt

§ 4 Abs. 6 ist knapp und für Betrof­fe­ne die wich­tigs­te Vor­schrift der gan­zen Sat­zung: Die Stadt ent­schei­det „nach Vor­lie­gen der voll­stän­di­gen Unter­la­gen inner­halb einer Frist von drei Mona­ten. Nach Ablauf der Frist gilt die Geneh­mi­gung als erteilt.”

Damit liegt Erlan­gen wie Nürn­berg bei drei Mona­ten, wäh­rend Regens­burg sich sechs Mona­te nimmt. Ent­schei­dend ist in allen Fäl­len der­sel­be Punkt: Wann waren die Unter­la­gen voll­stän­dig? Dar­an hängt der Frist­be­ginn, und dar­an ent­schei­det sich, ob die Fik­ti­on ein­ge­tre­ten ist.

Zwei wei­te­re Absät­ze des § 4 wer­den leicht über­se­hen. Nach Abs. 4 wirkt die Geneh­mi­gung für und gegen die Rechts­nach­fol­ger und auch gegen Per­so­nen, die den Besitz nach der Ertei­lung erlangt haben – beim Kauf einer Woh­nung mit Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­mi­gung ist das eine Fra­ge der Ver­trags­ge­stal­tung. Und nach Abs. 5 ersetzt die Geneh­mi­gung kei­ne nach ande­ren Bestim­mun­gen erfor­der­li­che Geneh­mi­gung, etwa nach Baurecht.

Wann schon kein Wohnraum vorliegt

§ 2 Abs. 3 zählt fünf Fall­grup­pen auf, in denen die Sat­zung von vorn­her­ein nicht greift: betriebs­be­ding­ter Wohn­raum wie eine Haus­meis­ter­woh­nung, noch nicht bezugs­fer­ti­ge Räu­me, bau­recht­lich unzu­läs­si­ge und nicht geneh­mi­gungs­fä­hi­ge Wohn­nut­zung, unzu­mut­ba­res dau­ern­des Bewoh­nen wegen schwe­rer Män­gel – und als fünf­te Grup­pe Wohn­raum, der „auf­grund der Umstän­de des Ein­zel­falls nach­weis­lich nicht mehr vom Markt ange­nom­men wird”.

Für die vier­te Grup­pe ent­hält die Sat­zung eine Rechen­re­gel: Unzu­mut­bar­keit ist grund­sätz­lich anzu­neh­men, wenn die auf­zu­wen­den­den Mit­tel nicht inner­halb von zehn Jah­ren durch Erträ­ge aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen oder die Kos­ten von Abbruch und Neu­errich­tung die eines ver­gleich­ba­ren Gebäu­des errei­chen. Die fünf­te Grup­pe hat kei­ne sol­che Regel und ist damit der offens­te Punkt der Satzung.

Ersatzwohnraum, Ausgleichszahlung – und die monatliche Variante

Lässt sich die Zweck­ent­frem­dung nicht über vor­ran­gi­ge öffent­li­che oder über­wie­gen­de pri­va­te Inter­es­sen recht­fer­ti­gen, bleibt der Weg über Aus­gleichs­maß­nah­men (§ 4 Abs. 3). § 6 knüpft den Ersatz­wohn­raum an sechs kumu­la­ti­ve Vor­aus­set­zun­gen, dar­un­ter Lage im Stadt­ge­biet, zeit­li­cher und sach­li­cher Zusam­men­hang, kei­ne gerin­ge­re Grö­ße, kein nach­tei­lig abwei­chen­der Stan­dard, nach­ge­wie­se­ne Bau­ge­neh­mi­gung oder posi­ti­ver Bau­vor­be­scheid und glaub­haft gemach­te Finanzierung.

§ 7 regelt die Aus­gleichs­zah­lung. Die ein­ma­li­ge Zah­lung bemisst sich nach den zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung für geför­der­ten Wohn­raum in Erlan­gen auf­zu­wen­den­den durch­schnitt­li­chen Kos­ten. Dane­ben steht in Abs. 3 eine Vari­an­te, die nicht jede Sat­zung kennt: Bei nur vor­über­ge­hen­dem Ver­lust von Wohn­raum kommt eine lau­fen­de, monat­lich zu ent­rich­ten­de Aus­gleichs­zah­lung in Höhe der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te in Betracht. Ob ein­ma­lig oder lau­fend gerech­net wird, macht wirt­schaft­lich einen erheb­li­chen Unterschied.

Was in der Erlanger Satzung nicht steht

Drei Punk­te feh­len, und alle drei wir­ken zuguns­ten der Betrof­fe­nen oder eröff­nen jeden­falls Spielraum.

Kein Regis­trie­rungs­ver­fah­ren. Die Sat­zung ent­hält kei­ne Regis­trie­rungs­pflicht für die Kurz­zeit­ver­mie­tung und kei­ne Regis­trie­rungs­num­mer; die Begrif­fe kom­men im Sat­zungs­text nicht vor. Das hat einen zeit­li­chen Grund: Sie zitiert das Zweck­ent­frem­dungs­ge­setz in der Fas­sung vom 19. Juni 2017, also vor der Ein­fü­gung des Art. 2a ZwEWG. Mün­chen hat ein sol­ches Ver­fah­ren, Nürn­berg führt es zum 1. Okto­ber 2026 ein – in Erlan­gen bräuch­te es dafür eine Änderungssatzung.

Kein Aus­schluss der auf­schie­ben­den Wir­kung. Regens­burg bestimmt in sei­ner Sat­zung aus­drück­lich, dass Kla­gen gegen Ver­wal­tungs­ak­te zum Voll­zug kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung haben. Eine ent­spre­chen­de Vor­schrift ent­hält die Erlan­ger Sat­zung nicht. Für den Rechts­schutz gegen eine Anord­nung nach § 12 ist das der ers­te Punkt, der zu klä­ren ist.

Kei­ne Klau­sel zur feh­len­den Hei­lung. Auch die Regens­bur­ger Rege­lung, wonach eine began­ge­ne Ord­nungs­wid­rig­keit durch eine nach­träg­li­che Geneh­mi­gung nicht geheilt wird, fin­det sich in Erlan­gen nicht.

Negativattest, Auskunftspflicht, Bußgeld

§ 9 sieht ein Nega­tiv­at­test vor: Steht fest, dass kein Wohn­raum im Sin­ne der Sat­zung vor­liegt, kei­ne Zweck­ent­frem­dung gege­ben ist oder Geneh­mi­gungs­frei­heit besteht, wird auf Antrag ein Nega­tiv­at­test aus­ge­stellt. Wer Rechts­si­cher­heit für eine geplan­te Nut­zung sucht, hat damit einen aus­drück­lich gere­gel­ten Weg.

§ 11 ver­pflich­tet ding­lich Ver­fü­gungs­be­rech­tig­te, Besit­zer, Ver­wal­ter und Ver­mitt­ler zur Aus­kunft, zur Vor­la­ge von Unter­la­gen und zur Dul­dung der Betre­tung zu ange­mes­se­ner Tages­zeit. Die Aus­kunfts­pflicht erstreckt sich aus­drück­lich auch auf Tat­sa­chen, die geeig­net sind, eine Ver­fol­gung wegen einer Straf­tat oder Ord­nungs­wid­rig­keit her­bei­zu­füh­ren; die Ver­wer­tung rich­tet sich nach Art. 3 Abs. 2 ZwEWG. Die­se Kon­stel­la­ti­on will sorg­fäl­tig gehand­habt werden.

§ 14 über­nimmt den gesetz­li­chen Buß­geld­rah­men: bis zu 500.000 Euro für die unge­neh­mig­te Zweck­ent­frem­dung, bis zu 50.000 Euro für Ver­stö­ße gegen die Auskunftspflicht.

Was sich in einem Erlanger Verfahren prüfen lässt

  • Han­delt es sich über­haupt um Wohn­raum im Sin­ne des § 2, oder greift eine der fünf Fall­grup­pen des Abs. 3 – ins­be­son­de­re Nr. 5, die feh­len­de Marktannahme?
  • Gilt der Vor­wurf einem Zeit­raum ab dem 23. Mai 2025? Vor­her gab es in Erlan­gen kein Verbot.
  • Wie vie­le Wochen im Kalen­der­jahr wur­de tat­säch­lich zur Frem­den­be­her­ber­gung genutzt, und wie ist gezählt worden?
  • Greift eine der vier Aus­nah­men des § 3 Abs. 2 – ver­geb­li­che Ver­mie­tungs­be­mü­hun­gen, lau­fen­der Umbau, bevor­ste­hen­de Ver­äu­ße­rung, über­wie­gen­de Wohn­nut­zung bei gewerb­li­cher Mitbenutzung?
  • Wann lagen die voll­stän­di­gen Unter­la­gen vor, und ist die Drei­mo­nats­frist des § 4 Abs. 6 bereits abgelaufen?
  • Ist bei einer Anord­nung nach § 12 die auf­schie­ben­de Wir­kung ent­fal­len, oder wur­de die sofor­ti­ge Voll­zie­hung geson­dert ange­ord­net und begründet?
  • Kommt statt einer Ver­sa­gung eine Aus­gleichs­maß­nah­me in Betracht, und ist ein­ma­lig oder lau­fend nach § 7 Abs. 3 gerech­net worden?
  • Beim Erwerb: Besteht eine Geneh­mi­gung, die nach § 4 Abs. 4 für und gegen den Rechts­nach­fol­ger wirkt?
  • Wur­de eine Aus­kunft nach § 11 ver­langt, und wie ver­hält sie sich zu Art. 3 Abs. 2 ZwEWG?

Häufige Fragen zur Zweckentfremdung in Erlangen

Seit wann gilt das Verbot in Erlangen?

Seit dem 23. Mai 2025. Die Sat­zung vom 30. April 2025 wur­de am 22. Mai 2025 bekannt gemacht und gilt nach § 15 fünf Jah­re. Für Zeit­räu­me davor gab es in Erlan­gen kein Zweckentfremdungsverbot.

Darf ich meine Erlanger Wohnung an Monteure oder Gäste vermieten?

Bis zu ins­ge­samt acht Wochen im Kalen­der­jahr liegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 kei­ne Zweck­ent­frem­dung vor. Dar­über hin­aus ist die Nut­zung geneh­mi­gungs­pflich­tig. Anders als in Nürn­berg kommt es dabei nicht dar­auf an, ob Sie die Woh­nung selbst bewohnen.

Brauche ich in Erlangen eine Registrierungsnummer?

Die Erlan­ger Sat­zung sieht kein Regis­trie­rungs­ver­fah­ren vor. Ob eine Platt­form gleich­wohl eine Num­mer abfragt, ändert dar­an nichts. In Mün­chen und – ab dem 1. Okto­ber 2026 – in Nürn­berg ist das anders.

Wie lange darf die Stadt über meinen Antrag entscheiden?

Drei Mona­te nach Vor­lie­gen der voll­stän­di­gen Unter­la­gen. Danach gilt die Geneh­mi­gung nach § 4 Abs. 6 als erteilt. Maß­geb­lich ist des­halb der Zeit­punkt der Voll­stän­dig­keit, nicht der des Antragseingangs.

Weiterführend

Die all­ge­mei­nen Grund­la­gen ste­hen auf den Sei­ten zu Geneh­mi­gungs­pflicht und Tat­be­stän­den, zu Kurz­zeit­ver­mie­tung und Regis­trie­rungs­num­mer, zu Leer­stand und Wie­der­be­le­gung, zu Ersatz­wohn­raum und Aus­gleichs­zah­lung sowie zu Buß­geld, Aus­kunfts­pflicht und Eil­rechts­schutz. Zum Ver­gleich mit den Nach­bar­städ­ten sie­he Zweck­ent­frem­dung in Nürn­berg und Zweck­ent­frem­dung in Regens­burg; einen Über­blick über alle baye­ri­schen Städ­te mit einer Sat­zung gibt die Sei­te Zweck­ent­frem­dung in Bay­ern.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zum Zweck­ent­frem­dungs­recht in Erlan­gen haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)