Zweckentfremdung von Wohnraum im Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Im Land­kreis Gar­misch-Par­ten­kir­chen ist die Kurz­zeit­ver­mie­tung nicht die Aus­nah­me, son­dern für vie­le Eigen­tü­mer das Geschäfts­mo­dell. Zwei Gemein­den haben dar­auf mit einer Zweck­ent­frem­dungs­sat­zung reagiert: der Markt Gar­misch-Par­ten­kir­chen und der Markt Mur­nau a. Staf­fel­see. Bei­de Sat­zun­gen ähneln sich im Auf­bau – und unter­schei­den sich in dem Punkt, auf den es für Bestands­an­bie­ter ankommt, um sechs Jahre.

Garmisch-Partenkirchen: seit dem 1. Oktober 2025

Die Sat­zung über das Ver­bot der Zweck­ent­frem­dung von Wohn­raum wur­de am 25. Sep­tem­ber 2025 aus­ge­fer­tigt und am 30. Sep­tem­ber 2025 im Amts­blatt des Mark­tes bekannt gemacht. § 9 bestimmt: „Die­se Sat­zung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jah­ren nach Inkraft­tre­ten außer Kraft.” Sie gilt nach § 1 Abs. 2 im gesam­ten Ortsgebiet.

Den Anlass benennt § 1 Abs. 1 unge­wöhn­lich deut­lich: Dem Woh­nungs­markt wer­de „zuneh­mend Miet­wohn­raum durch die Umwand­lung in Feri­en­woh­nun­gen ent­zo­gen”. Das ist kei­ne Flos­kel, son­dern für die Fra­ge der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Sat­zung der tra­gen­de Grund.

§ 3 über­nimmt die fünf gesetz­li­chen Tat­be­stän­de: Nut­zung zu mehr als 50 Pro­zent der Gesamt­flä­che der jewei­li­gen Wohn­ein­heit für gewerb­li­che oder beruf­li­che Zwe­cke, bau­li­che Ver­än­de­rung bis zur Unbe­wohn­bar­keit, mehr als ins­ge­samt acht Wochen Frem­den­be­her­ber­gung im Kalen­der­jahr, Leer­stand von mehr als drei Mona­ten und Besei­ti­gung. Die Bezug­nah­me auf die „jewei­li­ge Wohn­ein­heit” bei der Flä­chen­gren­ze ist eine Prä­zi­sie­rung, die ande­re Sat­zun­gen nicht enthalten.

Der entscheidende Punkt: die Bestandsklausel in § 7

Anders als Nürn­berg oder Erlan­gen stellt Gar­misch-Par­ten­kir­chen die Aus­nah­men nicht neben den Tat­be­stand, son­dern in einen eige­nen § 7 „Abwei­chungs­tat­be­stän­de”. Des­sen Abs. 1 Nr. 2 ist für den Feri­en­woh­nungs­markt die wich­tigs­te Vor­schrift der gan­zen Sat­zung: Eine Zweck­ent­frem­dung liegt danach nicht vor, wenn „der Wohn­raum bereits vor dem Inkraft­tre­ten der Sat­zung und seit­dem nach­weis­lich ohne Unter­bre­chung ande­ren als Wohn­zwe­cken diente”.

Wer sei­ne Woh­nung also schon vor dem 1. Okto­ber 2025 als Feri­en­woh­nung genutzt hat und das seit­her ohne Unter­bre­chung getan hat, fällt nach dem Wort­laut nicht unter das Ver­bot. Die Streit­fra­gen ver­schie­ben sich damit vom Ob auf den Nach­weis: Was gilt als Unter­bre­chung – eine Sai­son ohne Ver­mie­tung, ein Umbau, eine Zeit der Eigen­nut­zung? Und wor­aus ergibt sich die durch­ge­hen­de Nut­zung? Das ist der Punkt, an dem die meis­ten Ver­fah­ren in Gar­misch-Par­ten­kir­chen ent­schie­den wer­den dürften.

Die wei­te­ren Abwei­chungs­tat­be­stän­de des § 7 Abs. 1 betref­fen an eine Tätig­keit gebun­de­nen Wohn­raum, den zügi­gen Umbau oder die als­bal­di­ge Ver­äu­ße­rung sowie die gewerb­li­che Mit­be­nut­zung bei über­wie­gen­der Wohnnutzung.

Murnau: derselbe Mechanismus, Stichtag 7. Oktober 2019

Die Mur­nau­er Sat­zung vom 13. Sep­tem­ber 2024 ist knap­per gefasst, arbei­tet aber mit der­sel­ben Kon­struk­ti­on – mit einem erheb­li­chen Unter­schied. Die ent­spre­chen­de Vor­schrift nimmt Räu­me aus, die „bereits vor dem Inkraft­tre­ten des Ver­bots am 07.10.2019 und seit­dem ohne Unter­bre­chung ande­ren als Wohn­zwe­cken” dienten.

In Mur­nau gilt das Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot also bereits seit dem 7. Okto­ber 2019; die Sat­zung von 2024 setzt eine älte­re fort. Für den Bestands­schutz kommt es damit nicht auf 2024 an, son­dern auf die Lage im Herbst 2019 – und auf eine seit­dem unun­ter­bro­che­ne Nut­zung. Das sind mitt­ler­wei­le fast sie­ben Jah­re, über die sich die Nut­zung nach­voll­zie­hen las­sen muss.

Ob ein Stich­tag aus einer Vor­gän­ger­sat­zung in einer neu erlas­se­nen Sat­zung ohne Wei­te­res fort­ge­schrie­ben wer­den kann, ist eine Fra­ge, die sich stel­len lässt. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat für Zweck­ent­frem­dungs­sat­zun­gen betont, dass jede Neu­auf­la­ge eine eige­ne Ent­schei­dung des Norm­ge­bers mit eige­ner Begrün­dung verlangt.

§ 7 der Mur­nau­er Sat­zung bestimmt, dass sie nach dem Tag ihrer öffent­li­chen Bekannt­ma­chung in Kraft tritt und mit Ablauf von fünf Jah­ren nach Inkraft­tre­ten außer Kraft tritt. Das Datum der Bekannt­ma­chung ergibt sich nicht aus dem Sat­zungs­text selbst.

Drei Monate – dann gilt die Genehmigung als erteilt

Bei­de Gemein­den arbei­ten mit der­sel­ben Frist. In Gar­misch-Par­ten­kir­chen ent­schei­det der Markt nach § 4 Abs. 4 „nach Vor­lie­gen aller Unter­la­gen inner­halb einer Frist von drei Mona­ten. Nach Ablauf der Frist gilt die Geneh­mi­gung als erteilt.” Die Mur­nau­er Sat­zung ent­hält in § 4 Abs. 5 die­sel­be Regelung.

Wie über­all ent­schei­det damit der Zeit­punkt, zu dem die Unter­la­gen voll­stän­dig waren – nicht der Ein­gang des Antrags. Bei­de Sat­zun­gen sehen außer­dem vor, dass die Geneh­mi­gung für und gegen den Rechts­nach­fol­ger wirkt und auch gegen Per­so­nen, die den Besitz nach der Ertei­lung erlangt haben.

Was eine Genehmigung kosten kann

§ 7 Abs. 2 der Gar­mi­scher Sat­zung nennt drei Wege zur Geneh­mi­gung: Ersatz­wohn­raum, vor­ran­gi­ge öffent­li­che Belan­ge oder eine ein­ma­li­ge bezie­hungs­wei­se lau­fen­de Ausgleichszahlung.

Beim Ersatz­wohn­raum ist Abs. 3 streng. Er muss im Gebiet des Mark­tes geschaf­fen wer­den, von den ding­lich Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten im Rah­men der Geneh­mi­gung, in zeit­li­chem Zusam­men­hang vor deren Ertei­lung – die Sat­zung schließt Ersatz­wohn­raum „aus dem Bestand” oder „auf Vor­rat” aus­drück­lich aus –, er darf nicht klei­ner sein und im Stan­dard nicht nach­tei­lig abwei­chen, und er muss dem all­ge­mei­nen Woh­nungs­markt zur Ver­fü­gung stehen.

Nach § 7 Abs. 4 kann die Geneh­mi­gung bei berech­tig­tem Inter­es­se „ein­ma­lig befris­tet (maxi­mal bis zu 3 Jah­ren), bedingt oder unter Auf­la­gen erteilt wer­den”. Eine befris­te­te Geneh­mi­gung ist damit der Regel­fall, mit dem zu rech­nen ist – und die Befris­tung selbst kann Gegen­stand der Prü­fung sein.

Keine Heilung durch eine nachträgliche Genehmigung

Bei­de Sat­zun­gen ent­hal­ten eine Vor­schrift, die in der Pra­xis unter­schätzt wird. § 8 Abs. 3 der Gar­mi­scher Sat­zung bestimmt, dass eine began­ge­ne Ord­nungs­wid­rig­keit durch eine nach­träg­li­che Geneh­mi­gung nicht geheilt wird; § 6 Abs. 2 der Mur­nau­er Sat­zung sagt das­sel­be. Wer die Geneh­mi­gung nach­holt, räumt das Buß­geld­ver­fah­ren damit nicht aus dem Weg – bei­des läuft nebeneinander.

Der Rah­men folgt dem Gesetz: bis zu 500.000 Euro für die unge­neh­mig­te Zweck­ent­frem­dung, bis zu 50.000 Euro für Ver­stö­ße gegen die Aus­kunfts­pflicht. Die Aus­kunfts­pflicht trifft nach § 5 der Gar­mi­scher Sat­zung auch Ver­wal­ter und Ver­mitt­ler, nicht nur Eigentümer.

Im übrigen Landkreis

Für Mit­ten­wald, Grain­au, Ober­am­mer­gau, Krün, Wall­gau, Ober­au, Ohl­stadt, Groß­weil und Habach ließ sich kei­ne Zweck­ent­frem­dungs­sat­zung fest­stel­len. Dort greift das Ver­bot nicht. Wall­gau arbei­tet statt­des­sen mit einer Frem­den­ver­kehrs­sat­zung nach § 22 BauGB – ein ande­res Instru­ment mit ande­ren Vor­aus­set­zun­gen und ande­ren Rechts­fol­gen, das die Begrün­dung von Son­der­ei­gen­tum unter Geneh­mi­gungs­vor­be­halt stellt, nicht die Nut­zung als solche.

Was sich in einem Verfahren prüfen lässt

  • Liegt die Woh­nung in Gar­misch-Par­ten­kir­chen oder Mur­nau, oder in einer Gemein­de ohne Satzung?
  • Greift die Bestands­klau­sel – wur­de der Raum vor dem maß­geb­li­chen Stich­tag (1. Okto­ber 2025 bezie­hungs­wei­se 7. Okto­ber 2019) und seit­dem ohne Unter­bre­chung anders als zu Wohn­zwe­cken genutzt?
  • Was wird der Behör­de als Unter­bre­chung ent­ge­gen­ge­hal­ten, und trägt das nach dem Wort­laut der Satzung?
  • Geht es um mehr als acht Wochen Frem­den­be­her­ber­gung im Kalen­der­jahr, und wie ist gezählt worden?
  • Bei gewerb­li­cher Mit­be­nut­zung: Wird auf die Gesamt­flä­che der jewei­li­gen Wohn­ein­heit abgestellt?
  • Wann lagen alle Unter­la­gen vor, und ist die Drei­mo­nats­frist abgelaufen?
  • Ist die Geneh­mi­gung befris­tet oder mit Auf­la­gen ver­se­hen, und hal­ten sich die­se im Rah­men des § 7 Abs. 4?
  • Wird ein Buß­geld­ver­fah­ren geführt, obwohl die Geneh­mi­gung nach­träg­lich erteilt wurde?
  • Beim Erwerb einer Woh­nung: Besteht eine Geneh­mi­gung, die auch gegen den Erwer­ber wirkt?

Häufige Fragen

Meine Ferienwohnung in Garmisch gibt es seit Jahren – gilt die Satzung auch für mich?

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 liegt kei­ne Zweck­ent­frem­dung vor, wenn der Wohn­raum bereits vor dem 1. Okto­ber 2025 und seit­dem nach­weis­lich ohne Unter­bre­chung ande­ren als Wohn­zwe­cken dien­te. Ent­schei­dend ist die durch­ge­hen­de Nut­zung seit die­sem Stich­tag; dar­an hängt die Ein­ord­nung im Einzelfall.

Gilt in Murnau derselbe Stichtag?

Nein. Die Mur­nau­er Sat­zung stellt auf das Inkraft­tre­ten des Ver­bots am 7. Okto­ber 2019 ab. Der Zeit­raum, über den sich die Nut­zung nach­voll­zie­hen las­sen muss, ist dort deut­lich länger.

Hilft es, die Genehmigung nachträglich zu beantragen?

Für die Zukunft ja. Für ein bereits ein­ge­lei­te­tes Buß­geld­ver­fah­ren nicht ohne Wei­te­res: Bei­de Sat­zun­gen bestim­men aus­drück­lich, dass eine began­ge­ne Ord­nungs­wid­rig­keit durch eine nach­träg­li­che Geneh­mi­gung nicht geheilt wird.

Gilt das Verbot im ganzen Landkreis?

Nein. Nur Gar­misch-Par­ten­kir­chen und Mur­nau a. Staf­fel­see haben eine Zweck­ent­frem­dungs­sat­zung erlas­sen. In den übri­gen Gemein­den des Land­krei­ses ließ sich kei­ne feststellen.

Weiterführend

Die all­ge­mei­nen Grund­la­gen ste­hen auf den Sei­ten zu Geneh­mi­gungs­pflicht und Tat­be­stän­den, zu Kurz­zeit­ver­mie­tung und Regis­trie­rungs­num­mer, zu Leer­stand und Wie­der­be­le­gung, zu Ersatz­wohn­raum und Aus­gleichs­zah­lung sowie zu Buß­geld, Aus­kunfts­pflicht und Eil­rechts­schutz. Zu den ande­ren baye­ri­schen Städ­ten sie­he Nürn­berg, Erlan­gen und Regens­burg; den Über­blick gibt die Sei­te Zweck­ent­frem­dung in Bay­ern.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zum Zweck­ent­frem­dungs­recht im Land­kreis Gar­misch-Par­ten­kir­chen haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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