Beam­ten- und Disziplinarrecht

Anwalt für Beamtenrecht & Disziplinarrecht — Bundesweite Vertretung

Auf einen Blick: Ein Anwalt für Beam­ten­recht berät und ver­tritt Beam­tin­nen und Beam­te bei recht­li­chen Kon­flik­ten mit ihrem Dienst­herrn. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, dienst­li­che Beur­tei­lun­gen, amts­ärzt­li­che Unter­su­chun­gen, Dienst­un­fä­hig­keit, Ver­set­zun­gen, Abord­nun­gen und die Ent­las­sung von Beam­ten auf Pro­be.

 

Ob dro­hen­des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, eine feh­ler­haf­te dienst­li­che Beur­tei­lung, die Anord­nung einer amts­ärzt­li­chen Unter­su­chung oder Strei­tig­kei­ten um Beför­de­rung und Ver­set­zung: Das Beam­ten­ver­hält­nis unter­schei­det sich grund­le­gend vom all­ge­mei­nen Arbeits­recht. Wenn recht­li­che Kon­flik­te mit dem Dienst­herrn ent­ste­hen, steht für Beam­tin­nen und Beam­te oft die beruf­li­che Exis­tenz und der Ver­sor­gungs­an­spruch auf dem Spiel.

Als spe­zia­li­sier­ter Anwalt für Beam­ten­recht unter­stüt­ze ich Sie bun­des­weit bei der Durch­set­zung Ihrer Rech­te. Ein beson­de­rer Schwer­punkt unse­rer Kanz­lei liegt in der außer­ge­richt­li­chen Ver­tre­tung gegen­über Dienst­her­ren sowie der Ver­tre­tung vor den Verwaltungsgerichten.

Beson­de­re Ver­tre­tung für spe­zi­fi­sche Berufsgruppen

Wir ver­fü­gen über umfas­sen­de Erfah­rung in der Ver­tre­tung von:

  • Poli­zei­be­am­tin­nen und Poli­zei­be­am­ten (Lan­des­po­li­zei & Bundespolizei)
  • Leh­re­rin­nen und Leh­rern im Schuldienst
  • Wahl­be­am­tin­nen und Wahlbeamten
  • Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern von Bun­des- und Landesministerien
  • Hoch­schul- und Uni­ver­si­täts­mit­ar­bei­tern (Pro­fes­so­ren, aka­de­mi­scher Mittelbau)

 

Was regelt das Beamtenrecht?

Das Beam­ten­recht ist ein spe­zia­li­sier­tes Teil­ge­biet des öffent­li­chen Ver­wal­tungs­rechts. Es regelt das öffent­lich-recht­li­che Dienst- und Treue­ver­hält­nis zwi­schen dem Beam­ten und sei­nem Dienst­herrn (Bund, Län­der oder Kom­mu­nen). Gesetz­lich ver­an­kert ist es vor allem im Beam­ten­sta­tus­ge­setz (BeamtStG) für die Län­der sowie im Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG) für Bundesbeamte.

Das Beam­ten­ver­hält­nis unter­schei­det sich durch ver­fas­sungs­recht­lich ver­an­ker­te Struk­tur­prin­zi­pi­en (Art. 33 Abs. 5 GG) grund­le­gend von einem gewöhn­li­chen Arbeitsvertrag:

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Gleich­zei­tig unter­lie­gen Beam­te einer beson­de­ren Dienst- und Treue­pflicht. Sie ver­tre­ten das staat­li­che Gemein­we­sen und haben des­halb gestei­ger­te Pflich­ten gegen­über der All­ge­mein­heit und ihrem Dienstherrn.

 

Die zentralen Dienstpflichten von Beamtinnen und Beamten

Eine Pflicht­ver­let­zung im Beam­ten­ver­hält­nis kann schnell dis­zi­pli­na­ri­sche Fol­gen nach sich zie­hen. Zu den wich­tigs­ten Dienst­pflich­ten gehören:

  • Treue­pflicht: Beam­te sind ver­pflich­tet, der Ver­fas­sung und den Geset­zen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land treu zu die­nen. Sie müs­sen ihre Auf­ga­ben unpar­tei­isch und gerecht erfüllen.
  • Pflicht zur vol­len Hin­ga­be: Beam­te müs­sen sich mit vol­ler Hin­ga­be ihrem Beruf wid­men und ihre Auf­ga­ben sorg­fäl­tig und gewis­sen­haft erfüllen.
  • Gehor­sams­pflicht: Beam­te haben die Pflicht, dienst­li­che Anord­nun­gen ihrer Vor­ge­setz­ten aus­zu­füh­ren, solan­ge die­se recht­mä­ßig sind.
  • Ver­schwie­gen­heits­pflicht: Beam­te sind dazu ver­pflich­tet, über dienst­li­che Ange­le­gen­hei­ten, die ihnen in Aus­übung ihres Amtes bekannt gewor­den sind, Ver­schwie­gen­heit zu bewah­ren, soweit nicht gesetz­li­che Mit­tei­lungs­pflich­ten bestehen.
  • Bera­tungs- und Unter­stüt­zungs­pflicht: Beam­te müs­sen ihre Vor­ge­setz­ten nach bes­tem Wis­sen bera­ten und unterstützen.
  • Wohl­ver­hal­tens­pflicht: Beam­te müs­sen sich sowohl im Dienst als auch außer­halb des Diens­tes so ver­hal­ten, dass das Ver­trau­en in ihre beruf­li­che Inte­gri­tät nicht beein­träch­tigt wird.
  • Neben­tä­tig­keits­re­ge­lung: Die Aus­übung von Neben­be­schäf­ti­gun­gen ist für Beam­te gere­gelt; die­se dür­fen nur in bestimm­ten Fäl­len und oft mit Geneh­mi­gung des Dienst­herrn aus­ge­übt werden.

Die­se Pflich­ten die­nen dazu, das Funk­tio­nie­ren des öffent­li­chen Diens­tes sicher­zu­stel­len und das Ver­trau­en der Bür­ger in die Ver­wal­tung auf­recht­zu­er­hal­ten. Ver­stö­ße gegen die Dienst­pflich­ten kön­nen dis­zi­pli­nar­recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich ziehen.

 

Beamtenrechtliches Disziplinarverfahren: Begriff und Einleitung

Ein beam­ten­recht­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wird ein­ge­lei­tet, wenn der kon­kre­te Ver­dacht besteht, dass eine Beam­tin oder ein Beam­ter schuld­haft gegen Dienst­pflich­ten ver­sto­ßen hat (Dienst­ver­ge­hen). Sol­che Ver­fah­ren die­nen dazu, die Inte­gri­tät, Dis­zi­plin und Funk­ti­ons­fä­hig­keit der öffent­li­chen Ver­wal­tung aufrechtzuerhalten.

Dis­zi­pli­na­ri­sche Ermitt­lun­gen kön­nen weit­rei­chen­de Fol­gen haben – sie rei­chen von förm­li­chen Miss­bil­li­gun­gen bis hin zum end­gül­ti­gen Ver­lust des Beam­ten­sta­tus und des Ruhegehalts.

 

Ablauf des Disziplinarverfahrens

Ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren glie­dert sich in der Regel in fol­gen­de Phasen:

  1. Ein­lei­tung des Ver­fah­rens: Die zustän­di­ge Dienst­be­hör­de lei­tet das Ver­fah­ren schrift­lich ein, sobald hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te für ein Dienst­ver­ge­hen vorliegen.
  2. Ermitt­lungs­ver­fah­ren: Die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de prüft die Vor­wür­fe umfas­send, sam­melt Bewei­se, wer­tet Doku­men­te aus und hört Zeu­gen sowie den Betrof­fe­nen an.
  3. Abschluss­ent­schei­dung: Nach Ermitt­lungs­ab­schluss ent­schei­det die Behör­de, ob: 
    • Das Ver­fah­ren man­gels Nach­wei­ses oder wegen Gering­fü­gig­keit ein­ge­stellt wird,
    • Eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me per Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung erlas­sen wird, oder
    • Bei schwers­ten Vor­wür­fen eine Dis­zi­pli­nar­kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt erho­ben wird.
  4. Rechts­be­hel­fe & Gericht­li­ches Ver­fah­ren: Gegen Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gun­gen kann Wider­spruch und Kla­ge erho­ben wer­den, um die Maß­nah­me gericht­lich auf­he­ben oder abmil­dern zu lassen.

 

Disziplinarmaßnahmen im Überblick

Das Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz (BDG) sowie die jewei­li­gen Lan­des­dis­zi­pli­nar­ge­set­ze sehen einen abge­stuf­ten Kata­log an Sank­tio­nen vor. Die Wahl der Maß­nah­me rich­tet sich nach der Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens, dem Per­sön­lich­keits­bild des Beam­ten und dem bis­he­ri­gen dienst­li­chen Verhalten:

  1. Ver­weisDer Ver­weis ist die mil­des­te Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me. Er ist die schrift­li­che Tade­lung eines bestimm­ten Ver­hal­tens und gilt als förm­li­ches Warnsignal.
  2. Geld­bu­ßeBei schwe­re­ren Pflicht­ver­let­zun­gen kann eine Geld­bu­ße auf­er­legt wer­den. Sie kann bis zur Höhe der monat­li­chen Dienst- oder Anwär­ter­be­zü­ge des Beam­ten betra­gen und wird direkt von den Bezü­gen abgezogen.
  3. Kür­zung der Dienst­be­zü­geDie Kür­zung der Dienst­be­zü­ge ist ein spür­ba­rer Dis­zi­pli­nar­ein­griff. Dabei wer­den die monat­li­chen Brut­to­be­zü­ge um einen bestimm­ten Pro­zent­satz über einen fest­ge­leg­ten Zeit­raum gekürzt. Bei Ruhe­stands­be­am­ten ent­spricht dies der Kür­zung des Ruhegehalts.
  4. Degra­die­rung (Zurück­stu­fung)Die Degra­die­rung (recht­lich: Zurück­stu­fung) ist eine schwer­wie­gen­de Maß­nah­me. Der Beam­te wird in ein Amt der­sel­ben Lauf­bahn mit nied­ri­ge­rem End­grund­ge­halt ver­setzt. Dies führt zu einem sofor­ti­gen Gehalts­ver­lust und beein­träch­tigt spä­te­re Beför­de­run­gen sowie Versorgungsansprüche.
  5. Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nisDie Ent­fer­nung aus dem Dienst ist die Höchst­maß­nah­me im Dis­zi­pli­nar­recht. Sie führt zum voll­stän­di­gen Ver­lust des Beam­ten­sta­tus, des Dienst­pos­tens sowie sämt­li­cher Besol­dungs- und Pen­si­ons­an­sprü­che (mit Nach­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung). Bei Ruhe­stands­be­am­ten ent­spricht dies der Aberken­nung des Ruhegehalts.

 

Beamten-Strafrecht: Schnittstelle zwischen Straf- und Disziplinarrecht

Son­der­de­lik­te im Beam­ten-Straf­recht zie­hen regel­mä­ßig dop­pel­te Kon­se­quen­zen nach sich: Ein Straf­ver­fah­ren vor den Ordent­li­chen Gerich­ten und ein par­al­le­les oder anschlie­ßen­des Disziplinarverfahren.

Typi­sche Delik­te im Beam­ten­straf­recht sind:

  • Amts­miss­brauch / Vor­teils­nah­me und Bestech­lich­keit (§§ 331 ff. StGB): Annah­me von Geschen­ken oder Beloh­nun­gen für Diensthandlungen.
  • Urkun­den­fäl­schung im Amt (§ 348 StGB): Falsch­be­ur­kun­dung oder Mani­pu­la­ti­on offi­zi­el­ler Akten und Doku­men­te durch Amtsträger.
  • Ver­let­zung des Dienst­ge­heim­nis­ses (§ 353b StGB): Unbe­fug­te Wei­ter­ga­be ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen an Drit­te oder Medien.
  • Untreue im Amt (§ 266 StGB): Rechts­wid­ri­ge Ver­wen­dung von Amts­ver­mö­gen oder anver­trau­ten öffent­li­chen Geldern.

Wich­tig: Wird ein Beam­ter wegen einer vor­sätz­li­chen Straf­tat zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr (bei Frie­dens­ver­rat oder Hoch­ver­rat ab sechs Mona­ten) rechts­kräf­tig ver­ur­teilt, endet das Beam­ten­ver­hält­nis auto­ma­tisch per Gesetz (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG) – ohne dass es noch eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens bedarf.

 

Verhaltensempfehlung bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Wenn Ihnen die Ein­lei­tung eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens mit­ge­teilt wird, soll­ten Sie fol­gen­de Ver­hal­tens­re­geln zwin­gend beachten:

  • Aus­sa­ge ver­wei­gern: Machen Sie gegen­über Vor­ge­setz­ten oder Ermitt­lern zunächst kei­ner­lei Anga­ben zur Sache. Sie haben als Betrof­fe­ner ein Recht auf Schweigen.
  • Kei­ne unge­prüf­ten Stel­lung­nah­men abge­ben: Reagie­ren Sie nicht spon­tan auf Anhö­rungs­schrei­ben des Dienstherrn.
  • Akten­ein­sicht ver­lan­gen: Ein spe­zia­li­sier­ter Rechts­an­walt kann die voll­stän­di­ge Dis­zi­pli­narak­te anfor­dern und Ein­sicht nehmen.
  • Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie erar­bei­ten: Erst nach Sich­tung der Beweis­la­ge soll­te eine fun­dier­te schrift­li­che Ein­las­sung durch Ihren Anwalt erfolgen.

 

Amtsärztliche Untersuchung: Rechte und Pflichten

Die Anord­nung einer amts­ärzt­li­chen Unter­su­chung dient der Fest­stel­lung der gesund­heit­li­chen Eig­nung und Dienst­fä­hig­keit. Sie wird in der Regel vor der Umwand­lung in das Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit oder bei län­ge­ren krank­heits­be­ding­ten Fehl­zei­ten angeordnet.

  • Ablauf: Die Unter­su­chung erfolgt durch das zustän­di­ge Gesund­heits­amt oder einen beauf­trag­ten Amts­arzt (inkl. Ana­mne­se, Labor­un­ter­su­chun­gen, ggf. Facharztgutachten).
  • Recht­li­che Prü­fung: Nicht jede amts­ärzt­li­che Unter­su­chungs­an­ord­nung des Dienst­herrn ist recht­mä­ßig. Sie muss hin­rei­chend kon­kret begrün­det sein. Als Anwalt für Beam­ten­recht prü­fe ich vor­ab, ob die Anord­nung den recht­li­chen Anfor­de­run­gen entspricht.

 

Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand

Wird ein Beam­ter wegen kör­per­li­cher oder geis­ti­ger Ein­schrän­kun­gen dau­er­haft als dienst­un­fä­hig ein­ge­stuft, droht die vor­zei­ti­ge Ver­set­zung in den Ruhestand.

Da das Ruhe­ge­halt (Pen­si­on) in die­sem Fall oft deut­lich unter den akti­ven Bezü­gen liegt und erheb­li­che finan­zi­el­le Ein­bu­ßen bedeu­ten kann, soll­ten Gut­ach­ten und Beschei­de des Dienst­herrn genau­es­tens über­prüft wer­den. Oft­mals kom­men auch Alter­na­ti­ven wie eine Teil­dienst­fä­hig­keit oder die Zuwei­sung eines ande­ren Auf­ga­ben­be­reichs (Reha­bi­li­ta­ti­on vor Ver­sor­gung) in Betracht.

 

Dienstliche Beurteilung: Anfechtung & Widerspruch

Die dienst­li­che Beur­tei­lung bil­det die Grund­la­ge für Beför­de­run­gen, Auf­stie­ge und Leis­tungs­zu­la­gen. Fällt eine Beur­tei­lung unbe­rech­tigt schlecht aus, ver­schlech­tert dies die Kar­rie­re­chan­cen im öffent­li­chen Dienst massiv.

Eine objek­ti­ve und fair erstell­te dienst­li­che Beur­tei­lung umfasst in der Regel fol­gen­de Bestandteile:

  • Ein­lei­tung: Anga­ben zur Beur­tei­lungs­pe­ri­ode und zum Beurteilungsanlass.
  • Auf­ga­ben­be­schrei­bung: Dar­stel­lung der kon­kre­ten Tätig­kei­ten im Beurteilungszeitraum.
  • Leis­tungs­be­ur­tei­lung: Bewer­tung der Arbeits­er­geb­nis­se, Qua­li­tät, Effi­zi­enz und Effektivität.
  • Kom­pe­tenz­be­ur­tei­lung: Ein­schät­zung von Fach­wis­sen, Belast­bar­keit, Team- und Entscheidungskompetenz.
  • Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung: Bewer­tung von Arbeits­dis­zi­plin, Inte­gri­tät und Kooperationsbereitschaft.
  • Ent­wick­lungs­po­ten­zi­al & Gesamt­no­te: Abschlie­ßen­de Gesamt­no­te sowie Emp­feh­lun­gen für Beför­de­rung und Weiterbildung.

Ihr Recht: Sie haben das Recht auf ein Beur­tei­lungs­ge­spräch sowie das Recht, eine gegen­dar­stel­len­de Stel­lung­nah­me abzu­ge­ben. Führt dies nicht zur Kor­rek­tur, kann die Beur­tei­lung im Wege des Wider­spruchs und der Kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt wegen Beur­tei­lungs­feh­lern (z. B. Sach­ver­halts­feh­ler, Vor­ein­ge­nom­men­heit, Ver­let­zung von Beur­tei­lungs­richt­li­ni­en) ange­foch­ten werden.

 

Versetzung, Abordnung und Umsetzung

Dienst­li­che Ver­än­de­run­gen grei­fen oft tief in das Pri­vat­le­ben von Beam­tin­nen und Beam­ten ein:

  • Ver­set­zung: Die dau­er­haf­te Über­tra­gung eines neu­en Amtes bei einer ande­ren Dienst­stel­le (oft mit Orts­wech­sel verbunden).
  • Abord­nung: Die vor­über­ge­hen­de Befris­tung einer Tätig­keit an einer ande­ren Dienststelle.
  • Umset­zung: Die Über­tra­gung eines ande­ren Dienst­pos­tens inner­halb der­sel­ben Dienststelle.

Wäh­rend eine Umset­zung büro­kra­tisch oft rasch voll­zo­gen wird, erfor­dern Ver­set­zung und Abord­nung ein nach­ge­wie­se­nes dienst­li­ches Inter­es­se sowie die Wah­rung der Anhö­rungs­rech­te des Beam­ten. Sol­len Ver­set­zun­gen gegen Ihren Wil­len durch­ge­setzt wer­den oder ent­ste­hen Ihnen erheb­li­che per­sön­li­che Nach­tei­le (z. B. not­wen­di­ger Umzug), kann gegen feh­ler­haf­te Ermes­sens­ent­schei­dun­gen gericht­lich vor­ge­gan­gen werden.

 

Beamte auf Probe: Besonderer Schutzbedarf

In der Pro­be­zeit (in der Regel 2 bis 5 Jah­re) muss sich die Beam­tin oder der Beam­te hin­sicht­lich Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung bewähren.

Da der Kün­di­gungs­schutz für Beam­te auf Pro­be noch nicht in vol­lem Umfang greift, kann der Dienst­herr das Beam­ten­ver­hält­nis bei man­geln­der Eig­nung oder schwe­ren Dienst­ver­ge­hen ver­gleichs­wei­se ein­fach been­den. Um eine Ent­las­sung aus dem Dienst zu ver­hin­dern, ist die früh­zei­ti­ge Ein­schal­tung eines im Beam­ten­recht erfah­re­nen Rechts­an­walts essenziell.

 

Häufige Fragen zum Beamten- und Disziplinarrecht

Wann soll­te ich einen Anwalt für Beam­ten­recht einschalten?

Mög­lichst früh – ins­be­son­de­re dann, wenn der Dienst­herr bereits kon­kre­te Maß­nah­men ange­kün­digt oder ein­ge­lei­tet hat. Das gilt bei­spiels­wei­se bei einem Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, einer amts­ärzt­li­chen Unter­su­chung, einer nega­ti­ven dienst­li­chen Beur­tei­lung, einer Ver­set­zung oder einer dro­hen­den Entlassung.

Was darf ich bei einem Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren sagen?

Sie müs­sen sich nicht vor­schnell zur Sache äußern. Vor einer Stel­lung­nah­me soll­te ins­be­son­de­re geprüft wer­den, wel­che Vor­wür­fe kon­kret erho­ben wer­den und wel­che Erkennt­nis­se sich aus der Dis­zi­pli­narak­te ergeben.

Was unter­schei­det das Dis­zi­pli­nar­recht vom nor­ma­len Strafrecht?

Das Straf­recht sank­tio­niert Ver­stö­ße gegen all­ge­mei­ne Straf­ge­set­ze vor den Ordent­li­chen Gerich­ten. Das Dis­zi­pli­nar­recht prüft hin­ge­gen Ver­stö­ße gegen dienst­li­che Pflich­ten gegen­über dem Dienst­herrn. Ein Ver­hal­ten kann jedoch gleich­zei­tig eine Straf­tat und ein Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hen dar­stel­len (z. B. Trun­ken­heits­fahrt oder Vorteilsnahme).

Kann ich mich gegen ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wehren?

Ja. Sie haben Anspruch auf recht­li­ches Gehör, Akten­ein­sicht und Ver­tre­tung durch einen Rechts­an­walt. Vie­le Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren las­sen sich durch geziel­te recht­li­che Argu­men­ta­ti­on früh­zei­tig ein­stel­len, bevor es zu belas­ten­den Sank­tio­nen oder einer Dis­zi­pli­nar­kla­ge kommt.

Wann soll­ten Beam­te einen Anwalt einschalten?

  • Ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wur­de eingeleitet
  • Sie erhal­ten eine Anhörung
  • Eine amts­ärzt­li­che Unter­su­chung wur­de angeordnet
  • Eine Ver­set­zung wur­de angekündigt
  • Ihre dienst­li­che Beur­tei­lung ist auf­fäl­lig schlecht
  • Eine Ent­las­sung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis auf Pro­be droht
  • Eine Dienst­un­fä­hig­keit bzw. Zur­ru­he­set­zung steht im Raum
  • Sie erhal­ten einen belas­ten­den Bescheid des Dienstherrn

 

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