Ein Beamtenverhältnis wird nicht dort geführt, wo der Rechtsanwalt seinen Schreibtisch hat, sondern dort, wo der Dienstherr sitzt und der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt beides ausdrücklich — und sie bestimmt ebenso ausdrücklich, dass die Vertretung vor jedem deutschen Verwaltungsgericht offensteht. Diese Seite erklärt, welche Vorschriften das sind, und ordnet die drei Felder ein, aus denen die meisten Verfahren stammen: Beurteilung, Disziplinarrecht und Dienstunfähigkeit.

Welches Verwaltungsgericht entscheidet

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 VwGO. Nummer 4 dieser Vorschrift enthält eine eigene Regel für das Beamtenrecht: Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten‑, Richter‑, Wehrpflicht‑, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.

Satz 2 regelt den Auffangfall: Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.

Zwei Dinge folgen daraus unmittelbar. Erstens entscheidet in aller Regel das Verwaltungsgericht am Dienstort — ein Beamter in Köln führt sein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, einer in Hannover vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Zweitens erfasst die Vorschrift auch Streitigkeiten über die Entstehung des Beamtenverhältnisses; Auseinandersetzungen um Einstellung, Verbeamtung und Altersgrenzen fallen damit unter dieselbe Zuständigkeitsregel wie Streitigkeiten eines bereits ernannten Beamten.

Warum der Sitz der Kanzlei dafür ohne Bedeutung ist

Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vorschrift knüpft die Vertretungsbefugnis allein an die Anwaltszulassung, nicht an einen Gerichtsbezirk. Eine örtliche Zulassung, wie sie das deutsche Recht in anderen Zusammenhängen früher kannte, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht.

Für die nächsten Instanzen verschärft § 67 Abs. 4 VwGO die Lage in anderer Richtung: Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten — außer im Prozesskostenhilfeverfahren — durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein solches Verfahren eingeleitet wird. Auch dort ist der Kreis der Zugelassenen bundeseinheitlich bestimmt.

Das Vorverfahren — und seine Besonderheit im Beamtenrecht

Für Bundesbeamte bestimmt § 126 Abs. 1 BBG, dass für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Absatz 2 ordnet an: Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen — auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Den Widerspruchsbescheid erlässt nach Absatz 3 die oberste Dienstbehörde; sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen, und die Anordnung ist zu veröffentlichen.

Für Landesbeamte steht die wortgleiche Regelung in § 54 BeamtStG — mit einem zusätzlichen Satz: Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Ob ein Widerspruch zu erheben ist, hängt bei Landesbeamten deshalb vom jeweiligen Landesrecht ab; eine bundeseinheitliche Antwort gibt es nicht. Für Bundesbeamte fehlt diese Öffnungsklausel.

Abordnung und Versetzung: kein Suspensiveffekt

§ 126 Abs. 4 BBG und § 54 Abs. 4 BeamtStG stimmen überein: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme bleibt also vollziehbar, solange nicht das Gericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnet. Der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Antrag gestellt wird, entscheidet hier häufig mehr über den Verlauf als die Begründetheit des Widerspruchs.

Dienstliche Beurteilung

Für Bundesbeamte schreibt § 21 Abs. 1 BBG vor, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen sind; zusätzlich ist zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Absatz 2 verlangt, die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen, Eignung und Befähigung einzuschätzen und am Schluss ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben. Absatz 3 ermächtigt die Bundesregierung, Beurteilungsgrundsätze und das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln — ausdrücklich auch Richtwerte, die Abweichung von ihnen aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit und die fiktive Fortschreibung. In den Ländern treten an die Stelle des § 21 BBG die Landesbeamtengesetze und die dazu ergangenen Beurteilungsrichtlinien; die Struktur — Regelbeurteilung, Gesamturteil, Richtwerte — kehrt dort wieder.

Das Gewicht der Beurteilung liegt nicht in ihr selbst, sondern in der nächsten Auswahlentscheidung: Nach Art. 33 Abs. 2 GG entscheidet über den Zugang zu einem öffentlichen Amt allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, und die dienstliche Beurteilung ist die Grundlage, auf der der Dienstherr das feststellt. Einzelheiten stehen auf den Seiten zur dienstlichen Beurteilung, zur periodischen Beurteilung und Zwischenbeurteilung, zur Probezeitbeurteilung und zum Beurteilungsspielraum und seiner Plausibilisierung; die Auswahlentscheidung selbst behandelt die Seite zum Konkurrentenstreit um eine Beförderung.

Disziplinarrecht

Was ein Dienstvergehen ist, steht im Statusrecht, nicht im Disziplinargesetz. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG: Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Satz 2 zieht die Grenze zum außerdienstlichen Verhalten: Es ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Absatz 2 erfasst Ruhestandsbeamte und frühere Beamte gesondert, Absatz 3 verweist für die Verfolgung auf die Disziplinargesetze.

Welche Maßnahmen in Betracht kommen, zählt § 5 BDG abschließend auf: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; gegen Ruhestandsbeamte Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts. Gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf können nach Absatz 3 nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.

Die Zuordnung regelt § 13 BDG. Absatz 1: Die Maßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, das Persönlichkeitsbild ist angemessen zu berücksichtigen, und ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen beeinträchtigt wurde. Absatz 2 staffelt die Maßnahmen nach leichtem, leichtem bis mittelschwerem, mittelschwerem und mittelschwerem bis schwerem Dienstvergehen. Absatz 4 enthält den härtesten Satz des Gesetzes: Wer durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen — eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen. Die Disziplinargerichtsbarkeit nehmen nach § 45 BDG die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr; dafür werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet, und die Länder dürfen diese Aufgaben bei einem Gericht für mehrere Bezirke bündeln. § 3 BDG erklärt Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsgerichtsordnung für ergänzend anwendbar, soweit das BDG nichts anderes bestimmt.

In den Ländern gilt statt des BDG je ein eigenes Landesdisziplinargesetz; die Abweichungen sind erheblich. Vertieft wird das auf den Seiten zu den Disziplinarmaßnahmen, zum Ablauf des Disziplinarverfahrens, zur Disziplinarklage und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung

§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stimmen im Grundsatz überein: Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Satz 2 enthält die praktisch wichtige Vermutung: Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Hier trennen sich Bund und Länder im Detail: § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG setzt dafür „weitere sechs Monate” an, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG überlässt die Frist dem Landesrecht.

Entscheidend ist der jeweils dritte Satz: In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Was das bedeutet, füllen die Absätze 2 bis 4 des § 44 BBG und die Absätze 2 und 3 des § 26 BeamtStG aus — Übertragung eines anderen Amtes auch einer anderen Laufbahn, ohne Zustimmung unter den dort genannten Bedingungen, notfalls eine geringerwertige Tätigkeit unter Beibehaltung des Amtes, dazu die Pflicht zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. Nach § 44 Abs. 6 BBG besteht bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls aus amtsärztlicher Sicht erforderlich, auch beobachten zu lassen. Absatz 7 stellt klar, dass abweichende Vorschriften für einzelne Beamtengruppen unberührt bleiben — das betrifft vor allem Polizei und Feuerwehr. Einzelheiten stehen auf der Seite zur Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Nach Berufsgruppen

Dieselbe Vorschrift wirkt je nach Laufbahn verschieden, weil Dienstpflichten, Vorgesetztenstruktur und Öffentlichkeitsbezug verschieden sind. Für die Gruppen, aus denen die meisten Verfahren stammen, gibt es eigene Seiten: Lehrkräfte, Polizeibeamte, Professoren und akademisches Personal, Bundesbeamte und Beschäftigte in Ministerien sowie Bürgermeister und kommunale Wahlbeamte.

Zwei Sonderregelungen des allgemeinen Teils schlagen dabei besonders durch. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG — das außerdienstliche Verhalten — wiegt schwerer, je enger das Amt an die Öffentlichkeit gebunden ist; das trifft Lehrkräfte und Polizeibeamte anders als Beschäftigte einer Innenverwaltung. Und § 44 Abs. 7 BBG, der abweichende Maßstäbe der Dienstunfähigkeit für einzelne Gruppen unberührt lässt, wirkt sich dort aus, wo die Laufbahn an körperliche Anforderungen geknüpft ist. Für das akademische Personal kommt die Entziehung des Doktorgrades als eigener, nicht disziplinarrechtlicher Weg hinzu.

Bundesbeamte und Landesbeamte: zwei Statusgesetze

Das Beamtenrecht ist in Deutschland nicht einheitlich kodifiziert. Für Bundesbeamte gilt das Bundesbeamtengesetz, für Beamte der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften das Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz. Die Vorschriften über den Rechtsweg — § 126 BBG und § 54 BeamtStG — stimmen in den Absätzen 1, 3 und 4 wörtlich überein; der Unterschied liegt allein in der Öffnungsklausel des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG. Im Disziplinarrecht ist die Lage umgekehrt: Dort steht neben dem Bundesdisziplinargesetz je ein eigenes Landesdisziplinargesetz.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

Gestritten wird über den dienstlichen Wohnsitz im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO und damit über die örtliche Zuständigkeit — vor allem bei Abordnung, Versetzung, Freistellung oder nach dem Eintritt in den Ruhestand. Gestritten wird darüber, ob eine Streitigkeit sich noch auf die „Entstehung” eines Beamtenverhältnisses bezieht. Gestritten wird über die Notwendigkeit des Vorverfahrens bei Landesbeamten, weil § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dem Landesgesetzgeber die Abbedingung erlaubt und eine versäumte Klagefrist nicht durch einen Widerspruch geheilt wird, der gar nicht statthaft war. Gestritten wird über die Zuständigkeit für den Widerspruchsbescheid nach einer Übertragung und darüber, ob die Anordnung ordnungsgemäß veröffentlicht wurde. Gestritten wird im Eilverfahren über Abordnung und Versetzung, bei denen der fehlende Suspensiveffekt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erzwingt.

Bei der Beurteilung wird über die nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung nach § 21 Abs. 2 BBG gestritten, über die Tragfähigkeit des Gesamturteils und über Richtwerte und die Abweichung von ihnen. Im Disziplinarrecht wird über die Schuldhaftigkeit und über den Maßstab des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bei außerdienstlichem Verhalten gestritten, über die Bemessung nach § 13 BDG und darüber, ob das Vertrauen im Sinne des Absatzes 4 „endgültig” verloren ist. Bei der Dienstunfähigkeit wird über die Dauerhaftigkeit, über die Drei-Monats-Vermutung und vor allem über die anderweitige Verwendbarkeit gestritten — darüber, wie weit der Dienstherr suchen muss, bevor er zurruhesetzen darf.

Stand: Oktober 2026

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